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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1940
- Strukturtyp
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- 1940-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1940
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- Deutsch
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wendet: hier ist in jedem Falle bei der Inanspruchnahme von Frei stücken eine amtliche Bestätigung der Schulleitung beizuziehen. IV. Berufsbildende Schulen. Hand- und Prüfungsstücke für Schulleitung und Lehrkräfte. 1. Handstücke können auf Anfordcrn an Schulen oder Lehrkräfte geliefert werden, wenn ein Lehrbuch eingeführt ist, und zwar für den Direktor und für jede unmittelbar am Unterricht des einzelnen Faches und der Klasse beteiligte Lehrkraft. Soweit eine pflichtmäßige Einführung nicht besteht, gilt als solche An schaffung in größerer Anzahl. 2. Prüfungsstücke dürfen Schulen und Lehrkräften unberechnet oder zum halben Ladenpreis angeboten oder auf Anfordern geliefert werden, wenn diese auf einer vorgedruckten Bestell- kartc*) bestellt werden. 3. Unverlangt dürfen Prüfungsstücke unberechnet nur gesandt werden an Schulleitungen, die zuständigen Fachvorsteher und sonstige Lehrkräfte, die sich ausdrücklich als Beauftragte für bestimmte Gebiete bezeichnen. 6. Frei stücke für die Hand des Schülers. 1. Freistücke können auf Grund der den Büchern beigegebcnen Gutscheine den Schulen bis zu 5°/o der käuflich erworbenen Stücke geliefert werden, wenn die Voraussetzung der Ziffern U 3. und 6 2. erfüllt ist. 2. Der Umtausch von gebrauchten Lehrbüchern, gleichgültig ob aus eigenem oder fremdem Verlag, ist unzulässig. 3. Sämtliche Freistückc sind kostenlos weiterzugeben und gehen in das Eigentum der unbemittelten Schüler über. Sie dürfen nicht in eine Hilfsbücherei eingestellt oder anderen Schülern überlassen werden. 6. Verpflichtung der Schulen. 1. Alle Hand- und Freistücke sind durch Stempel als solche zu kennzeichnen und sind unverkäuflich. 2. Durch Anforderung von Frei- oder Handstücken verpflichten sich Schulen und Lehrkräfte, diese Bestimmungen genau ein zuhalten und ihre Durchführung zu überwachen. V. Lieferung von Klassenlcsestosscn an Lehrer und Schulen. (Bekanntgemacht am 12. Oktober 1936.)**) 1. Unter Klasseulesestoffen sind Lesebogen und alle billigen Neihenausgabcn zu verstehen, soweit sie auch als Gemein schaftslektüre Verwendung finden. 2. Zu Prüsuugszwecken dürfen bis zu sechs verschiedene Lese bogen, Hefte oder Bände einer Reihe in der einfachsten liefer *) Für die Bestellkarte wird vom Börsenvercin in Übereinstim mung mit dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft der Schulbuchverleger folgende Fassung empfohlen: 1. Da die Möglichkeit der pflichtmäßigen Einführung besteht, er bitte ich die umstehend bezeichneten Bücher unverbindlich als kostenlose Prüfungsstücke. 2. Senden Sie die umseitig bezeichneten Bücher, die ihrer Art nach als Lernmittel für die Hand des Schülers geeignet sind, 'zum halben Preise. Erfolgt sodann noch eine Einführung, wird mir der Betrag wieder gutgeschricbcn. **) Die Bekanntmachung des Vorstehers des Börsenvereins über »Lieferung von Klassenlesestossen an Lehrer, Schulen, Verbände, Schulungslager, Arbeitsgemeinschaften usw.« vom 12. Oktober 1936 wird hierdurch ersetzt. baren Ausgabe, unberechnet abgegeben werden, darüber hinaus sind weitere mindestens mit der Hälfte des Ladenpreises zu berechnen. 3. Bei Einführung darf ein unberechnetes Handexemplar für den Lehrer, Schulungsleiter usw. geliefert werden, Prüfungsstücke sind darauf anzurechnen. 4. Auf zehn berechnete Stücke kann ein Freistück geliefert wer den. Doch ist die Gewährung von Freistücken neben Partie oder Serienpreiscn unzulässig. Im Zuge des berufsständischen Aufbaues und im Sinne der Berufsgemeinschaft ist künftig die Lieferung von Schulbüchern un mittelbar an Behörden unter Umgehung des Sortiments untersagt. Anmerkungen: Der Regelung unter 11,1 hat der Herr Neichsminister fiir Wis senschaft, Erziehung und Volksbildung bei Bekanntgabe der Anord nung mit Erlaß L III a1970/38 folgende Bemerkung vorausgeschickt: »Uber die Zuteilung von Frcistücken der Lehrbücher, die auf Grund der Neuordnung des höheren Schulwesens eingeführt werden, habe ich mit der Arbeitsgemeinschaft der Schulbuchver leger die nachfolgende Vereinbarung getroffen. Ich gebe sie zur Beachtung bekannt und verweise dabei insbesondere auf Ziffer 5. Danach ist von der Einrichtung von sogenannten Unterstützungs oder Hilfsbüchereien, aus denen Schüler Lehrbücher geliehen er hielten, künftig abzusehen. Die sogenannten Arbcitsbüchercien, die für besondere Aufgaben im Unterricht nicht eingeführte Bücher bcreithalten, werden hierdurch nicht berührt. Jeder Schüler soll die für den Unterricht eingeführtcn Bücher als Eigentum be sitzen. Die Bücher, die er als Freistücke erhält, hat er daher als unveräußerlich zu betrachten. Ihr Verkauf ist ihm verboten, und andere Schüler dürfen sie nicht von ihm erwerben. Ich bemerke dazu noch folgendes: Aus unterrichtlichen und erzieherischen Gründen muß allgemein darauf geachtet werden, daß der Lehrbücheralt handel zwischen Schülern unterbunden wird. Der Schüler soll seiner jeweiligen Klasse braucht, sondern muß vielmehr für jedes Fach das gesamte Unterrichtswerk zur Verfügung halten, soweit dies seiner Klassenstufe entspricht. Das erfordert nicht nur der Geist des neuen Unterrichts, sondern die Pflege der Freude am Buchbesitz überhaupt.« Anmerkung zu III: Unter berufsbildenden Schulen werden alle solche Schulen — öffentliche und private — verstanden, deren Hauptunterrichtsstoff das Gebiet bestimmter Berufe ist: die Unterrichtsfächer der allgemei nen Bildung treten zurück. Es ist dabei gleichgültig, ob die Schule ueben der Berufsausübung besucht wird (Berufsschulen), vor dieser (in der Regel die Berufsfachschulen), oder während einer Unter brechung der praktischen Berufsausbildung (in der Regel die Fach schule). Die Sonderregelung ist notwendig, weil in zahlreichen Fällen die Lehrkräfte an den verschiedenen Arten — sowohl freiwilligen wie Pflichtschulen — unterrichten und auch die Lehrbücher für die ver schiedenen Gruppen oft dieselben sind. Die Anordnung unter V: Lieferung von Klassenlescstoffen an Lehrer und Schulen gilt auch für die Lieferung an Verbände, Schulungslager, Arbeitsgemeinschaften usw. Leipzig, den 29. März 1940 M. Wülfing Stellvertreter des Vorstehers Bekanntmachungen Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Lieferung von Schulbüchern an Schüler und Schülerinnen aus srcigcmachten Gebieten (Wiederholt aus Nr. 71) Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Vorstehers im Börsenblatt Nr. 271 vom 21. November 1939 wird mitgeteilt, daß die in dieser Bekanntmachung ungeordnete Regelung, die nur für Doppelanschaffungen im Schuljahr 1939/49 bestimmt war, im Einverständnis mit dem Reichsministerium für Wissenschaft, Er ziehung und Volksbildung von Ostern 1949 ab wegfällt. Leipzig, den 26. März 1940 0r. Heß und Mitteilungen Sicherung der Wirtschaft der eingegl. Ostge' biete — Betätigung v. Vertretern u. Reisenden Nach der Verordnung zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft der eingeglicdertcu Ostgebiete vom 31. Januar 1940 (RGBl. S. 255) dürfen in den cingcgliederten Ostgebieten natürliche und juristische Personen nur mit Genehmigung a) Unternehmungen oder Betriebe der eingegliederten Ostgebiete oder Anteilsrechte an ihnen erwerben oder sich an ihnen be teiligen, b) Unternehmungen, Betriebe, Zweigbetriebe, Auslieferungs läger, Kommissionslägcr, Annahmestellen in den eingeglieder ten Ostgebieten errichten oder sie innerhalb der eingeglieder- 98
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