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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
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Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Versand an Verbraucher in Polen (Vgl. auch Bekanntmachungen und Veröffentlichungen in den Börsenblättern Nr. 2S4 v. IS. 12. ZS. Nr. 49 v. 27. 2., Nr. 55 v. 5. 3., Nr. 88 v. 16. 4., Nr. 94 v. 23. 4. und Nr. 1Z7 v. 16. 6. 1SZ6) Zwischen den deutschen und polnischen Regierungsausschüssen zum Deutsch-Polnischen Abkommen ist über die Behandlung von Sendungen an Verbraucher in Polen vereinbart worden: 1. Jeder Sendung ist eine Rechnung beizufügcn, auf der aus drücklich vermerkt sein muß, daß die Begleichung des Rech nungsbetrages durch Einzahlung auf das Konto der deutschen versendenden Buchhandlung bei der Zentrale der polnischen Postsparkasse (koo2to>va Kasa Osreswänosot — P.K.O.) in Warschau bzw. dem Postscheckamt in Danzig zu erfolgen hat. 2. Die bei Lieferung von Büchern gewährte Kreditfrist darf den l. Februar 1837 nicht überschreiten. Falls die Frage der Ge währung von längeren Kreditfristen durch die beiderseitigen Regierungsausschllsse geregelt wird, werden die deutschen Buchhandlungen die neuen Kreditfristen automatisch in An spruch nehmen können. 3. Jede am Direktversand beteiligte deutsche Buchhandlung hat zum Empfang von Zahlungen aus dem Direktversand bei der Zentrale der P.K.O. in Warschau bzw. beim Postscheckamt in Danzig unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen ein besonderes Konto errichten zu lassen: a) Der Antrag auf Errichtung dieser Konten geschieht auf einem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck. b) Die Unterschrift auf diesem Antrag muß von dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Polnischen Konsu lat in Deutschland in üblicher Weise beglaubigt werden. Die Beglaubigung erübrigt sich für Buchhandlungen, die bereits ein Konto bei der Zentrale oder einer Zweigstelle der P.K.O. in Posen bzw. beim Postscheckamt in Danzig be sitzen. Diese Tatsache ist in dem unter c) aufgeführten Be gleitschreiben anzugeben. o) Dem Antrag auf Errichtung des Kontos ist ein Begleit schreiben beizusügen, in dem der Kontoinhaber die P.K.O. bzw. das Postscheckamt in Danzig unwiderruflich für die Dauer der gegenwärtigen Regelung des deutsch-polnischen Warenverkehrs damit beauftragt, das auf dem Konto aus gelaufene Guthaben am Ende jedes Monats auf das Konto — in Warschau bei der P. K. O. bzw. beim Postscheckamt Danzig zu überweisen. — Der Vordruck zu diesem Antrag kann vom Börsenverein angefor dert werden. 4. Die P.K.O. bzw. das Postscheckamt in Danzig wird die von ihr bei Eingang von Zahlungen erteilten Kontoauszüge un mittelbar an den deutschen Kontoinhaber (versendende Buch handlung) senden. Die auf jedem einzelnen Konto auflaufenden Beträge wird die P.K.O. bzw. das Postscheckamt in Danzig am Ende jedes Monats auf das Konto der Zahan in Warschau bzw. beim Postscheckamt in Danzig überweisen und die Zahan wie üblich davon benachrichtigen. 5. Die Zahan wird die gemäß vorstehender Regelung über wiesenen Beträge entsprechend den Bestimmungen des Deutsch- Polnischen Berrechnungsabkommens der Vcrrechnungskasse in Berlin gutschreibcn. 6. Für ihre Tätigkeit erhält die Zahan eine Gebühr von 0,5 v. H. von den durch Verrechnung nach Deutschland überwiesenen Beträgen. Diese Gebühr wird bei der Überweisung in Abzug gebracht. Diese Regelung bezieht sich auf Gegenstände des Buchhandels, wozu Bücher, Atlanten, Zeitschriften, Kalender, Noten gehören. Auch Photographien (Position 842 des Poln. Zolltarifs) fallen unter die Vereinbarung. Leipzig, den 18. Juli 1936 vr. Heß Gehilfenprüfungen Gau Hessen und Nassau Die Herbstprüfung findet am 27. September 1936 in Frank- surt/Main statt. Zu melden sind alle Lehrlinge, die bis zum 31. Dezember 1936 auslernen, und zwar auf dem vorgeschriebenen, von mir anzufordernden Anmeldebogen. Die Anmeldung muß bis zum 15. August 1936 erfolgt sein. Es sind ihr beizufügcn: 1. Die Abgangszeugnisse der besuchten Schulen. 2. Die Bescheinigung über den Besuch der Reichsschule. 3. Der Lehrvertrag. 4. Ein Bericht des Lehrherrn über Befähigung und Leistung des Lehr lings. Frankfurt/Main, den 15. Juli 1936 Braubachstraße 12 FritzKegel, Vorsitzender des Prüfungsausschusses Gau Kurmark Im Bereich des Gaues Kurmark können im Herbst 1936 nur dann Gehilfenprüfungen durchgeführt werden, wenn eine ausreichende Zahl von Prüflingen vorhanden ist. Zum Zwecke der Feststellung bitte ich um Meldung bis zum 31. Juli 19 36 aller Lehrlinge, die am 30. September 1936 zhre Lehr zeit beenden und sich zur Prüfung stellen müssen. Die Meldung ist unmittelbar an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Erich Naumann in Firma Waldow'schc Buch- und Kunsthandlung, Frankfurt/Oder, Wilhclmsplatz, zu richten. Wenn die Prüfung in unserm Gau nicht durchgeführt werden kann und die Hinauszögerung der Prüfung im einzelnen Falle auf Schwierigkeiten stößt, dann bleibt cs den Herbstprüslingen frei gestellt, die Prüfung in einem benachbarten Gau abzulegen. In jedem Falle erhalten die Prüflings Nachricht. Cottbus, am 16. Juli 1936 Kurt Kretzschmar, Gauobmann Gau Sachsen II (Leipzig) Im Herbst 1936 soll eine Gehilfenprüfung stattfinden. Am die nötigen Vorbereitungen treffen zu können, haben sich alle Lehrlinge, die bis zum 31. Dezember 1936 auslernen, bis zum
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