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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1936
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- Deutsch
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Nr. 198 <N. 103) Leipzig, Donnerstag den 27. August 1938 193. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Ehrenbrief für buchhändlerische Angestellte Auf Grund der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November igz? wird das tragbare Ehrenzeichen an buchhändlerische Angestellte nicht mehr verliehen. An seiner Stelle wird künftig als An erkennung für langjährige treue Mitarbeit ein Ehrenbrief überreicht. Voraussetzung für die Verleihung ist mindestens fünfundzwanzigjähcige ununterbrochene buchhändlerische Tätigkeit. Militärische Dienstleistungen einschließlich Kriegsdienstzeit, Krankheit und andere vom Willen des Berufskameraden oder Betriebsführers unabhängige Unterbrechungen der Tätigkeit können voll auf die Dienstzeit angerechnet werden. Die Überreichung des Ehrenbriefes erfolgt auf Antrag des Betriebsführers der Beschäftigungsfirma. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des Börsenvereins einzureichen. Er muß Angaben über Geburtstag und -ort des zu Ehrenden, über die Dienstzeit und anrechnungsfähige Unterbrechungen, über Leistung und Führung des zu Ehrenden enthalten. Leipzig, den 21. August igz6 Baur, Vorsteher Bekanntmachung der Geschäftsstelle Umfassende Büchcrkataloge Für Besprechungen mit den, Wcrbcrat der deutschen Wirt schaft benötigen wir umgehend eine genaue Übersicht über sämt liche umfassende Büchcrkataloge, die zur Finanzierung Fremdwerbung heranziehen, seien sie schöngeistiger, fachlicher, wissenschaftlicher oder sonstiger Art. Wir bitten um umgehende Titelnennung und Übersendung je eines Exemplares au die Ge- schästsstcllc des Börscnvereins unter der Bezeichnung: Bctr. um fassende Bücherkataloge. Leipzig, den 24. August 1936 vr. Hetz Llnterstnhnngs-'Verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehiilfen Als »Sonderstistung« des ehemaligen Verbandes der Reise- und Versandbuchhandlungcn Deutsch lands erhielten wir den in der letzten Sitzung festgestellten Kassenbestand: RM I9V0.17. Wir danken aufrichtig für diese wertvolle Zuwendung zur Linde rung der Not unserer Berufsgenossen. Berlin, den 20. August 1936 Der Vorstand: Friedrich Feddersen. Reinhold Borstell. Joseph Steiner. Kurt Petters. Fritz Psenningstorff jun. Die Übergangsbestimmung des tz 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes vom 13. Dezember 1934 Von Iustizrat Dr. löillig Das Schutzfristverlängerungsgesetz bestimmt in 8 2 Absatz 2 folgendes: Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht aus die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrecht lichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt. In der Praxis haben sich nachstehende zwei Fragen für die Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen ergeben: Hat der Verleger die in 8 2 Absatz 2 Satz 2 vorgesehene an gemessene Vergütung auch für die Exemplare der bei dem Inkrafttreten der verlängerten Schutzfrist laufenden Auflage zu zahlen? U. Ist unter der »Nutzung des Werkes«, zu der der bisherige Rechtsinhaber berechtigt bleibt, eine einfache Lizenz oder ein ausschließliches Nutzungsrecht zu verstehen? Zu L. Geht man zunächst von dem Wortlaut der Gesetzesbestim mung aus, so besagt der erste Satz, daß sich grundsätzlich die vor dem Inkrafttreten des Schutzfristverlängcrungsgcsetzcs erfolgte ganze oder teilweise Übertragung des Urheberrechts im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist bezieht, daß also die Ver fügung, die der Urheber über sein Urheberrecht vor den, Inkraft treten des Schutzfristvcrlängerungsgesetzes vorgcnommen hat, im Zweifel ihre Wirkung mit dem Ablauf der bisherigen Schutzfrist verliert. Es wird vom Gesetz mithin für den Regelfall die Ver mutung aufgestellt, daß die Übertragung der Rechte zeitlich beschränkt auf die Dauer der bisherigen Schutzfrist vorgenommcn worden sei. Eine derartige zeitlich beschränkte Rechtsübertragung ist dem deutschen Urheber- bzw. Verlagsrecht nicht fremd. Das Vcrlags- rechtsgesetz sieht ja ausdrücklich in § 29 den Abschluß von Ber- lagsverträgen für eine bestimmte Zeit vor. Die Folge der von dem Gesetz ausgestellten Vermutung würde grundsätzlich sein, daß nach dem Ablauf der bisherigen Schutzfrist unter entsprechender Anwen dung des 8 29 Abs. 3 der bisherige Berechtigte zur Verbreitung
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