Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1936
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- 1936-08-27
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- 27.08.1936
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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noch vorhandener Abzüge nicht mehr berechtigt wäre und daß er selbstverständlich auch neue weitere Abzüge nicht Herstellen und verbreiten dürfte. Dieser rechtlichen Folge der grundsätzlichen Rege lung will das Gesetz in 8 2 Abs. 2 Satz 2 die für den Verleger sich ergebende Härte dadurch nehmen, daß es den bisherigen Rechts inhaber gegen angemessene Vergütung weiterhin als zur Nutzung des Werkes berechtigt erklärt. Daß sich aus der Neueinführung urheberrechtlicher Bestimmun gen meist gewisse Härten für einen der Beteiligten ergeben, die zu einem gewissen Ausgleich drängen, ist nichts Neues. Ich verweise z. B. auf die Bestimmungen der 88 62 und 63 des Gesetzes vom 19. Juni 1901. Diese angezogenen Übergangsbestimmungen des LitUG regeln die Befugnis zur weiteren Vervielfältigung und Ver breitung anders, als es die Bestimmung des Schutzsristverlängerungs gesetzes tut. Das wird besonders durch eine Vergleichung des LitUG 8 63 mit der im Schutzfristverlängerungsgesetz getroffenen Bestim mung klar. LitUG § 63 bestimmt: Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf der bereits begonnene Druck von Exemplaren vollendet iverden. Die vorhan denen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, dürfen noch bis zum Ablaufe von sechs Monaten benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendeten Exem plare ist zulässig. Hier ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß innerhalb einer gewissen Frist nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch Exem plare hergestellt werden dürfen und daß alle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder während dieser Frist vollendeten Exemplare schlecht hin noch verbreitet werden dürfen. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber, wenn er eine der Vorschrift des LitUG 8 63 ent sprechende Bestimmung hätte treffen wollen, nach der die lizenzfreic Weiterverbreitung aller Exemplare einer bei Ablauf der bisherigen Schutzfrist bzw. bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Auslage gestattet sein sollte, das mit gleicher Deutlichkeit, wie in LitUG 8 63, gesagt hätte. Da es an einer derartigen Bestimmung, die sich mit den fcrtiggcstcllten Exemplaren der laufenden Auflage befaßt, vollständig fehlt, muß man meiner Überzeugung nach davon ausgehen, daß der Gesetzgeber schlechthin den Tag des Ablaufs der bisherigen Schutz frist als Stichtag festlegcn und alle nach diesem Stichtag durch den bisherigen Berechtigten erfolgenden weiteren Nutzungen des Werkes von der Zahlung einer angemessenen Lizenz an die Erben des Ur hebers abhängig machen wollte. Es ist nicht zu verkennen, daß darin unter Umständen für den Verleger, der eine Auflage kurz vor Inkraft treten des Schutzfristverlängerungsgesetzes hergestellt und noch eine größere Anzahl von Exemplaren auf Lager hat, dann eine unbillige Härte liegen kann, wenn der Verleger das volle Honorar für diese Auflage den Erben des Autors bereits bezahlt hat. Auch für diesen Fall kann bei vernünftiger Anwendung des Schutzfristverlängerungs- gcsctzes jedoch ohne weiteres ein billiger Ausgleich geschaffen werden. Das Gesetz läßt dadurch, daß es die weitere Nutzung von der Zahlung einer angemessenen Lizenz abhängig macht, dem Richter, der die Angemessenheit festzusetzen hat, weitestgehend freie Hand, auf die Lage des einzelnen Falles Rücksicht zu nehmen. Es ist in einem Fall wie dein gedachten durchaus möglich, daß die angemessene Lizenz auf ein Minimum reduziert wird. Von dieser Möglichkeit wird das über die Frage der Angemessenheit entscheidende Gericht insbesondere dann Gebrauch machen müssen, wenn die Erben des Autors sich weigern, einer durch die nachträgliche Honorarbelastung bedingten Ladenprciserhöhung zuzustimmen, sodaß der Verleger eine der nach träglichen Honorarbelastnng entsprechende Ladenpreiserhöhung nach VG 8 21 nicht vornehmen kann. Zu L. Während Kühnemann in der Zeitschrift Deutsche Justiz 97. Jahrgang S. 1668 slg. und 98. Jahrgang S. 14S flg. den Standpunkt vertritt, daß dem bisherigen Rechtsinhaber für die Dauer der Schutzfristvcrlängerung kein ausschließliches Recht, sondern ledig lich die Befugnis, »das Werk neben dem Inhaber des Urheberrechts zu benutzen«, im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingeräumt worden sei, sind Hofsmann in Deutsche Justiz 98. Jg. S. 143, in Juristische Wochenschrift 193S S. 2b7 und im Musikalienhandcl 38. Jg. S. 138 sowie Ließ in Usita Bd. IX S. 221, Rudolf in Ufita Bd. IX S. 227 738 und Elster im Börsenblatt vom 12. Januar 193S der Ansicht, daß dem bisherigen Rcchtsinhaber eines ausschließlichen Rechts auch für die Dauer der Schutzfristverlängerung ein ausschließliches Recht im bisherigen Umfange gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zustehe. Soweit Kühnemann den Wortlaut des Gesetzes für sich glaubt in Anspruch nehmen zu können, kann ich ihm nicht folgen. Man kann aus der Tatsache, daß in 8 2 Abs. 2 Satz 2 des Schutzfrist- verlängerungsgesetzes zwei an sich rechtlich verschiedene Tatbestände, nämlich der Erwerb des Urheberrechts und der Erwerb einer Er laubnis zu Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis, zusammcu- gefaßt worden sind, nicht schließen, daß unter der vom Gesetz ge wählten Bezeichnung »Nutzung des Werkes«, zu der der bisherige Berechtigte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung berechtigt bleibt, nur eine bestimmte Art der Nutzung, nämlich die der einfachen, nicht ausschließlichen Lizenz verstanden iverden könnte. Es leuchtet vielmehr ohne weiteres ein, daß gerade der farblose Ausdruck »Nutzung des Werkes« deshalb gewählt worden ist, weil unter Nutzung des Werkes jede Art der Berechtigung, also sowohl das ausschließ liche Recht, z. B. das Verlagsrecht, als auch das einfache Benutzungs recht — die Erlaubnis, die einfache Lizenz—verstanden werden kann. Kühncmann beruft sich für seinen Standpunkt aus die amtlichen Erläuterungen, Ru Er I. M. IV b 189, abgcdruckt in der Zeitschrift Deutsche Justiz 97. Jahrgang S. 4, wo es heißt: Der 8 2 enthält die Übcrgangsregelung. Sie sieht vor, daß die Verlängerung der Schutzfrist auch den bereits geschaffenen Werken zuteil wird, die gegenwärtig noch Urheberrcchtsschutz ge nießen. Soweit früher eine Übertragung des Urheberrechts an solchen Werken erfolgt ist, erhebt sich die Frage, ob die Verlänge rung des Schutzes den Erben des Urhebers oder dem Erwerber zugute kommen soll. Es erschien billig, zugunsten der Erben zu entscheiden, weil bei der Veräußerung des Rechtes nur mit einem Bestände von dreißig Jahren nach dem Tode des Urhebers ge rechnet iverden konnte. Andererseits dursten auch die Erwerber von Urheberrechten und Lizenzen davon ausgehcn, daß ihnen nach Ablauf von dreißig Jahren die Nutzung des Werkes freistand. Sie werden sich daher wirtschaftlich, etwa bei Maßnahmen zur Vervielfältigung oder Aufführung des Werkes, regelmäßig ans diese Sachlage eingestellt haben, und es war nicht angängig, ihnen das Werk nunmehr vorzuenthalten. Deshalb erhalten sie eine gesetzliche Lizenz, die sie berechtigt, das Werk gegen angemessene Vergütung weiterhin zu nutzen, während das Urheberrecht selbst für die Dauer der Schutzfristverlängerung in jedem Falle den Erben des Urhebers zufÄlt. Wie das Wort »weiterhin« zum Ausdruck bringt, ist dem Zweck der Vorschrift entsprechend nur eine solche Nutzung zulässig, die sich sachlich als Fortsetzung der früher zugestandenen Verwendung des Werkes darstellt und nicht in anderer Weise davon Gebrauch inacht. Soweit sich Kühnemann auf die amtlichen Erläuterungen beruft, ist zunächst allgemein zu sagen, daß die amtlichen Erläuterungen eines Gesetzes keineswegs Gesetzeskraft habe» und für die Auslegung des Gesetzes mithin nicht bindend sind. Im übrigen spricht meiner Überzeugung nach die amtliche Erläuterung nicht für, sondern gegen die von Kühnemann vvrgcnommene Auslegung des Gesetzes. Genau so, wie das Gesetz die deui bisherigen Rcchtsinhaber verbleibende Berechtigung mit dem farblosen Ausdruck »Nutzung des Werkes« bezeichnet, genau so wählen die amtlichen Erläuterungen einen farblosen Ausdruck, indem sie von einer »gesetzlichen Lizenz« sprechen, ohne die Frage, ob darunter eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz zu verstehen sei, mit einem Worte zu berühren. Wohl aber weisen die amtlichen Erläuterungen mit Recht daraus hin, daß durch das Wort »weiterhin« zum Ausdruck kommt, daß cs sich nur um eine solche Nutzung handeln kann, die sich sachlich als Fortsetzung der früher zugcstandenen Verwendung des Werkes darstellt. Es liegt nicht die geringste Veranlassung dazu vor, diesen deutlichen Hinweis auf die früher eingeräumte Berechtigung, der in dem Worte »weiter hin« zum Ausdruck kommt, einschränkend dahin zu verstehen, daß damit nur gesagt sein soll, daß das Nutzungsrecht des bisherigen Berechtigten nicht über den bisherigen Umfang hinausgeht. Dieser Hinweis besagt vielmehr auch positiv, daß der bisher Berechtigte
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