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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel schlag (der sür September 1936 geplant gewesenen Brüsseler Rcvi- sionskonferenz) sah zu Art. 7 Abs. 3 des Berner Textes vor, datz eine gesetzliche Lizenz nach Art des großbritannischen Urheberrechts gesetzes die anderen Verbandsländer berechtigen solle, den Werken eines solchen Berbandslandes nur einen entsprechenden, also nicht den vollen Schutz angedeihen zu lassen. Dazu erklärte noch im Früh jahr 1836 die französische Regierung in ihrem Regierungsvorschlag, daß sie in der Hoffnung, daß die Verbandsländer, die eine derartige gesetzliche Lizenz in ihrem Urheberrechtsgesetz vorgesehen hätten, die diesbezüglichen Bestimmungen abändern würden, den Belgisch- Berner Vorschlag für unnütz hielte. Und jetzt? V. Das Urheberrecht im Rechtsverkehr. Wie bereits erwähnt, ist gemäß dem Entwurf das Urheber recht als solches oder nach seinen Einzelrechten nicht übertragbar. Lediglich die Ausübung ist übertragbar, sei es, daß der Urheber einen anderen autorisiert, von sich aus eine Verwertung des Werkes in einer bestimmten Form vorzunehmen, sei es, daß ein zweiseitiger Vertrag (oouoossivu) zwischen Urheber und einem Dritten ge schlossen wird, inhaltlich dessen dieser Dritte auf eine bestimmte Zeit das Werk in einer der vom Gesetz hervorgehobenen Weise das Werk verwerten darf. Sowohl die Autorisation wie auch der Konzessionsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schristform, womit aber nicht gegen den Grundsatz verstoßen wird, daß die Ausübung des Urheberrechts von der Einhaltung von Förmlich keiten frei ist. VI. Der Vcrlagsvertrag. Eine besonders ausgiebige Regelung hat der Verlags- Vertrag erfahren, wobei sich der Entwurf Zay an frühere Ent würfe, insbesondere den des früheren Unterrichtsministers de Monzie (vgl. Hoffmann in Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht VI, 227) anlehnt. Das Wesen des Berlagsvertrags wird dahin definiert, daß es sich um den Vertrag handelt, inhaltlich dessen der Urheber seines Werkes der Literatur oder Kunst die Verwertung seines Werkes durch Herstellung einer bestimmten Anzahl von Verviel fältigungsstücken und in einer bestimmten Form gestattet; den Ver leger trifft hierbei die Verpflichtung, die Vervielsältigungsstücke auf eigene Kosten herzustellen und zu vertreiben (Art. 30), wobei er aber keinen Unterschied macht, ob der Urheber die Herstellungs kosten ganz oder teilweise trägt. Der Verleger erhält zwingenden Rechts lediglich das Recht auf eine Auflage, deren Höhe genau bestimmt sein muß, oder wenn die Zahl der Auflagen nicht beschränkt ist, dann lediglich das Recht auf dis Dauer von zehn Jahren. Auch ist der Verlagsvertrag insofern einschränkend auszulegen, als der Verleger lediglich be rechtigt wird, das Werk in der im Vertrag festgelegten Art und Weise zu vervielfältigen, während andere Vervielsältigungsmöglich- keiten ihm verwehrt bleiben (Art. 31). Als Rechte des Urhebers werden vom Entwurf normiert: u) Das Recht auf Veranstaltung einer Gesamtausgabe neben den Einzelausgaben, wobei nichts darüber gesagt ist, wann der Ur heber diese Gesamtausgabe erscheinen lassen darf (Art. 34). b) Das Recht aus Zahlung eines Honorars, welches wesent licher Bestandteil des Verlagsvertrags wird, bei dessen Fehlen der Verlagsvertrag nichtig ist (Art. 3b). e) Das Recht auf Rückgabe des Manuskriptes nach Fertig stellung der Vervielsältigungsstücke (Art. 36 Abs. 4). Dagegen sieht der Entwurf folgende Verpflichtungen des Ver legers vor: a) Die Verpflichtung, die Auflage der Vervielfältigungsstücke herzustellen und gemäß dem Brauche des Verlagsbuchhandels für ihre Verbreitung zu sorgen (Art. 37 Abs. 1). b) Auf Verlangen des Urhebers hat der Verleger diesem die Möglichkeit zu geben, die Vervielsältigungsstücke seines Werkes zu zeichnen oder zu numerieren (Art. 39). e) Der Verleger hat mit dem Urheber abzurechnen, und zwar bei anteilsmäßig bemessenem Honorar des Urhebers mindestens ein mal jährlich (Art. 40), 1128 S) Der Verleger hat aus Verlangen des Urhebers die Abrech nung zu belegen (Art. 41). Lediglich eine einzige Vorschrift, die dem Schutz des Verlegers dient, ist dem deutschen Gesetz unbekannt. Zeigt sich, daß das Werk schlecht oder überhaupt nicht mehr verkäuflich ist, so kann (Art. 38) der Verleger vom Urheber fordern, daß er den unverkäuflichen Rest ganz oder teilweise zurücknehme und zwar zu einem Preise, der höchstens die Hälfte des Ladenpreises beträgt. Erfolgt dieser Rück kauf durch den Urheber nicht innerhalb gewisser, vom Gesetz ge setzter Fristen, so kann der Verlag entweder die Restauflage ver steigern oder einstampfen lassen, womit der Berlagsvertrag sein Ende erreicht. Die sür den Verlagsvertrag vorgesehenen Bestimmungen des Entwurfs, die durchweg zwingenden Rechts sind, also von den Par teien nicht abgeändert werden können, gelten sowohl sür den Buch- als auch für den Musikverleger, aber auch für den Kunstverlag und für den Schallplattenhersteller und Filmproduzenten. Die sür die einzelnen Sparten noch zu erlassenden Sonderbestimmungen sollen innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Entwurf zum Gesetz er hoben und in Kraft getreten ist, von den Berufsständen der Ur heber und Verleger festgelegt werden. Zwar gelten diese Bestimmungen über den Vcrlagsvertrag nicht für solche Verlagsverträge, die bei Inkrafttreten des Gesetzes be reits abgeschlossen waren (Art. 54 Abs. 1), aber diese Verlagsver träge können von dem Urheber drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gekündigt werden, wobei offen bleibt, ob dem Verleger für den Verlust seines Verlagsrechts irgendeine Entschädigung zu zahlen ist, oder ob es sich, wie von den französischen Verlagen aus geführt wird, tatsächlich um Enteignung ohne Entschädigung handelt. Bereits dieser kurze Überblick über die wichtigeren Bestim mungen des französischen Regierungsentwurfs zeigt, wie stark seine Grundhaltung mit dem im Widerspruch steht, was bisher in Frank reich als Norm des Urheberrechts galt; aber auch die Abweichun gen von den Urheberrechtsgesetzen der Staaten der Berner Überein kunft sind außerordentlich bedeutsam. Eins ist sicher: gegenüber dem bisherigen Zustand der französischen urheberrechtlichen Gesetzgebung, gegenüber ihrer Zersplitterung in einer Fülle von Gesetzen und Verordnungen stellt die Zusammenfassung der wichtigsten Vorschrif ten in ein-em organischen Gesetz einen bedeutenden Fortschritt dar, wenn auch die gesetzgeberische Erfassung der Tatbestände nicht durch weg glücklich ist. Viel schwerer wiegen aber die Bedenken. Der Entwurf hat sich bemüht, sich von der Grundhaltung der bisherigen französischen ur heberrechtlichen Erkenntnis sreizumachen. Er versagt dem Urheber ein unumschränktes geistiges Eigentum, und er gedenkt bei der Normierung des Rechts des Urhebers auch der Interessen der All gemeinheit. Aber der Entwurf schlägt bei diesem Bestreben, nun mehr auch die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen, ins Gegenteil um. In den Händen des Verfassers des Erlasses hat sich der Begriff des Urheberrechts völlig gewandelt, aus einer unum schränkten Verfügungsgewalt über ein immaterielles Gut ist ein mit Konkurs- und Beschlagnahmeprivilegien ausgestatteter Zahlungs anspruch geworden, hinter dem zwar zu Lebzeiten des Urhebers und für zehn Jahre nach seinem Tode ein ausschließliches Verfügungs und Untersagungsrecht bezüglich seines Werkes steht, während der Zahlungsanspruch nach Ablauf dieser Frist einer solchen Grund lage entbehrt. Von dem »äioit ck'auteur, äout Io konckemout so trouvo (laus lk ärvit uaturol et ckos gons, wais ckont I'oxploi- tation est roglementeo par Io ckroit eivil» findet sich nichts mehr. Der Urheber ist tot, es lebe der privilegierte Angestellte! Mit dem Verschwinden einer wirllichen Urheberrechtsschutzfrist aber wird denen, die sich mit einer aus Dauer berechneten Ver wertung von Urheberrechtsgut befassen, die Grundlage ihres Wir kens entzogen. Das gilt nicht nur für den Verleger, sondern auch für die Urhebergesellschaftcn, die Schallplattenhersteller. Namentlich sür den Verleger aber dürften sich die Bestimmungen des Entwurfs, sollten sie Gesetz werden, verhängnisvoll auswirken. Eine Vor schrift, die es unmöglich macht, einem Verleger aus nicht länger als zehn Jahre ein Verlagsrecht einzuräumen, muß sich zu einer Ver nichtung des Verlagsgewerbes auswirken. Denn wie sollte ein Buch oder gar ein Musikverleger dann das Risiko aus sich nehmen, ein
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