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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1922
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- 1922-02-22
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- 22.02.1922
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>L 45, 22. Februar 1922. Redaktioneller Teil. Unmöglichkeit, sondern deshalb erklärt hat, well sie zu dem verein barten Preise nicht mehr liefern könne, und daß sie auch im Pro zesse vorgetragcn hat, sie habe sich dem Klüger gegenüber jederzeit bereit erklärt, gegen einen erhöhten Preis die Waren zu beschaffen«. Das Gericht konnte ferner feststellen, daß die Fabrik die Lieferung schon verzögert hatte und datz diese Lieferung schon vor der Umwandlung der Verhältnisse hätte erfolgen können und sollen, sodaß also hier der Einwand »robus sie stantibus« keinesfalls mehr geltend gemacht werden kann. »Mit der dar- geleglen Auffassung stimmt es überein-, sagt das RG., »wenn der erste Zivilsenat des Reichsgerichts in dem Urteile RGZ. Bd. 101, S. 74 angenommen hat, daß die den Verkäufer be freiende grundlegende Veränderung der Verhältnisse zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin eingetreten sein müsse-. Ein anderer Fall betraf <RG. in Leipziger Zeitschr. f. dt. Recht >921, S. 652) einen Vertrag, bei dessen Erfüllung die Lieferer etwa das Dreifache der Gesiehungskfosten hätten aufwen den müssen, da zwischen Vertragsschlutz und Lieferung die Um wälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Revolution lag. Beklagte hatten sich in der Einsicht, daß die Marktvcrhält« Nisse unsicher seien und mit Preissteigerungen gerechnet werden müsse, zunächst nicht binden wollen, schließlich aber nachgegebcn, da Kläger von seinem Standpunkte nicht abgegangen sei und ihnen die Sicherung des Auftrags und der Geschäftsverbindung wichtiger als der möglicherweise eintretende Verlust gewesen sei. Aber bei Erwägung der Sachlage und Einbercchnung etwaigen Verlustes infolge weiterer Preissteigerungen haben sie unmög lich mit einer derartigen Umwälzung des Marktes rechnen kön nen, lote sie der Umsturz im November 1918 zur Folge gehabt hat. Die wirtschaftlichen Folgen jener Ereignisse lagen außer dem Bereiche jeder vernünftigen Berechnung und waren so ein schneidend, daß sie den Inhalt früher zugesagter Leistungen rcgel-, mäßig völlig veränderten. »Ein Kaufmann-, sagt das Reichs-> gericht, -wird u. U., wenn es sein wirkliches oder vermeintliches Interesse fordert, Geschäfte eingehen, welche ihm keinen Gewinn oder gar einen Verlust in Aussicht stellen. Er wird aber keine Lieferung übernehmen, zu deren Beschaffung er fast den drei fachen Betrag des Kaufpreises aufzuwenden hat. Derartige Ge schäfte einzugehen, wäre sinnlos und .ruinös'. Wirtschaftliche Umwälzungen aber, infolge deren die Erfüllung eines Vertrages zu einem unverhältnismäßig hohen und jeder Berechnung spot tenden Verluste für den Leistungspflichtigen führen würde, ver ändern den Leistungsinhalt vollständig und wirken daher nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung befreiend«. Namen im Roman. «Vgl. auch Bbl. 1921, Nr. 119, 124 u. 192.) Das Kammergericht hatte einen für Schriftsteller und Buch händler wichtigen Fall zu entscheiden <3. Aug. 1921, Marken schutz und Wettbewerb XXI, S. 65), der folgendermaßen lag: In einem Roman sind an verschiedenen Stellen als Figuren -Herr L„ Direktor einer Chemnitzer Aktiengesellschaft«, und des sen Ehefrau durch gewisse Eigenheiten geschildert und handelnd eingeführt. Die Kläger, Kommerzienrat L. und Frau in Chem nitz, sind der Ansicht, die Verfasserin habe sie in diesen Figuren nachzeichnen wollen und nachgezeichnet, da er, der Kläger, mit der Romanfigur nicht nur den Ndmen gemeinsam habe, sondern auch eine Reihe ihr beigelegte Eigenheiten, insbesondere das Äußere, die Sprechweise und einen Dialekt, und zwar den meck lenburgischen, ferner den Wohnsitz und eine hervorlretende Stel lung im kaufmännischen Leben. Jeder Leser, der sie kenne, werde demgemäß in ihnen die Urbilder der Romanfigur erblicken. Die gekennzeichneten Romanstellen enthielten nun aber schwere Ehrenkränkungen für sie. Deswegen hätten sie, und zwar selbst dann, wenn die Verfasserin die Figuren tatsächlich nicht ihnen nachgeschaffen habe, einen Einspruch aus Unterlassung der beab sichtigten weiteren Verbreitung des Buches und könnten insbe sondere auch einen einstweiligen Schutz dagegen durch einst weilige Verfügung fordern. Das Reichsgericht führte einmal in einer Entscheidung in der IW. 1996, 543 aus, daß die bloße Benutzung eines Namens zur Bezeichnung einer typischen Figur ohne jede Beziehung zu einem bestimmten Menschen nicht unter K 12 fällt. Auch die Entscheidung in RGZ. 196, 186 setzt eine solche Beziehung vor aus, sodaß der Gebrauch des Namens in einem Zusammen hang mit der konkreten Person des Trägers gebraucht sein, eine Hinweisung auf sie enthalten müsse, datz jedoch die Möglichkeit, datz irgend jemand die fragliche Figur aus den Namensträger beziehen könne, nicht genüge. Dieser Rechtsaufsassung schloß sich das Kammergerichl an. Eine »Beziehung« und eine »Hinweisung«, wie sie der Gebrauch des Namens als Namen gerade der Klagepartei danach begriff lich in sich schließt, fehlt aber, wie das KG. sagt, bei der hier vorliegenden, rein zufälligen Gleichläufigkeit der Personen bezeichnung. Sie setzt deren bewußten Zusammenschluß durch den Romanschreiber voraus. Die rein zufällige Verwer- tung derselben Personalbezeichnung und gewisser gleichlaufen der Nebenumstände, wie sie hier allein gegeben sind, können nach Ansicht des Senats, entgegen der Auffassung des 14. Zivil senats in dem Urteil in OLGR. 30, 312, noch nicht als der Ge brauch des gleichen Namens betrachtet werden. Aber selbst wenn man auch hierin der entgegengesetzten Mei nung folgen würde, läßt sich die Anwendung des K 12 nicht recht fertigen. Ein unbefugter Gebrauch des Namens im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn der Name als Name zur Bezeich nung einer Person verwendet wird, der er nicht zukommt (RGZ. 91, 352). Ein Schriftsteller ist aber befugt, den Geschöpfen seines Werkes den Namen beizulegen, den er sich dafür in seiner Einbil dungskraft ohne Beziehung auf den ihm später entgegentretenden Namensträger zurechtlegt. Auch wenn sich nachher herausstellt/ datz er dabei Namen und Eigenheiten gewählt hat, die sich zu fällig auch bet einer lebenden Person vorfindcn, kann darin regelmäßig nicht nachträglich ein unbefugter Gebrauch ihres Namens gefunden werden«. Eine Erkundungspslicht des Schriftstellers, um solchen irgendeiner Person unangenehmen Namensbezeichnungen zu ent gehen, wurde vom Gericht nicht anerkannt. Eine Ehrverletzung sei hier, wo im Gegensatz zu den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen nur zufällige Gleichheit der Namensbezeichnungen, also keine vorsätzliche Beziehung der Darstellung im Buche aus die Person gerade der Kläger vorliegt, überhaupt nicht denkbar. Unzüchtige Bücher. Der Roman »Bordell» von Curt Corrinth, der als unzüchtige Schrift beschlagnahmt worden war, bildete den Ge- genstand eines Verfahrens vor der 6. Strafkammer des Berliner Landgerichts III. Nach mehrstündiger Verhandlung erkannte das Gericht gegen den Verleger Rosen auf 200.— und gegen Curt Corrinth auf 300.— Geldstrafe. Die für den Angeklagten günstige Meinung der vorgeladenen Sachverständigen, des Reichskunstwarts vr. Redslob, des Intendanten Jeßner, Heinrich Manns und Bernhard Kellermanns wurde vom Gericht nicht berücksichtigt. Bernhard Kellermann veröffentlichte im Anschluß daran sogar folgende Erklärung: »Ich bitte hiermit sämtliche Anwälte und Gerichtshöfe Berlins, mich nicht mehr als Sachverständigen zitieren z» lassen, da ich künftighin bei derartigen Prozessen nicht erscheinen werde. Ich bin es müde, gegen den Normalmenschcn anzukämpsen und weiter eine Rolle bei diesen Komödien zu spielen». Ich kenne das Buch. Es ist keine Backfischlektüre, es ist so- gar »starker Toback», und die Auswahl der Menschen, denen es in die Hand gegeben werden darf, kann nicht wahllos sein. Aber es ist Kunst, sogar beachtenswerte Kunst darin. Der es schrieb, ist eine starke Persönlichkeit, und sein innerster, schwerer Kampf geht um die ernsten Dinge des Lebens, unter denen die Triebe eben nicht ausgeschaltet werden können, ja der Kampf geht, in höherem Sinne, um Moral. Dieser Dichter kann nicht anders schreiben, wenn er — als wirkliche Persönlichkeit! — sich aus den härtesten Nöten der sexuellen Frage selber heraushauen will. Darin liegt eine Tragik. Wenn das Gericht diese nicht anerkennt, so wird es von zwei Gesichtspunkten geleitet: dem der Sffent- lichen Polizei, die den Schutz der Ahnungslosen zu übernehmen hat, und dem der Betrachtung alles Erotisch-Sexuellen durch ein moralgefärbtes Vergrößerungsglas. Elfterer Gesichtspunkt ist gewiß sehr wesentlich, aber dafür genügt die Beschlag nahme, und eine Bestrafung des Autors ist für solchen 2S1
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