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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19361219
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193612197
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19361219
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
- Monat1936-12
- Tag1936-12-19
- Monat1936-12
- Jahr1936
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 29S <R. 152) Leipzig. Sonnabend den 19. Dezember 1836 103. Jahrgang Verwendung des öörsenblattes zu Werbezwecken Manche Sortimenter verwenden die Anzeigen des Börsenblattes zur Werbung bei ihren Dauer kunden. Uns ist durch Anfragen bekannt, daß in nicht seltenen Fällen sogar das ganze Börsenblatt an interessierte Kunden überlasten wird. Es darf deshalb als notwendig angesehen werden, einem vorhandenen Bedürfnis abzuhelfen. Wir haben uns infolgedessen die Herausgabe lediglich des Anzeigenteiles des Börsenblattes als Ausgabe L genehmigen lasten. Sie ist vom 4. Januar 1937 an zur Lieferung bereit. Einer mißbräuchlichen Benutzung dieser Ausgabe L stehen die gesetzlichen Bestimmungen entgegen; denn nur derjenige darf den Handel mit Büchern betreiben, der von der Reichsschrifttumskammer zugelasten ist. Die Ausgabe L enthält den Anzeigenteil mit Umschlag (ohne redaktionellen Teil, ohne Bestellzettel und Suchliste). Der Bezugspreis für das Publikum ist RM 7.— monatlich bei freier Zustellung durch die Post. Die Bedingungen für den Buchhandel sind in beiliegendem Bestellzettel angegeben. T> Bibliotheken und anderen öffentlichen Stellen, die mit dem Buchhandel engere Verbindung haben, kann wie bisher die Ausgabe ^ (Ausgabe ohne Suchliste und Bestellzettel, aber mit Textteil) geliefert werden. Leipzig, den 15. Dezember 1936 Dr. Heß Mitteilung d. Geschäftsstelle des Börsenvereins Börsenblatt Am Montag, dem 21., und am Mittwoch, dem 23. Dezember erscheint das Börsenblatt nicht. Die für diese Tage vorgesehenen Anzeigen werden in den nächstfolgenden Nummern abgedruckt. Leipzig, den 18. Dezember 1936 Dr. H e ß Neuer Obmann für Gau Sachsen I Der bisherige Gauobmann, Johannes Heinze, Dresden, hat um die Genehmigung seines Rücktritts ersucht. Der Leiter des Deut schen Buchhandels, Pg. W. Baur, hat seiner Bitte entsprochen und ihm für seine ehrenamtliche Tätigkeit den besten Dank aus gesprochen. Als neuer kommissarischer Obmann wurde Herr Albert Diederich, Dresden, berufen. Fachbuchwerbung im Frühjahr 1937 Auch im Frühjahr 1937 wird wieder eine allgemeine Werbung für das Fachbuch durchgesührt. Sie steht im Dienste der Leistungs steigerung, der Berufserziehung und der sachlichen Fortbildung und wird ein Teil der Arbeit sein, die der deutsche Buchhandel bei der Erfüllung des Vierjahresplanes zu leisten haben wird. Der Unterrichtung aller an der Durchführung beteiligten Mitarbeiter diente eine Arbeitssitzung, die dieser Tage aus Einladung der Reichsarbeitsgemeinschaft für Deutsche Buchwerbung in Berlin unter dem Vorsitz des Leiters der Reichsarbeitsgemeinschaft, Mi nisterialrat Dr. Wismann, im Propagandaministerium statt fand. über den Verlaus der Sitzung werden wir Anfang Januar berichten. Der Plan zur Durchführung der Fachbuchwerbung wird ebenfalls demnächst an dieser Stelle veröffentlicht. Nachdruck von Artikeln und Nachrichten aus Zeitschriften und Zeitungen Von Dr. jur. Alex« l. Tatsächlicher Stand der Dinge. Es hat den Anschein, als nehme neuerdings die Gepflogen heit, den für Zeitungen und Zeitschriften notwendigen oder wün schenswerten Stofs auch aus zweiter Hand, d. h. durch Ent nahme, zu gewinnen, zu; jedenfalls tauchen vielfach Klagen in dieser Hinsicht auf. Vermutlich halten die Entlehnenden den Ab druck für erlaubt, da ihnen die gesteigerte journalistische Abdruck- sreiheit gemäß Z 18 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur^md der Tonkunst (LUG.) und Art. 9 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (BU.) bekannt ist; aber vermutlich kennen sie nicht die recht lichen Grenzen, die, wie zugestanden werden muß, nicht ganz ein- der Elster (Berlin) fach zu erkennen sind. Es erscheint deshalb geboten, diese Dinge nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung, bei der auch die inter nationalen Bestimmungen wichtig sind, und nach der praktischen Rechtsauffassung näher anzusehen. Die gesteigerte journalistische Zitier- und Entlehnungsfreiheit ist ein Kulturgut aller Länder, weil der Gedankenaustausch der Gemeinschaft dies erfordert, und mithin muß grundsätzlich daran , festgehalten werden. Freilich ist, so leicht dieser Grundsatz aus zusprechen ist, so schwierig doch seine zutreffende rechtliche Um grenzung und sie ist in der nationalen wie in der internationalen Gesetzgebung bisher noch keineswegs zufriedenstellend gelungen. Diese Regelung ist schwierig nicht nur im Hinblick auf das Objekt 1101
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