Nummer 177, 1. August 1SS6 3451 Deutsches Gerichtswesen 2lus einer Besprechung in öer Zellschrist.Deutsche Rechtspflege' vom L5. Juli Der Deutsche Rechtsverlag will mit dieser neuen Buchreihe dem werdenden Rechtswahrer ein llnterrichtswerk und dem in der Praxis stehenden Rechtswahrer ein Nachschlagewerk bieten. Mit diesem doppelten Ziel wird eine Lücke in der bisher erschie nenen Literatur in glücklicher Weise ausgefüllt. Die vorhandenen Bücher sind im wesentlichen entweder bloße Formelsammlungen oder nur theoretisierende Erläuterungsschriften, so daß es für den Referendar im allgemeinen einfacher war, in den Geschäftsstellen der Gerichte nach einem „Simile" zu suchen. Überdies ist die vor handene Literatur fast restlos veraltet und längst überholt. Es kommt hinzu, daß vom Standpunkt des Nationalsozialismus an die Leistungen des Rechtswahrers im Dritten Reich ganz andere, erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen. Wenn auch die entscheidende Bedeutung immer der Verwirklichung des Rechts und damit dem Charakter und öer Gesinnung des Rechtswahrers zukommt, so ist doch die „technische Leistung", da« ^ herrscken der Form, eine notwendige Voraussetzung für den Dienst am Recht. Dieses technische Rüstzeug zu liefern, ist die Aufgabe dieser ver dienstvollen Schriftenreihe. Wenn auch bei den einzelnen Bänden bisweilen noch Redewendungen gebraucht werden, die aus einem überlebten, verstaubten Justizformalismus kommen, so beruht das darauf, daß die Aufgabe der Schriftenreihe nicht nur darin besteht, ein Handbuch für den Praktiker zu sein, sondern vor allem auch darin, dem werdenden Rechtswahrer als Lehrbuch zu dienen und ihn in die z.Z. noch üblichen Formulierungen einzuführen. Die Aufteilung der Sammlung „Deutsches Gerichtswesen" nach den einzelnen Spezialabteilungen hat den großen Vorzug, daß jeder einzelne Band ein in sich geschlossenes Ganzes ist und durch Spezialsachbearbeiter in besonders sachkundiger Weise be arbeitet werden konnte. Hierdurch hat jeder Band eine eigene, persönliche Note und die gerade für das behandelte Spezialgebiet erforderliche und zweckmäßige Ausgestaltung erfahren. So war z. B. bei dem „Vollstreckungsrichter" eine besonders starke Verwendung von Formularen und Verfügungsmustern erforderlich, die an Hand der tatsächlichen und rechtlichen Ent wicklung von Einzelfällen klar und übersichtlich dargestellt werden. Die Bearbeitung des „Vormundschaftsrichters" ist geradezu ausgezeichnet. Sein Arbeitsgebiet ist erschöpfend unter beson derer Berücksichtigung des neuen Rechtswollens und Rechts- gestaltens behandelt. Der „Strafrichter" ist in gedrängtester Kürze unter sparsamster Verwendung von Formularen und Mustern bearbeitet. Sein Aufgabenbereich wird trotzdem in vorbildlicher und einprägsamer Weise aufgezeigt. Im „Zivilprozeßrichter" werden in der Hauptsache wertvolle praktische Hinweise für die Bearbeitung des bürgerlichen Recbts- streits gegeben, während die formale Behandlung etwas zurück tritt. StAR. Adami, Berlin. Der Dollstreckungsrichter unö seine Abteilung Don Amtsger.-Rat Dr. A. Stöökmann. Doppelbanö. Preis z.6o Reichsmark. Der Vormunöschaftscichtec unö seine Abteilung (einschließlich Jugendgerichtsbarkeit). Von Amtsger.-Rat Dr. Siegfried Boschan. Doppelband. Preis Z.6o Reichsmark. Der Zivilprozeßrichter unö seine Abteilung Von Amtsger.-Rat Dr. Willi Seidel. Doppelband. Preis Z.6o Reichsmark. Der Strafrichter unö seine Abteilung Von Amtsger.-Rat G. Raue. *) Preis i.6o Reichsmark. SlU Deutscher Rechts-Verlag/ Berlin W 35/ Hilöebranöstrasse s