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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18790508
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Gesammtvorstand gestellten hochwichtigen Ausgabe nicht verzichten möchte, so muß ich unter der erwähnten Voraussetzung zum Vortheil der Sache aus eine Wiederwahl verzichten, so ehrenvoll eine solche mir jederzeit und so willkommen sie unter anderen Verhältnissen mir jetzt sein würde. Weimar, k. Mai 1879. Hermann Böhlau. Herrn A. Pichlcr'S Witwe L Sohn in Wien. Ich kann mir lebhaft denken, daß Sie sich alle erdenkliche Mühe gegeben haben, um mich als Schleudere! zu brandmarken, denn Sie wissen recht wohl, daß auf meinen Antrag hin Ihnen der Credit von sämmtlichen Prager Handlungen gekündigt wurde. Sie veröffentlichen einen Fall; dabei passirt Ihnen aber ein kleines Unglück — Sie werden mein bester Anwalt —, denn Sic constatiren im Börsenblatt Nr. 102 ausdrücklich, daß ich in Prag die einzige Handlung sei, die sich streng an die Convention*) gehalten hat, und aus die Anfrage einer Schule, die, wie sich jetzt herausstellt, wahrscheinlich auf Ihre Veranlassung an alle Prager Handlungen gerichtet wurde, welcher Rabatt bei Hoffmann's Jugend schristen gewährt würde, nur 10 bewilligt habe. Daß Sie mir daraus einen Vorwurf machen, daß ich auslän dische Bücher in Mark ansetze, und dadurch einen Rabatt von 14, resp. 17 "L nachrechnen, wird jedem mit den oesterreichischen Ver hältnissen Vertrauten unfaßbar sein und gehört dazu eine wunder bare Stirn. Nicht ich allein, sondern alle Prager Sortimenter, sowie fast alle oesterreichischen Handlungen rechnen die ausländischen Bücher in Mark, weil dies der einzige Weg ist, sich bei unseren leider so schwan kenden Geldverhältnissen vor großen Verlusten zu schützen. Seit den unglücklichen Jahren 1859 und 1868, wo in wenigen Wochen der Cours 20—40A, stieg und ich große Verluste erlitten, rechne ich jedes ausländische Buch, das ich creditiren muß, in Mark, und rechne den Cours am Tage der Zahlung, mag er hoch oder niedrig stehen. Dadurch ist mir die Möglichkeit geboten, jeden Posten zu demselben Cours zu decken. In manchen Fällen werden die Kunden allerdings besser wegkommen, als wenn ihnen der sestgestellte Cours am Lie serungstage berechnet würde, in manchen Fällen werden die Kunden auch mehr zahlen, wenn der Cours gestiegen ist. Dies ist ein vollkommen legales Vorgehen, wie es auch von allen Handlungen gehandhabt wird, das auch in keinem Ueber- einkommen verboten ist und verboten sein kann — denn nur bei dem Handverkauf und den sehr wenigen Kunden, die von einer Mark rechnung nichts wissen wollen, muß die vom Prager Gremium aus gestellte Coursbcrechnung innegehalten werden. Alle ausländischen Bücher den Kunden nur in Banknoten zu rechnen und dann vom Stande des Courses zur Ostermesse abhängig zu sein, halte ich für Hazard — und ich mache nur solide Geschäfte. Aus diesem Grunde gebe ich auch nie, selbst bei den größten Bestellungen, einen höheren Rabatt als — und nur in den nach dem Uebereinkommen erlaubten Fällen —, weil bei den großen Spesen in Oesterreich ich bei höherem Rabatt umsonst oder mit Schaden arbeite. Die Firma Pichler wird sehr gut wissen, warum ich fast sämmtliche Lehrerbibliotheken in Böhmen mit sehr großem Bedarf verloren habe — ich bin deshalb nicht zu Grunde gegangen und mein Geschäft ist auch nicht zurückgegangen. *) Nach der von mir als Schriftführer des Oesterreichischen Bnch- händlervereins beantragten Convention darf Rabatt nur an Wieder- verkäuser, denen höchstens 15 hg, sowie an Bibliotheken, Unterrichts anstalten, Vereine, Lehrer, denen aus Verlangen lOgh zu gewähren sind, gegeben werden. Ein Rabatt darf in keiner Form, weder öffentlich noch privatim, angebote» werden. Aus alle weiteren persönlichen Angriffe in Ihrem Artikel „Beweise" zu antworten, halte ich unter meiner Würde. Prag, 6. Mai 1879. H. Dominicas. Misccllcn. Entgegnung aus den Artikel „Ein neuer Messias aus dem Gebiete der Schleuderei" in Nr. 98 d. Bl. — Geehrter Herr Reichenecker! Ihren Appell an den deutschen Buchhandel in Nr. 98 d. Bl. habe ich gelesen. Ich danke Ihnen sehr, daß Sie durch Ihren Aussatz das Augenmerk der Herren Verleger auf mich lenkten; ob mit Erfolg, weiß ich nicht, da schwerlich ein Verleger mir die Ver bindung kündigen kann, — aus dem einfache» Grunde, weil ich mit keiner Handlung directe Geschäfte mache, sondern meine Einrich tungen derart sind, daß ich das Wenige, was ich von buchhänd- lerischcn Erzeugnissen gebrauche, mit 59b Aufschlag auf die Netto- baarpreise beziehe. Sie belieben es, sich zum Kämpfer sür den Buchhandel aufzuwersen und denselben gegen mich anzurusen; allerdings sind Sie Buchhändler aber auch: Lehrmittel- Händler und letzterer ist es, der glaubt, meinem jungen Dasein ein Ende machen zu müssen — zum Besten seiner selbst. Vergessen Sie doch nicht, daß das Lehrmittelgejchäst eine ganz neue Handelsbranche bildet, die einzelne Buchhändler profitabel genug gesunden haben, um solche mit ihrem bestehenden Geschäfte zu vereinen. Dagegen bin ich Lehrmittelhändler und mache Büchergeschästc, soweit dies in meinen Kreis paßt Was dem Einen recht, ist dem Andern billig! — Ich komme nun auf die Schä digung zu sprechen, die ich dem Buchhandel durch meine „ Schleu - derei" zusüge. Meine ganze Unversrorenheit — um Ihren Aus druck zu gebrauchen — besteht darin, daß ich den Muth habe, der Lehrerwelt 12zh 9b Rabatt öffentlich anzubieten — während die Schleuderei im Buchhandel selbst — unter den angesehensten Firmen — in üppigster Weise heimlich wuchert. Ich bin, trotzdem ich Lehrmittelhändler bin, mit dem Buchhandel doch vertraut genug, um mit Recht sagen zu können: ich bin nicht der Schlimmsten Einer! Schließlich gebe ich Ihnen, im Falle Sie nicht als Lehr mittelhändler, sondern als Buchhändler gesprochen haben sollten, die Beruhigung, daß als Buchhändler ich Ihnen und Niemandem Concurrenz mache; — Sie haben mich zu viel gewürdigt. Ottensen, Mai 1879. Th. Christiansen, Lehrmittel-Agentur. Rechtsfrage. — Ein Gehilfe bestellt unter Benutzung eines Bücherbestellzettels der Handlung, bei der er angcstellt ist, vom Verleger unter seinem eigenen Namen und mit dem Ver langen, daß ihm das Gewünschte unter seiner Adresse direct als Postpacket zugeschickt werden solle, ein Werk. Der Verleger expedirt in der von dem Gehilfen vorgejchriebenen Weise, und erhebt den Betrag mit Nachnahmefactur durch den Kommissionär von der Handlung, in welcher der Gehilfe servirt, und zwar ohne Wissen und Willen von dessen Prinzipal. Letzterer kann sich, weil bei Ein lauf der Nachnahmefactur der fragliche Gehilfe entlassen tvar, nicht mehr an diesen halten. — Ist in solchem Falle der Prinzipal ver pflichtet, die von ihm erhobene Nachnahme als rechtsgültig anzu erkennen, oder hat er das Recht, den Betrag dem betreffenden Ver leger, mit welchem er in Rechnung steht, zu belasten, und sich hier durch schadlos zu halten?*) *) Die Redaktion will zwar nach dem besonder» Wunsche des Herr» Einsenders die Ausnahme dieser „Rechtsfrage" nicht beanstanden, muß sich jedoch dabei ausdrücklich gegen die Annahme verwahren, als scheine auch ihr der Vorfall von fraglicher Art zu sein; nach der vorstehenden Darstellung ist die betreffende Handlung ja nnzweiselhaft völlig berech tigt, die von ihr ordnungswidrig erhobene Nachnahme zurückzuweisen.
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