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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1940
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- 1940-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1940
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- Deutsch
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stattet werden und wenn cs der Abnehmer nicht selbst zur Verpackung benötigt. Ist jedoch der Abnehmer ohne unzumutbare Anstrengungen und ohne Verschulden nicht in der Lage, das Verpackungsmaterial zurllckzuschicken (z. B. bei BesördcrungSsperre der Reichsbahn für Leergut), so bleibt das Verlangen der Rückforderung ebenfalls wirkungslos. Ter Urlaub der Neu-Einberufenen Vielfach bestimmen Tarifordnungen, daß Gefolgschaftsmitglieder, die die vorgeschriebene Wartezeit nicht erfüllen, weil sie vor dem 1. Mai aus dem Betrieb ausscheiden, keinen Urlaubsanspruch haben. Nach einem Bescheid des Neichsarbeitsministers (mitgeteilt im Völki schen Beobachter vom 9. April 1940) müssen diese Bestimmungen auch auf die Gefolgsmänner angewandt werden, die vor dem 1. Mai zum Wehrdienst einrücken. Sic werden wie ausgeschiedene Gesolg- schaftsmitglieder behandelt und haben auch keinen Anspruch auf Ab geltung des Urlaubs. Ist allerdings bei der Einberufung die vor gesehene Wartezeit erfüllt, so sind die Urlaubsansprüche abzugclten. Das Gleiche gilt, wenn die Tarifordnung bestimmt, daß vor dem Stichtag ausscheidendc Gefolgschaftsmitglieöer für jeden Tätigkeits monat ein Zwölftel des Urlaubs erhalten. Höhe des Krankengeldes bei Kurzarbeit In der Verordnung vom 3. April 1940 (RGBl. I, S. 602) be stimmt der NeichsarbeitSminister: Bei Erkrankten, die vor der Er krankung Kurzarbeiterunterstützung bezogen haben, sind die baren Leistungen der Kassen nicht nur nach dem gegenwärtigen Arbeits entgelt zu bemessen, sondern dem Grundlohn ist die Kurzarbeiter- Unterstützung hinzuzurechnen. Die Verordnung trat am 15. April in Kraft und erfaßt zu diesem Zeitpunkt auch die bereits laufenden Fälle. Abführung der Bürgerstcuer Zur Vereinfachung der Verwaltung wird das Bürgersteuergesetz in folgender Weise abgeändcrt: Die innerhalb eines Kalendermonats cinbehaltene Bürgerstcuer hat der Arbeitgeber bis zum 15. des folgenden Kalendermonats an die in der Steuerkarte bezeichnet Ge- mcindekasse abzuführen. Die Abführung kann zurückgestellt werden, bis der der Gemeinde insgesamt zustehende Betrag 30.— Reichsmark erreicht hat, längstens jedoch bis zum 15. im ersten Monat des Kalcnderhalbjahres, das aus die Einbehaltung folgt. (8 25 Abs. 1, Satz 2 und 3.) Verordnung vom 30. März 1940 (RGBl. I, S. 566). Zahlung in Steucrgutscheinen Das Recht der gewerblichen Unternehmer, Lieferungen und son stige Leistungen untereinander bis zu 40 v. H. des Rechnungsbetrages in Steucrgutscheinen zu bezahlen, fällt für Zahlungen weg, die ab 1. April 1940 geleistet werden. (Verordnung vom 20. März 1940, RGBl. I, S. 518.) Einheitliche Grunderwcrbüstcuer Das Gesetz vom 29. März 1940 (RGBl. I, S. 585) beseitigt die Unterschiede in der Grunderwerbssteuer, die zwischen dem Altreich und den neuen Neichsteilen bestehen. Es tritt am 1. Mai in Kraft und bringt mancherlei Vereinfachungen. Die Durchführungsverord nung dazu wurde am 30. März 1940 (RGBl. I, S. 595) erlassen und im Ncichssteuerblatt vom 5. April 1940 (S. 387 ff.) ist die Be gründung für das Gesetz abgedruckt. — Die Steuer wird jetzt — wie bisher in der Ostmark — an das schuldrechtliche Verpflichtungs geschäft geknüpft. Die Höhe der Steuer ist 3 v. H. geblieben. Die Stadt- und Landkreise habe« das Zuschlagsrccht, gewöhnlich 2 v. H., behalten. Das Einbringen von Grundstücken in Kapitalgesellschaften ist nicht mehr steuerfrei. Die Steuer beträgt hierfür 2 v. H. Der Grnndstnckserwcrb zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten wird künftig nicht mehr besteuert. Erlaß der Grundsteuer bei Ertragsmindcrung Nach den Billigkeitsrichtlinien für die Grundsteuer vom 22. Ja nuar 1940 wird bei Ertragsminderung ein höherer Erlaß gewährt als bisher. Allerdings tritt der Erlaß erst in Kraft, wenn der Grnndstücksertrag um mehr als 10 v. H., bei gewerblichen Betrieben um mehr als 20 v. H. zurückgeht. Dann aber wird der Erlaß in der vollen -Höhe des Hundertsatzes gewährt. Bei der Prüfung des Er trages ist von der Jahresrohmiete nach dem Stande vom 1. Januar 1935 auszugehen. Die Richtlinien sind vom 1. Januar 1040 an an zuwenden. Anträge auf Gewährung von Grundstenererlaß sind späte stens bis zum 30. Funi zu stellen. Da die Entscheidung erst nach dem Ende des maßgeblichen Nechnungs- oder Kalenderjahres getroffen werden kann, hat die Gemeinde die Grundsteuer vorher im erforder lichen Umfang zu stunden. Durchführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter Die Verordnung zur Durchführung des Haftpflichtversicherungs zwanges vom 6. April 1940 (RGBl. I, S. 617) umgrenzt den Kreis der Versichcrungspflichtigen. Kraftfahrzeuge bis zu sechs Stunden kilometer Höchstgeschwindigkeit und im allgemeinen solche bis zu 20 Kilometer Höchstgeschwindigkeit sind versicherungsfrei, ebenso wie nichlzulassungspslichtige Anhänger und maschinell angetriebene Krankenfahrstühle. Der Antrag auf Versicherungsschutz gilt als an genommen, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen schriftlich ablehnt. Die Versicherung für Personenschäden muß auf mindestens NM 100 000.—, für Sachschäden auf mindestens NM 10 000.— lauten. Bei stillgelegtcn Kraftfahrzeugen bleibt es bei der Regelung vom 17. Januar 1940. (Vgl. Börsenblatt vom 23. Ja nuar 1940, S. 27.) Gleichzeitig wird die Verordnung über die Zu lassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr durch die 88 29a—<1 entsprechend ergänzt. (Verordnung vom 8. April 1940, RGBl. I, S. 619.) Preise im Warenverkehr mit dem Protektorat Für Waren, die aus dem übrigen Reichsgebiet in das Protek torat Böhmen und Mähren geliefert werden, dürfen vom 15. April 1940 ab höchstens die Preise gefordert werden, die im Warenver kehr innerhalb des übrigen Reichsgebietes zulässig sind. Das Gleiche gilt für sonstige Entgelte. In besonderen Fällen kann der NeichS- kommissar für die Preisbildung Ausnahmen zulassen. (Verordnung vom 21. März 1940, RGBl. I, S. 569.) Reichsrccht für Ostmark und Sudetenland Die Gesetze und Verordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen wurden am 1. April 1940 in Kraft gesetzt. (Verordnung vom 23. März 1940, RGBl. I, S. 537.) — Das Grund st euergesetz und die damit zusammenhängenden Bestim mungen werden durch Verordnung vom 13. März 1940 (RGBl. I, 5. 571) mit Wirkung vom Rechnungsjahr 1941 ab eingeführt. Recht der eingegliederten Ostgebiete Zur Einführung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft wurden 19 Gesetze und Verordnungen ab 1. April 1940 wirksam, darunter das Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft von 1940 mit seinen sechs Durch führungsverordnungen und das Gesetz über den vorläufigen Ausbau des deutschen Handwerks von 1933. (Verordnung vom 27. März 1940, RGBl. I, S. 549.) — In der Verordnung über die Entrich tung von Beiträgen zur Sozialversicherung vom 27. Mürz 1940 (RGBl. I, S. 561) wird bestimmt, daß der Beitrag zur Invalidenversicherung wie zur Angestelltenversicherung 5,5 v. H. des für die Krankenversicherung maßgebenden Grundlohnes beträgt. Bei Monatsgehalt von weniger als 30 NM (60 Zloty) und bei Wochenlohn von weniger als 6 NM (12 Zloty) entrichtet der Arbeit geber den Beitrag allein, im übrigen leistet er ihn zur Hälfte. Seit dem 1. Oktober 1939 rückständige Beiträge sind auf Anforderung durch die Krankenkassen, die die Sozialversicherungsbeiträge ein- zichen, unverzüglich zu entrichten. — Ab 1. Januar gelten in Danzig und ab 1. April in den übrigen eingeglicdcrten Gebieten das Ge setz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung und die zu seiner Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassenen Vorschriften mit einigen angegebenen Be sonderheiten (Verordnung vom 29. März 1940, RGBl. I, S. 574). — Für die Beschäftigung Schwerbeschädigter gilt vom 1. April 1940 an die Verordnung über die Beschäftigung Schwer beschädigter im Neichsgau Sudetcnland vom 20. November 1939. Für jeden Land- und Stadtkreis der eingcglicderten Ostgebiete wird beim Landrat oder Oberbürgermeister eine Fürsorgestelle der Kriegs beschädigten- und Kriegshinterbliebcnensürsorge errichtet. (Verord nung vom 23. März 1940, RGBl. I, S. 547). — Die Verordnung über den Ladenschlnß vom 21. Dezember 1939 wird vom 13. April 1940 ab eingefllhrt. (Verordnung vom 6. April 1940, RGBl. I, S. 609.) — Die Fristen für die Handlungen zur Siche rung von Nückgriffsrechten bei Wechseln und Schecks, die auf Zloty lauten und vor dem 1. Oktober 1939 aus gestellt worden sind, werden nochmals nm sechs Monate, mindestens aber bis zum 15. Oktober 1940 verlängert. Diese Verordnung vom 6. April 1940 (RGBl, l, S. 609) gilt nicht für das Gebiet der bis herigen Freien Stadt Danzig und den Regierungsbezirk Marien werder im bisherigen Umfange. 142 Nr. 88 Dienstag, -en 16. April isio
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