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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1940
- Strukturtyp
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- 1940-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1940
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 71 (R. 27) Leipzig. Sonnabend den 30. März 1940 107. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins Grundsätze für die Lieferung von Schulbüchern Mit Zustimmung des Herrn Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung (L Hin 480 II, L Ila, L II ä, k IV, L V) sind vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig für die Lieferung von Schulbüchern die nachfolgenden Grundsätze ausgestellt* **) ). Diese Grundsätze erstrecken sich nur auf die Schulen, die dem Herrn Reichsminister für Wissenschaft, Er ziehung und Volksbildung unterstehen. (Es gehören also beispiels weise Anstalten wie Heeresfach- und Polizeischulen nicht dazu.) I. Volksschulen. Lieferung von Volksschulbüchern an Schulen, Lehrkräfte und Behörden (Bekanntmachung vom 27. März 1936.)") Lieferung an Schulen und Lehrkräfte. 1. Volksschullcrn mittel aller Art außer Volksschullesebuch. s) Es ist untersagt, Freiexemplare von Volksschullernmitteln anzubieten oder zu liefern. d) Mit Ausnahme des Volksschullesebuches ist die kostenlose Abgabe von einzelnen Prüflings- und Handstücken aller Volksschullernmittel an Lehrpersonen gestattet, an deren Schule bzw. in deren Klasse das betreffende Buch eingeführt werden soll oder gebraucht wird, sowie an die Kreisschul räte als Schulaufsichtsbehörde und an die Negierungen. 2. V o l k s s ch u l l e s e b u ch. s) Beim Volköschullcsebuch fallen kostenlose Prüfungsstücke gänzlich fort, da cs sich um ein einheitliches, vom Reichs ministerium eingcführtes Lernmittel handelt, b) Lehrcrhandstückc des Volksschullesebuches sind mit 50°/o des Ladenpreises zuzüglich Porto zu berechnen und direkt zu liefern. 3. Der Umtausch von gebrauchten Büchern — gleichgültig ob des eigenen oder fremden Verlags — gegen neue Bücher ist unzulässig. Desgleichen ist unstatthaft, kosten los oder zum ermäßigten Preise Exemplare zur »Einführung oder Erprobung« an Klassen oder Schulen abzugeben. 6. Lieferung an städtische Behörden. 1. Bei der Belieferung städtischer Behörden mit Volksschul büchern aller Art zur unentgeltlichen Abgabe an unbemittelte Kinder kann vom Einzelhändler ein Preisnachlaß bis zu 6°/o eingcräumt werden. Bei einer Belieferung in Höhe von minde stens 25 000.— RM im Jahre erhöht sich der Preisnachlaß auf I0°/o. 2. Weist der Einzelhändler dem Schulbuchverleger durch Vorlage entsprechender Unterlagen nach, daß es sich um eine Lieferung der in Ziffer 1 genannten Art handelt, so ist ihm vom Schul- buchverlcger über den üblichen Rabatt hinaus noch ein weiterer Nachlaß zu gewähren. Dieser beträgt die Hälfte des der Be hörde cingeräumtcn Satzes. Der Nachlaß setzt voraus, daß innerhalb fünf Wochen bezahlt wird. 3. Für Lieferungen, die nicht zur unentgeltlichen Abgabe an unbemittelte Kinder dienen, gelten die bisherigen Bestim mungen (Verkaufsordnung des Börsenvereins vom 23. Ok tober 1935). 4. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Lieferung von Kurzschrift- und Maschincnschreib-Lehrbllchern. 5. Der Preisnachlaß wird nur gewährt, wenn der Auftrag von der zuständigen Gemeindeverwaltung erteilt wird. Eine Be- *) Genehmigt vom Reichskommissar für die Preisbildung unterm 15. März 1940 (VIII - 310 — 2065). **) Die Bekanntmachung des Vorstehers des Börsenvereins über »Lieferung von Volksschulbüchern an Schulen, Lehrkräfte und Be hörden* vom 27. März 1936 wird hierdurch ersetzt. Hördenlieferung liegt nicht vor, wenn einzelne Schulen oder mehrere Schulen eines Bezirks oder eines Kreises den Auf trag erteilen. II. Die gleiche Regelung gilt für Mittelschulen sowie Aufbau züge an Volksschulen. Ausgenommen sind nur die Bestimmungen unter ^ 2 über das Volksschullesebuch. III. Höhere Schulen. Gewährung von Frei stücken bei der Liefe rung von Lehrbüchern an höhere Schulen (Bekannt machung vom 1. Juli 1938).*) 1. Handstücke können auf Anforderung an Schulen geliefert wer den, in denen ein Lehrbuch benutzt wird, und zwar: a) für den Direktor und für die unmittelbar am Unterricht der einzelnen Fächer und Klassen beteiligten Lehrer in je einem Stück, b) für die Bestandbüchcrei in zwei Stücken. Die Berechtigung der Anforderung ist durch Anstaltsstempel zu bescheinigen. 2. Freistücke können auf Grund der den Büchern beigegebenen Gutscheine den Schulen bis zu 5°/o der käuflich erworbenen Exemplare geliefert werden, wenn die Voraussetzung der Ziffern 5 und 6 erfüllt wird. 3. Alle Hand- und Freistücke sind durch Stempel als solche zu kennzeichnen und sind unverkäuflich. 4. Der Umtausch von gebrauchten Lehrbüchern, gleichgültig ob des eigenen oder fremden Verlags, gegen neue Lehrbücher ist unzulässig. 6. Sämtliche Freistücke sind kostenlos weiterzugebcn und gehen in das Eigentum der unbemittelten Schüler über. Cie dürfen nicht in eine Hilfsbücherei eingestellt oder anderen Schülern überlassen werden. 6. Durch Anforderung von Frei- oder Handstücken verpflichten sich die Schulen und Lehrer, obige Bestimmungen genau ein zuhalten und ihre Durchführung zu überwachen. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Kurzschrift- und Ma schinenschreiblehrbücher. Bei der Lieferung von Kurzschrift- und Ma- schinenschreiblehrbüchcrn wird das Gutscheinsystem jedoch nicht ange- *) Die Bekanntmachung des stellv. Vorstehers des Börsenvercins über »Gewährung von Freistücken bei der Lieferung von Lehr büchern an höhere Schulen« vom 1. Juli 1938 wird hierdurch ersetzt. Ariegskanlate 1940 Oie Einladung zu den Flriegskantate-Beranstaltungen (18. bis 22. April) und die Veröffentlichung der reichen Tsgungsfolge im Börsenblatt vom 21. Mörz werden jeden Buchhändler gezeigt haben, welche Be deutung der diesjährigen Bantate-Tagung zukommt. Boweit es die Berhältniffe zulaffen, sollte es sich daher ein jeder zur Pflicht machen, daran teilzunchmen. Oie Anmeldung Hai bis zum 6. April zu erfolgen. Benutzen Bie dazu den Bestellzettel, der der Plummer 69 vom 21. März beigelegen hat. Nr. 74 Sonnabend, den 80. März 1940 37
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