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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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37, 14 Februar 1912 Nichtamtlicher Teil. Kleine Mitteilungen. Aufhebung zweier katholischer Feiertage iu Lachsen. — Laut bischöflicher Verordnung werden im Bereich deS Aposto lischen Vikariats im Königreich Sachsen und der Apostolischen Präfektur der sächsischen Lausitz die Feste Mariä Verkündigung (26. März) und Mariä Geburt (8. September), in Zukunft nur noch in der Kirche bzw. am darauffolgenden Sonntag gefeiert werden. Im übrigen gelten die bisherigen kirchlichen Feiertage auch fernerhin für die festgesetzten Tage. Nks l-sjp2iA Look I'aii'. — Unter dieser Überschrift bringt die soeben erschienene Nc. 2380 vom 10. Februar von »l'trs Ludlisbsrs' Oiroular« das Schreiben eines Einsenders zum Abdruck, das sich auf die am 4. März in Leipzig beginnende diesjährige Ostervormesse (Frühjahrsmesse) bezieht. Da durch die redaktionelle Überschrift unsere Kollegen jenseit des Kanals irregeführt werden könnten, so ist es vielleicht nicht unangebracht, sie darauf hinzu- weisen, daß diese Waren-Messe nicht identisch mit der sogenannten Buchhändler.Messe ist, die diesmal mit dem 6. Mai (Kantate) beginnt. Der Mitteleuropäische Wirtschaftsverein in Deutschland hat in seiner letzten Direktorial- und Ausschuß-Sitzung die Ein- ladung seines belgischen Brudervereins zu einer im April in Brüssel stattsindenden Konferenz beraten. Auf die Tagesordnung sollen gesetzt werden die Themen: l) Periodische Konferenz der Notenbanken, 2) Vereinheitlichung des Markenschutzrechtes, 3) Ver einheitlichung der Zolltarif-Schemen,4) Vereinheitlichung des Scheck rechts. Der Prozeh um die Nietzsche»Briefe an Overbeik. — Der seit 1906 anhängige Prozeß der Frau vr. Elisabeth Förster- Nietzsche in Weimar als Klägerin gegen den Verlagsbuchhändler Eugen Diederichs in Jena und den Schriftsteller Karl Albrecht Bernoulli in Arlesheim bei Basel um die Briefe Friedrich Nietzsches an Franz Overbeck ist jetzt durch einen Vergleich er ledigt worden. Winke für den Handel mit Französisch Hinterindien. — Zollbestimmungen. Für die Kolonie gilt derselbe Zoll- tarif wie für Frankreich (vom 29. März 1910). Deutsche Waren genießen bei ihrer Einfuhr den Vorzug des Minimaltarifs, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie von Deutschland aus mit direktem Dampfer verladen oder in Frankreich auf einen französischen Dampfer umgeladen worden sind. Da aber eine direkte Schiffsverbindung zwischen Deutschland und Französisch Hinterindien zurzeit nicht besteht, so müssen gegenwärtig alle deutschen Waren in Frankreich umgeladen werden. Bei Um ladung in Singapore oder Hongkong wäre der Maximaltarif zu entrichten. Für einige Waren (z. B. Kaffee, Tabak, Tee und Zucker) be steht ein vom Generaltarif abweichender Spezialtarif. Französische Waren, sei es, daß sie aus Frankreich selbst oder daß sie aus einer seiner Kolonien stammen, gehen vollständig zollfrei ein. Der früher erhobene Ausfuhrzoll ist größtenteils wieder ab- geschafft worden. Jedoch zahlen u. a. noch Ausfuhrzoll: Baum- wolle, Reis und Zimt. Waren im Transitverkehr zahlen einen Durchgangszoll von 20U des Generaltarifs. Französische Waren genießen auf der Mnnan-Bahn nicht unerhebliche Tarifermäßigungen. Vor direktem Geschäftsverkehr mit der eingeborenen oder chinesischen Bevölkerung Französisch-Jndochinas kann nicht dringend genug gewarnt werden. Bei Anknüpfung von Geschäftsbeziehungen zu den europäischen Häusern am Platze versäume man nicht, sich Referenzen aufgeben zu lassen und bei diesen Erkundigungen einzuziehen. Die Großhandelshäuser in Saigon pflegen Import und Export gleichzeitig zu betreiben und haben fast sämtlich Zweiggeschäfte oder Vertretungen in Europa, die den Einkauf der Waren dort für sie besorgen. Kaufleute, die für ihre Waren in Französisch Jndochina Absatz suchen, wenden sich daher am besten unmittelbar an diese Zweiggeschäfte usw. Diesen Firmen sind insbesondere auch alle Preislisten; Muster usw. zuzusenden. Die Korrespondenz ist französisch zu führen. Die beim Konsulat eingehenden Preisverzeichnisse, Adressen listen usw werden, soweit sie sich dazu eignen, in den Räumen des Saigoner internationalen, aber hauptsächlich deutsche Mit glieder zählenden Klubs ausgelegt, andernfalls teils den deutschen Jmporthäusern zur Verfügung gestellt, teils im Konsulat für eine gewisse Zeit gesammelt und zur Verwertung im Bedarfsfälle bereit gehalten. Die größeren Firmen Saigons haben neuerdings Zweig niederlassungen für Tonkin in Haiphong oder Hanoi. Die Adressen der Vertretungen in Europa wird das Kaiserliche Konsulat in Saigon in der Regel angeben können. Schiffsverbindung. Eine direkte Schiffsverbindung zwischen Deutschland und Jndochina besteht nicht. Die Waren werden in Frankreich auf die Schiffe der »UsssLxsriss Uaritrir-ss« oder »Okrrr^surs ksunis« umgeloden. Küstendampfer verkehren nach allen Richtungen; zwischen Hai phong und Hongkong die Jebsen-Dampfer zweimal wöchentlich. Währung. Gesetzliches Zahlungsmittel ist der Piaster oder Dollar, der im Werte ungefähr dem mexikanischen Dollar gleich steht und den Kursschwankungen des Silbermarktes unterliegt. 1 F — 100 Cents. Banken in Saigon sind die: Lunyus äs I'Inäoelrius; Obartsrsä Die Deutsch^Asiatische Bank wird durch die Firma Engler L Cie. vertreten Gewicht: Der gesetzliche Pikul hat 60 kg. Jedoch wird im Handel ein Pikul meistens noch zu 60,4 kg oder 133'/, Id engl, gerechnet. Reis wird nach 1 Pikul 60,7 Kg gehandelt. 1 Pikul ----- 100 eattisg. (Bericht des Kaiser!. Konsulats in Saigon in den Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft.) «L «eheimhaltrmg voa Verträgen als gegen die guten Litten verstoßend. (Nachdruck verboten.) — Ein Rechtsstreit der für Geschäftsleute von eminenter Wichtigkeit ist, gelangte vor kurzem vor dem Oberlandesgericht Celle zum endgültigen Abschluß. — Im Oktober 1909 hatte eine Bank mit einer Fabrik, die in ungünstiger finanzieller Lage und der Bank stark verschuldet war, einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie der Fabrik weiteren Kredit zusagte, wenn sie ihr gegenwärtiges und zukünftiges Geschäfts vermögen auf sie übertrage. Ferner sollten nach diesem Vertrage nicht nur die vorhandenen Waren, sondern auch die sämtlich künftig hergestellten oder anzukaufenden mit dem Augenblick der Fertigstellung oder Einbringung in das Lager in das Eigentum der Bank übergehen. Da dieser Vertrag geheim gehalten wurde und die mißliche Lage der Fabrik nicht in weitere Kreise drang, so wurden ihr von verschiedenen Seiten noch Waren geliefert, u. a. von dem Kaufmann G. Als trotzdem im März 1910 die Fabrik in Konkurs geriet und die Gläubiger infolge der von der Bank auf Grund des Vertrages geltend gemachten Rechte leer ausgingen, verklagte G. die Bank auf Zahlung des Kaufpreises für die an die Fabrik gelieferten Waren, weil er nicht mehr an sie geliefert haben würde, wenn er von dem Vertrage Kenntnis gehabt hätte, die Geheimhaltung desselben aber gegen die guten Sitten verstoße. — Während das Landgericht Osnabrück die Klage abwies, sprach das Oberlandesgericht Celle ihr zu. Die Lieferanten und anderen Gläubiger der fallierten Fabrik, so führte das Berufungsgericht aus, konnten bei ihrer Kreditgewährung mit einer solchen Lage nicht rechnen, sie durften im Gegenteil nach Treue und Glauben im Geschäftsverkehr an nehmen, daß die Fabrik Eigentümerin ihres Warenbestandes und über ihre ausstehenden Forderungen verfügungsberecht gt sei. Durch die Geheimhaltung des Vertrages wurde demnach eine Täuschung aller derjenigen hervorgerufen, die ferner hin geschäftlich mit der Fabrik in Verbindung traten; ohne diese Täuschung wäre ihr kein Kredit mehr eingeräumt worden. Durch den Abschluß des Vertrages und seine Geheim haltung habe die beklagte Bank der Fabrik die Fortsetzung einer wirtschaftlichen Existenz ermöglicht, die auf einer durchaus ringe- sunden und für den Geschäftsverkehr gefährlichen Grundlage be ruhte. Ein solches Handeln und insbesondere die Ermöglichung 256*
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