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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Münchner Beobachters (1889/1920), wir sehen auch die Nummer des Völkischen Beobachters aus dem Jahre 1925 mit einem Leitaufsatz des Führers »Zum Wiedererstehen der Bewegung», Briefe des Führers an Dietrich Eckart, Manuskripte Adolf Hitlers für Aufrufe im Völ kischen Beobachter und anderes mehr. Nicht vergessen sind natürlich die Zeitschriften des Berlages, immer besetzt sind die Lesehallen dieses Standes. Im Mittelpunkt der Schau des Eher-Verlags das »Buch der Deutschen», das mit der Hand geschriebene Exemplar von »Mein Kampf«, das der Reichsbund der deutschen Beamten dem Führer zum Geburtstag schenkte. Hier liegt das Werk mit seinen 985 Perga mentseiten, Photos geben einen Überblick über die Entstehung dieser einzigartigen Leistung. Eine große Karte veranschaulicht die Über setzungen von »Mein Kampf« (bis jetzt in zwölf fremden Sprachen!). Mag dieser kurze Überblick gezeigt haben, wie sehr sich die Anschauungen von der Bedeutung des Buches gewandelt haben in den letzten Jahren, denn man fand in früheren Ausstellungen deutsches Schrifttum nie in solchem Umfange aus einer Ausstellung, man verbannte es meist in eine »Sonderschau«, zu der nur wenige den Weg fanden, da Aufmachung und Unterbringung im Raum nicht dazu angetan waren, den unbeeinflußten Besucher anzusprechen, viel weniger, ihn zu beeinflussen. Wir freuen uns über diese Ausstellung ganz besonders, weil hier nicht nur dem deutschen Volk, sondern darüber hinaus vielen Tau senden aus dem Auslande sich das deutsche Buch zeigte. Wünschen wir, daß dies nicht ohne Wirkung bleiben möchte. E. Langenbuche r. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle der Fachschaft Verlag Rechte des Verlegers bei Nichtablicscrung des Manuskripts für eine Neuauflage, deren Erscheinen vereinbart ist. Nach dem zwischen dem anfragenden Verlag und dem Heraus geber eines Sammelwerks abgeschlossenen Vertrag ist der Heraus geber verpflichtet, vor jeder neuen Auflage das Werk durchzufehen und gegebenenfalls den etwa veränderten Verhältnissen entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen. Auch hat er sich verpflichtet, die Änderungen und Verbesserungen persönlich vorzunchmen. Für den Fall, daß er wegen Krankheit oder aus ähnlichen Ursachen auf die Bearbeitung verzichtet, erhält er lediglich ein Honorar von einem Prozent des Verlegerverkaufspreises der betreffenden Neuauflage. Nach dem Ableben des Verfassers ist der Verlag berechtigt, neue Auflagen sinngemäß und unter Berücksichtigung neu eingetretener Umstände durch einen von ihm zu bestimmenden Sachkundigen be arbeiten zu lassen, und es tritt die gleiche Verminderung der Hono raransprüche der Erben beziehungsweise des Rechtsnachfolgers des Verfassers ein, wie es für Auflagen vorgesehen ist, an deren Be arbeitung der Verfasser durch Krankheit oder ähnliche Umstände ver hindert ist. Nach dem mir vorliegenden Briefwechsel hat der Verfasser das Manuskript für die Neuauflage sertiggestellt und zum Teil auch abgeliefert. Er macht jedoch die Ablieferung des restlichen Manu skripts für die neue Auflage von der Abänderung des ursprünglichen Vertrages, insbesondere von der Bewilligung eines höheren Honorars abhängig. Wie ist die Rechtslage? Grundsätzlich ist nach VG. 8 17 davon auszugehen, daß der Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, nicht verpflichtet ist, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Nach dem zwischen dem Verfasser und dem anfragenden Verlag geführten Briefwechsel über die Neuauflage kann es jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß beide sich darüber geeinigt haben, daß die Neuauflage erscheinen soll. Darin liegt die Übernahme der Verpflichtung einer seits des Verfassers, das Manuskript für die Neuauflage dem Verlag zu liefern, und andererseits die Verpflichtung des Verlages, die Neu auflage erscheinen zu lassen. Die in dem Briefwechsel zum Ausdruck gekommene Ansicht des Verfassers, daß er die Herausgabe neuer Auflagen untersagen könnte, ist rechtlich nicht haltbar. Weigert sich der Verfasser, das Manuskript für die Neuauflage dem Verlag zu liefern, so stehen dem Verlag folgende Möglichkeiten offen: 1. Er kann den Verfasser auf Ablieferung des Manuskripts ver klagen. Dieser Weg führt jedoch praktisch kaum zum Ziel, da nach LitUG. 8 10 die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein Werk gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht stattfindet. Infolgedessen kann also auf Grund eines gegen den Verfasser ergehenden Urteils aus Ablieferung des Manuskripts nicht etwa das Manuskript durch den Gerichtsvollzieher beim Urheber weggeholt werden. 2, Der Verleger kann dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung des restlichen Manuskripts setzen, mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist Annahme der Leistung ablehnt. Nach Ablauf der Frist ist er dann berechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten (DG. 8 80) oder im Falle schuldhaften Verzuges des Verfassers auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (vergl. BGB. 8 326). Wählt der Verleger den Rücktritt vom Vertrag, so erlöschen die beiderseitigen rechtlichen Beziehungen und es können gegenseitig keine Ansprüche mehr erhoben werden. Wählt der Verleger dagegen Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er vom Verfasser den Ersatz des ihm durch die Nichtablieferung des Manuskripts ent stehenden Schadens verlangen. Eine andere Möglichkeit außer diesen beiden Wegen ist für den Verlag nicht gegeben. Insbesondere kann der Verleger nicht etwa eine unveränderte neue Auflage des Werkes bringen oder die Be arbeitung durch einen Dritten vornehmen lassen. Nach VG. § 12 muß der Verleger dem Verfasser vor der Veranstaltung einer neuen Auflage Gelegenheit zur Vornahme von Änderungen geben. Dies ist nach dem vorliegenden Briefwechsel geschehen. Es ist sogar ausdrück lich vereinbart, daß die Neubearbeitung erfolgt, und es ist zum Teil auch das Manuskript bereits abgeliefert. Daraus folgt, daß der Ver fasser mit einer unveränderten Neuauflage nicht einverstanden war, sondern Änderungen wünschte. Die abgelieferten Manuskriptteile stellen einen Torso dar, der nicht ohne den Rest veröffentlicht werden kann. Die Voraussetzungen, unter denen der Verlag berechtigt ist, einen anderen Bearbeiter zu bestellen, sind nicht gegeben. Dieses Recht ist dem Verlag nach dem ursprünglichen Verlagsvertrag nur nach dem Ableben des Verfassers eingeräumt, nicht aber für den Fall, daß der Verfasser die Bearbeitung ablehnt oder, wie es jetzt geschehen ist, die Bearbeitung zwar vornimmt, aber das Manuskript nicht abliefer!. Als Schiedsrichter für das zwischen dem Verlag und dem Ver fasser vereinbarte Schiedsgericht empfiehlt es sich, daß der Verlag einen erfahrenen Verleger oder einen in Verlagssachen bewanderten Juristen benennt. Die Kostenentscheidung trifft grundsätzlich das Schiedsgericht. Es kann und wird sie in den meisten Fällen der unterliegenden Partei auferlegen, jedoch besteht auch die Möglichkeit, daß das Schiedsgericht eine andere Verteilung der Kosten vornimmt. Leipzig, den 28. Februar 1935. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Ergänzung zu vorstehendem Gutachten: Es ist ein Unter schied, ob der Verfasser berechtigt ist, die Herausgabe einer neuen Auflage zu untersagen, oder ob er durch Nichtlieferung des Manu skripts für die Neuauflage, obwohl er vertraglich zur Lieferung ver pflichtet ist, tatsächlich die Möglichkeit der Veranstaltung der neuen Ausgabe verhindert. Wenn ich in meinem Gutachten vom 28. Fe bruar 1935 gesagt habe, daß die Ansicht des Verfassers rechtlich nicht haltbar ist, daß er die Herausgabe neuer Ausgaben untersagen könne, so habe ich damit zum Ausdruck bringen wollen, daß der Ver fasser angesichts der vertraglichen Abmachungen nicht das Recht hat, das Erscheinen der neuen Auslage zu verbieten. Er handelt dadurch, daß er das Manuskript zur neuen Auflage nicht abliefert, vertragswidrig und macht sich, wie ich in dem Gutachten ausgeführt habe, dem Verlag gegenüber schadenersatzpflichtig.
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