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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1900
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- 04.05.1900
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- Deutsch
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3448 Nichtamtlicher Teil. 102. 4 Mai 1900. rechts and der Beginn der Uebersetzung innerhalb einer be stimmten Frist anzusehen; das Gleiche gilt von dem Vor behalte des Rechtes der öffentlichen Aufführung bei musikalischen Werken. Artikel IV. Das ausschließliche Uebersetzungsrecht dauert hinsichtlich der Sprachen, in denen nicht eine rechtmäßige und voll ständige Uebersetzung herausgegeben worden ist, keinenfalls länger als drei Jahre nach der Herausgabe des Werkes. Bezüglich der Sprachen, in denen eine solche Uebersetzung rechtzeitig herausgegeben ist, endigt das Uebersetzungsrecht erst fünf Jahre nach dieser Herausgabe Bei Berechnung der Fristen ist das Kalenderjahr der Herausgabe des Werkes oder der Uebersetzung nicht mitzu zählen. Artikel V. Die durch dieses Uebereinkommen gewährleisteten Rechte stehen nicht nur den Urhebern, sondern auch ihren Rechts nachfolgern, mit Einschluß der Verleger, zu, gleichviel ob das Urheberrecht als solches oder nur zur Ausübung auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist. Damit die Urheber bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß von den Gerichten der ver tragschließenden Teile zur Verfolgung ihrer Rechte zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Her ausgeber, und wenn ein solcher nicht oder nicht mit seinem wahren Namen angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der Herausgeber und der Verleger gelten in diesen Fällen ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des ano nymen oder pseudonymen Urhebers. » Artikel VI. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens sollen in keiner Beziehung das jedem der beiden vertrag schließenden Teile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung, die Ausstellung oder das Feil bieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen. Jedem der beiden vertragschließenden Teile bleibt gleicher weise das Recht gewahrt, im eigenen Gebiete die Einfuhr solcher Werke zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Mächten als unerlaubte Wiedergabe erklärt sind oder erklärt werden Artikel VII. Die Bestimmungen dieses Uebereinkommens sollen auch auf die vor Beginn der Wirksamkeit desselben vorhandenen Werke Anwendung finden. Jedoch können begonnene Ver vielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubter weise hergestellten verbreitet werden. Desgleichen können die Vorrichtungen zur Vervielfältigung oder Nachbildung (Abdrücke, Abgüsse, Platten, Steine und Formen), deren Herstellung bisher nicht verboten war, zu besagtem Zwecke noch während eines Zeitraums von vier Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Uebereinkommens an, benutzt werden. Die Verbreitung solcher Vervielfältigungen oder Nach bildurigen und die fernere Benutzung der bezeichneten Vor Achtungen ist aber nur dann gestattet, wenn diese Gegen stände infolge eines von der beteiligten Partei binnen drei Monaten nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Uebereinkommens gestellten Ansuchens in einem Inventars verzeichnet und mit einem besonderen Stempel versehen worden find. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch die Verwaltungsbehörden getroffen. Die vor Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Uebereinkommens rechtmäßig zur Aufführung gebrachten dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werke können auch ferner frei aufgeführt werden. Artikel VIII. Das gegenwärtige Uebereinkommen wird durch zehn Jahre von dem Tage ab, an welchem es in Wirksamkeit tritt, in Kraft bleiben In dem Falle, daß keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablaufe des zehnjährigen Zeitraums das gegenwärtige Uebereinkommen aufkündigt, bleibt das selbe in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage ab gerechnet, an welchem einer der vertragschließenden Teile die Kündigung erklärt. Artikel IX. ' Das gegenwärtige Uebereinkommen soll ratifiziert, und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden; es wird mit Beginn des fünf zehnten Tages nach dem Tage, an welchem der Austausch der Ratifikationen erfolgt ist, in Wirksamkeit treten. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll mächtigten das Uebereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Wappen gesiegelt. So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin, am 30. Dezember im Jahre Eintausend achthundertneunundneunzig. (U 8.) Bülow. (U. 8.) Szögyeny. Schlußprotokoll. Im Begriffe, zur Vollziehung des unter dem heutigen Datum abgeschlossenen Uebereinkommens zu schreiten, haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten das Nachstehende ver abredet: Zu Artikel I und II. In betreff des Verhältnisses zwischen den im Oester- reichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern einerseits und dem Deutschen Reiche andererseits besteht Ein verständnis darüber: 1. daß die in dem einen Gebiet erschienenen Werke in ländischer Urheber in dem anderen Gebiete nicht als ein heimisch gelten und deshalb nur den vertragsmäßigen Schutz genießen; 2. daß einem Werke, soweit dasselbe durch die Gesetz gebung des einen Teiles nur vermöge seines Erscheinens geschützt wird, der vertragsmäßige Schutz nur dann zukommt, wenn es auch nach der inländischen Gesetzgebung des anderen Teiles als in dem Gebiete des elfteren Teiles erschienen gilt. Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation, durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Uebereinkommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Teilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 30. Dezember Eintausend achthundertneunundneunzig zu Berlin unterzeichnet. Bülow. Szögysny. Denkschrift. Im Jahre 1891 brachten die Abgeordneten Freiherr von Stauffenberg und Siegle im Reichstag eine Interpellation ein, in welcher sie die Anfrage stellten, ob die Reichsregierung geneigt sei, mit Oesterreich-Ungarn ein Urheberrechtsüber einkommen abzuschließen. Das Verhältnis Deutschlands zu Oesterreich-Ungarn auf dem Gebiete des Urheberrechts war damals folgendes.
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