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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1940
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 117 (R. 46) Leipzig, Donnerstag den 23. Mai 1940 167. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 70 (Neufassung) Anordnung betreffend Listen des schädlichen und unerwünschten Schrifttums Auf Grund von § 25 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Reichskulturkaminergesetzes vom I. November 1933 (RGBl. I S. 797) gebe ich meiner Anordnung über schädliches und unerwünschtes Schrifttum vom 25. April 1935 (»Völkischer Beobachter« vom 8. Mai 1935) die folgende Fassung: 8 1. Die Reichsschrifttumskammer führt eine Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums, in die Werke des Schrifttums eingetragen werden, die den kulturellen und politischen Zielen des nationalsozialistischen Reiches widersprechen. Es ist untersagt, diese Werke zu verlegen, zu verkaufen, zu verteilen, zu verleihen, zu vermieten, auszustellen, anzupreisen, anzubieten oder vorrätig zu halten. 8 2. Die Reichsschrifttumskammer führt eine Liste solcher Bücher und Schriften, die ungeeignet sind, in die Hände Jugendlicher zu gelangen oder in Büchereien geführt zu werden. Solche Schrif ten dürfen 1. nicht in Schaufenstern und allgemein zugänglichen Bü cherständen öffentlich ausgelegt werden; 2. nicht durch Reisende, Bücherkarrenhändler, Ausstellungs händler und sonstige Händler ohne festen Verkaufsraum Vertrieben werden; 3. nicht in Leihbüchereien, Volksbüchereien, Vereins-, Be triebs-, Werk-, Hotel-, Krankenhaus-, Schiffs- und ähn lichen Büchereien verliehen, vermietet, veräußert oder vorrätig gehalten werden; 4. nicht an Jugendliche unter achtzehn Jahren ausgehändigt werden. 8 3. Über die Aufnahme in die Liste entscheidet der Herr Reichs minister für Volksaufklärung und Propaganda; bei wissenschaft lichen Werken im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. 8 4. Das Verbot des 8 1 Abs. 2 gilt für Werke voll- oder halb jüdischer Verfasser auch dann, wenn sie nicht in die Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums eingetragen sind. 8 5. Wer gegen die Bestimmungen der 88 1, 2 oder 4 verstößt, gibt Grund zur Verneinung der Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des 8 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkaminergesetzes vom 1. November 1933. Er hat somit den Ausschluß aus der Reichsschristtumskammer zu gewärtigen. Sofern er nicht Mitglied der Reichsschristtumskammer ist, kann ihm die etwa erteilte Erlaubnis für den Vertrieb von Werken des Schrifttums entzogen werden. In leichteren Fällen kann nach 8 28 der genannten Durchführungsverordnung eine Ord nungsstrafe verhängt werden. 8 6. Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost gebieten. Berlin-Charlottenburg 2, den 15. April 1940 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Reichsschristtumskammer Hanns Johst Reichsschristtumskammer, Abt. m, Gr. Buchhandel Nichtberechtigung zur Berufsausübung — Entlassung aus der Mit gliedschaft — Anschristgesuche Der Buchhandel, besonders aber die Reise- und Versandbuch handlungen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß ein gewisser Franz Doralt, Provisionsvertreter, geboren am 19. Dezember 1899 in Wien, zuletzt wohnhaft Wien XVII, Zeillergasse 88, der Reichsschristtumskammer nicht angehört und auch nicht zur Aufnahme gemeldet ist. Herr Doralt darf demzufolge auch nicht ohne weiteres als Buchvertretcr beschäftigt werden. Der Genannte, der sich auch unter dem Namen Dorabek ausgibt und mit einer Frau zu reisen pflegt, wird von zahlreichen Gerichten gesucht. Die Buch handelsfirmen werden daher gebeten, falls Doralt irgendwelche Ge schäftsverbindungen aufnehmen will, sofort die Polizei zu verständi gen und die Festnahme des Genannten zu erwirken. Herr Alfred Ranft, geb. am 29. April 1904 in Mann heim, zuletzt wohnhaft Karlsruhe, Waldstraße 54,11, der den Aus weis 4967 besaß, ist wegen Nichtfeststellung der Anschrift aus der Mitgliedschaft der Reichsschristtumskammer entlassen worden. Herr Ranft darf somit nicht ohne weiteres als Buchvertreter beschäf tigt werden. Da der in seinen Händen befindliche Ausweis Nr. 4967 nicht eingezogen werden konnte, wird er hiermit für ungültig erklärt. Herr Hubert Veith, zuletzt wohnhaft in Düsseldorf, Corne liusstraße 24 und Herr Heinz Paysen-Petersen, ebenfalls wohnhaft in Düsseldorf (Anschrift ist nicht bekannt), sind der Gruppe Buchhandel bisher nicht bekannt und besitzen auch keine Arbeits genehmigung. Sie sind demzufolge nicht berechtigt, ohne weiteres eine Buchvertretertätigkeit auszuüben. Auf diese Tatsache wird der Buch handel ausdrücklich aufmerksam gemacht. Es besteht Veranlassung daraus hinzuweisen, daß Nachstehende nicht die Zugehörigkeit zur Reichsschristtumskammer — Gruppe Buch- 340 Börsenblatt f. d. Deutschen Buchhandel. 107. Jahrgang. Nr. 117 Donnerstag, Handel — besitzen und somit auch nicht ohne weiteres berechtigt sind, sich buchwerbend zu betätigen: Friedrich L. Bittner, München, Bayerstraße 15, II; Georg Domanovics, Prag XIX, Berbenc, ul. Nar. obrany 5; August Eckart, Ulm/D.; Sophie Eßling, Saarbrücken, Koblenzer Straße 12; Emma Jung, Saarbrücken, Leipziger Straße 47; Alois Kücher, St. Ruprecht; Josef Legier, Reichenberg, Jägerstraße 3; Thomas Mackemull, Fulda, Kronhofstraße 11; Adolf Schmalzer, Konstanz, Neugasse 13; Karl Thomas Schopper, Linz, Langgasse 1; Günter Serowy, Feuerbach; Emma Strba, Heidenheim; Harry Urban, Pirna-Elbe 4; Hans Weick, Gotha, Salzengasse 15/17; Ernst Wenk, Kassel, Bleichenweg 10. Der Buchvertreter Ernst Fegerl, geb. am 30. Mai 1915 in Zuckmantel Bez. Freiwaldau, zuletzt wohnhaft in Wien 18, Gentz- gasse 72, besitzt den Ausweis Nr. 9970; die Buchvertreterin Frl. Klara Kappel, geb. am 28. Juni 1914 in St. Arnual, zuletzt wohnhaft in Saarbrücken-St. Arnual, Saargemündcr Straße 185, besitzt den Ausweis Nr. 6V 10 019; der Buchvertreter Otto Licht blau, geb. am 13. Mai 1898 in Horrem, Bezirk Köln, zuletzt wohn haft in Saarbrücken 2, Trierer Straße 12, besitzt den Ausweis Nr. 9198; die Buchvertreterin Frl. Agnes Weyland, geb. am 7. April 1900 in Walpershofen, zuletzt wohnhaft in Saarbrücken, Bunsenstraße 42, besitzt den Ausweis Nr. 7278. — Es war bisher nicht möglich, die derzeitige Anschrift und Beschäftigungsfirma der Genannten festzustellen. Die Firmen des Reise- und Versandbuch handels werden daher gebeten, der Reichsschristtumskammer, Gruppe Buchhandel, Leipzig C 1, Hospitalstraße 111, Mitteilung zu machen, falls sie sie beschäftigen oder ihre Anschrist kennen. 23. Mai 1940 2453
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