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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1941
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- 1941-01-14
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- 14.01.1941
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3. Wie weit gehört Aufbau und Anlage einer Schrift zu der urheberrechtlich wesentlichen Formgebung? 4. Wie weit sind Aufbau und Anlage einer Schrift vom Ver leger beeinflußt und daher als dessen Geistes- und Kulturgut anzuschen? 5. Wie weit hat der Verleger überhaupt an solchen Dingen Verlagsrecht außerhalb des Urheberrechtes? 6. Wie verhält sich das zu dem Recht in anderen Ländern nach der Berner Übereinkunft? Versuchen wir die Antwort auf diese recht interessanten Fragen! Die Antwort wird keine apodiktische sein und nicht die sechs Fragen einzeln lösen können; sie gehören eng zusammen, greifen ost ineinander, beruhen aber zum Teil auf verschiedenen Rechtsgedanken. Es ist bekannt, daß es ein Verlagsrecht auch an Werken geben kann, an denen kein Urheberrecht besteht oder dessen urheberrechtliche Verhältnisse zweifelhaft sind. Denn wenn das Verlagsrecht gewöhnlich als eine Einschränkung des Urheber rechts, aus dessen Kraft es zumeist sich ergibt, bezeichnet wird, so kann es sich doch, wie ich schon mehrfach nachzuweisen versucht habe, verselbständigen auf Grund verlegerifcher Leistung an dem betreffenden Werk. Das bedeutet zwar nicht, daß dem urheberrechtlichen Freiwerden eines Werkes durch ein bestehen des Verlagsrecht ein Riegel vorgeschoben wird — freiwerdende Werke kann jeder Nachdrucken —, aber spezifische Eigenheiten der Herausgabe, der Formgebung, der Gestaltung können beim Verleger wirksam bleiben, und es ist dann nur die Frage, wie weit dies auf einer Art Leistungsschutzrecht oder einem wett bewerbsrechtlichen Einschlag beruht. Man erkennt schon hieran, wie es immer wieder bei schwierigen Grenzfragen von Nutzen ist, sich des wettbewerbrechtlichen Einschlags der Geistesgutrcchte zu erinnern (wie denn auch meine in dieser Hinsicht aufgestellte Theorie ganz sichtbar von dem Art. 70 des neuen italienischen Urheberschutzentwurfs anerkannt und übernommen wird). Es ist also zunächst bei dem betreffenden Werk, das nicht mehr in der bisherigen Gestalt erscheinen kann, festzustellen, ivas dem Verleger an so gekennzeichneten Eigenrechten verbleibt, die ihm einen Vorsprung vor der Konkurrenz, die etwa ihrerseits das Werk erneuern möchte, sichert. Dabei mutz davon ausgegangen werden, daß die Geltend machung von Urheberrechten jüdischer Verfasser in Deutschland unmöglich ist. Es fragt sich dabei, ob man das als ein völliges Erlöschen des Urheberrechts anzusehen hat, weil erstens das Urheberrecht ja an dem Werk hängt (und vom Urheber des Wer kes vertreten wird, aber in Ermangelung der persönlichen Mög lichkeit entweder »ruht» oder »aussällt») und weil zweitens in mehreren anderen der Berner Übereinkunft ungehörigen Ländern das Erlöschen des Urheberrechts wegen Nichtariertums des Ver fassers nicht anerkannt werden dürfte. Aber auch hier ist zu fra gen, ob nicht das Urheberrecht eines zuerst in Deutschland er schienenen Werkes in den der Berner Übereinkunft angeschlosse nen Ländern abhängt von seiner Geltung im Ursprungslands. Für diesen Gedanken bietet Art. 7 Abs. 2 Bll. einen Anhalt, da dort die Dauer des Schutzes zwar begrenzt wird nach dem Gesetz des Landes, wo er beansprucht wird, die im Ursprungsland festgesetzte Dauer jedoch nicht überschreiten kann. Wenn dabei auch nicht an den Fall, der den Anlaß unsrer Untersuchung bil det, gedacht worden ist, so kann man doch den Grundsatz daraus entnehmen, daß die Schutzdauer des Ursprungslandes maßgebend sein soll; wenn sie also hier erlischt, müßte sie auch in den ande ren Verbandsländern aushören. Doch mag darüber das letzte Wort noch nicht gesprochen werden können. Aber selbst wenn das jüdische, in Deutschland zuerst erschie nene Werk nun in anderen Ländern der Berner Übereinkunft (oder natürlich auch in den der Berner Übereinkunft nicht ange- hörigen Staaten) erscheinen könnte und dort geschützt wäre, so ändert das nichts daran, daß in Deutschland jedenfalls das Werk, mag man seinen Schutz theoretisch bejahen oder nicht, nicht mehr gedruckt oder verbreitet werden kann. Darum handelt es sich ja auch für unsre Frage nicht, sondern darum, wie weit Er rungenschaften, die in dem betressenden Werk verkörpert worden sind, ebenso in den Besitz der deutschen Allgemeinheit eingehen können, wie es bei der Beschlagnahme jüdischen Vermögens der Fall ist. Jüdisches Geistesgut soll auf diese Weise gewiß nicht übernommen werden, aber Ergebnisse und Errungenschaften in einem Fachbuch, zumal wenn der arische Verleger erheblichen Anteil daran hat, müssen der deutschen Volksgemeinschaft erhal ten werden, zumal ja vermutlich der damals in der deutschen Volksgemeinschaft lebende und arbeitende jüdische Verfasser seine Weisheit aus deutschen Quellen geschöpft haben dürste. Daß der Stoff des Werkes frei und beliebiger Neugestaltung zugänglich ist, bedarf keines Wortes. Wie weit dies aber bezüglich der An ordnung des Stoffes, des Aufbaues des Inhalts, der Eigen heiten der Darstellung oder dergleichen der Fall ist, das eben ist das Problem, das ebenso wichtig wie schwierig ist und wohl meist nur im Hinblick auf den zur Beurteilung vorliegenden Fall gelöst werden kann. Denn hier muß zunächst betrachtet wer den, wie weit der jüdische Verfasser etwa nur in geschickter Weise das benutzt hat, was ihm die deutsche Volksgemeinschaft, was ihm die zwangsläufige Entwicklung des Wissensgebietes oder andere Lehrer zugebracht haben. Zumeist ist der Versasspr ja in solcher Hinsicht weit weniger original, als er sichs ein bildet; er verwertet, was er gelernt und gesehen hat, und bei den das Schriftwerk organisierenden Formgebungen wird gerade der Verleger nicht nur oft genug um seine Meinung gefragt, sondern arbeitet auch im Laufe der Buchwerdung, und nament lich wenn bei neuen Auflagen die verlegerischen Erfahrungen um so stärker geltend gemacht werden, sehr erheblich mit, sodaß er sich einen guten Teil des Ergebnisses als Eigenleistung zu schreiben darf. Diese Eigenleistung gehört ihm so sehr, daß, wenn nun das nicht mehr neu aufzulegende Werk des jüdischen Verfassers über ein Wissensgebiet durch ein arisches Buch ersetzt werden soll, der Verleger dieses früheren Buches gegenüber einem Konkurrenz verleger, der vielleicht mit gleichen Absichten ein solches Ersatz werk plant, jedenfalls einen rechtlichen Vorsprung hat, der aus Leistungs- und Wettbewerbsrechts-Gedanken beruht. Man kann sich sehr wohl vorstellen, daß der Originalverleger (wenn wir ihn mal so nennen wollen) es als eine wettbewerblich anstößige Handlung ansehen würde, wenn ein Konkurrenzverleger gerade die Anlage und Funktion jenes Buches zum Vorbild nähme, um es, beispielsweise von einem Amtsnachfolger des früheren Autors, oder von einem anderen, schnell neu schaffen zu lassen, ehe der Originalverleger seine Absicht ausführen kann. Anders liegt das natürlich dann, wenn der Originalverleger diese Absicht nicht hegt oder sie aufgibt oder auch, wenn der geeignetste dafür in Betracht kommende Verfasser bereits ständiger Autor eines ande ren Verlegers ist. Denn da es sich hier um den Einschlag der wettbewerbsrechtlichen Lauterkeit und Sittengemäßheit handelt, kommt es aus solche Lagerungen des Falles, auf solche Impon derabilien an. Wenn dann der Verfasser des Werkes, obwohl es ganz klar ein Ersatzwerk für das verflossene sein soll, sich sorgsam vor jeder Übernahme inhaltlicher Prägungen hütet, so dürfte er auch der Gefahr, jüdischen Geist zu konservieren, ent gehen, selbst wenn bewährte Formen des Stoffaufbaues und der buchmäßigen Gestaltung in den künftigen Besitz des deutschen Schrifttums übernommen werden. In solcher Hinsicht überängst lich zu sein, hieße nicht nur, die Leistung des früheren Verfas sers unberechtigtermaßen überschätzen, sondern auch der deutschen Arbeit etwas vorenthalten, was auf ihrem Boden entstanden wieder rechtmäßig zu ihr zurückkehrt. Insoweit also bleibt gerade das Recht an diesem Bestandteil des Werkes dem Verleger als dem traditionellen Träger, sodaß er als derjenige, der dieses Gut zu bewahren berufen ist, insoweit auch ein Abwehrrecht gegen Andere haben muß. Hauptschriftleiter: vr. Hellmuth Langenbuche r, Schömberg. — Stellvertreter des Hauptschrtftleitcrs: Franz Wagner, Leipzig. — Verantw. Anzeigenletter: Walter Herfurth, Leipzig. - Verlag: Verlag des B ö rs e n v e r e i n s der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig 6 1, Gerichtsweg 26, Postschließsach 274/75. — Druck: Ernst Heürtch Nachf., Leipzig 0 1, Hospitalstraße 11s—18 *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 8 gültig! 1« Nr. 11 Dienstag, den 14. Januar 1K11
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