Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19400525
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194005259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19400525
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-05
- Tag1940-05-25
- Monat1940-05
- Jahr1940
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
für die Ausgestaltung der Feiern im Monat Juni zur Verfügung zu stellen. Die Vcranstaltungsleitung liegt bei den Gau- und Kreis- fachabteilungswaltern des Fachamtes Druck und Papier der Deutschen Arbeitsfront, die sich mit allen in Frage kommenden örtlichen Dienststellen der Organisationen in Verbindung setzen. Die Johannisfeiern 1940 anläßlich der 500-Jahr-Feier der Buchdruckkunst müssen zu einem einmütigen Bekenntnis stolzen Leistungswillens für das deutsche Kulturschafsen im Dienste des deutschen Volkes und der Menschheit werden. Berlin, im Gutenbergjahr, Mai 1940 Die Deutsche Arbeitsfront, Fachamt Druck und Papier: EbenbLck. Reichsschristtumskammer: Iahst Wirtschastsgruppe Druck: Lorey. Wirtschastsgruppe Papierverarbeitung: vr. Sceligcr Wirtschastsgruppe Papier-, Pappen-, Zellstoff- u. Holzerzeugung: Bracht. Reichsinnungsvcrbd. d. Buchbindcrhandwerks: Leopold Der Arheberrechtsschutz der im Krieg befindlichen Mächte Von Assessor L. Friedemann Der Krieg beeinflußt den zwischenstaatlichen Rechtsschutz und unterbricht die gegenseitigen Beziehungen zwischen den feindlichen Staaten. Im Weltkrieg war es England, das die ungünstigste Stel lung zur Berner Konvention einnahm und d,e Auffassung ver trat, daß die Konventionen im Verhältnis zu den Feinden un wirksam und die Erzeugnisse der Feinde auf dem Gebiete der Literatur und der Kunst frei geworden wären. Diese Einstellung wurde indeß getreu der englischen Methode in eine Form ge kleidet, die eine Lizenz des öffentlichen Kurators für die Nach ahmung erforderte, praktisch aber damit dem deutschen Autor den Schutz und die Wahrung seiner Rechte versagte. Bei Klärung der jetzigen Rechtslage ist zunächst zu berück sichtigen, daß weder England noch Frankreich aus der Berner Konvention ausgetreten ist. Diese Feststellung ergibt jedoch noch nicht die Rechtsgrundlage. Auch im Weltkrieg waren England und Frankreich nicht aus der Konvention ausgetreten. Im Ver trag von Versailles wurde jedoch davon ausgegangen, daß die Verbandsübereinkünfte zwischen den kriegführenden Feind staaten außer Wirksamkeit und feindliche Ausländer während des Krieges rechtlos waren (Art. 286, 306, 309, 310). Diese damals einseitig von den Feindmächten vertretene Auffassung kann auch diesmal wieder Platz greifen. Soweit jedoch nicht ein seitige Änderungen tatsächlicher Art oder im Wege der Gesetz gebung den gegenseitig verbürgten Schutz der Urheberrechte be seitigen, ist er nach wie vor auch bei den kriegführenden Staaten grundsätzlich erhalten. Das Deutsche Reich gewährleistet den Schutz der geistigen Produktion von Angehörigen der Feindmächte und erläßt Aus nahmerechtssätze nur, wenn es im Wege der Vergeltung erfor derlich wird. Unter diesem Gesichtspunkte muß die Gesetzgebung der Feindmächte beobachtet werden. Frankreich hat bis jetzt keine Verfügung über die Auf hebung des Schutzes des geistigen Eigentums getroffen. Der Schutz des deutschen Geistesschaffens scheint daher bis jetzt in Frankreich gegeben zu sein. England hat das Ausnahmegesetz über Patente, Muster, Urheberrechte und Warenzeichen vom 21. September 1939 ge schaffen, das rückwirkend seit 3. September 1939 in Kraft ist. Darin wird bestimmt, daß grundsätzlich der Schutz des feind lichen Urhebers bestehen bleibt. Der Präsident des englischen Patentamtes wird jedoch ermächtigt, das Schutzrecht an Urheber rechten auszuüben und auf Antrag an Engländer, Verbündete oder Neutrale Lizenzen zu gewähren. Für die Benutzung des Schutzrechtes ist ein Entgelt zu zahlen, das offenbar dem In haber zusteht, wenn es auch zunächst der Beschlagnahme unter liegt. Dieses britische Ausnahmegesetz hat im Wege der Vergel tung eine deutsche Verordnung über gewerbliche Schutzrechte bri tischer Staatsangehöriger vom 26. Februar 1940 ausgelöst. Diese Verordnung erwähnt in der Einleitung das britische Aus nahmegesetz über Patente, Muster, Urheberrechte und Handels marken vom 21. September 1939. Sie enthält jedoch keine Be stimmung über eine Änderung des Urheberrechtsschutzes. Nach den bis jetzt vorliegenden Maßnahmen und Beobach tungen kann festgestellt werden, daß eine Aufhebung des Schutzes an geistigen Erzeugnissen bei den Feindmächten nicht erfolgt ist und somit die Rechtsgrundlage im grundsätzlichen noch dem Vorkriegszustand entspricht. Darnach verbleibt auch in England das Urheberrecht selbst dem feindlichen Inhaber. Ob durch Er teilung von Lizenzen eine unbillige Ausnutzung des deutschen Geistesschaffens eintritt, bleibt abzuwartcn. Bis jetzt läßt sich noch nicht übersehen, ob das deutsche Kulturgut bereits der bri tischen Ausbeutung unterworfen wurde. In diesem Zusammen hang muß jedoch hervorgehoben werden, daß bei den Plutokra- tien die Anschauung vorherrscht, den Krieg unter wirtschaftlicher Schädigung der Angehörigen der feindlichen Staaten zu füh ren. Demgegenüber gilt bei uns der Grundsatz, den Krieg gegen den feindlichen Staat als solchen und gegen seine bewaffnete Macht zu führen. Das schließt indes nicht aus, im Wege der Vergeltung Ausnahmegesetze zu erlassen. In der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 ist im § 26 Absatz 2 hierzu die gesetzliche Grundlage bereits geschaffen worden. Dieser lautet: »Wenn ein feindlicher Staat die auf seinem Gebiet wirksamen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte, die deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Unternehmen zustehen, in Abweichung der den Inländern zuteil werdenden Behandlung besonderen Maßnahmen unterwirft, kann der Reichsminister der Justiz Vergeltungsmaßnahmen treffen. Gleiches gilt für den Fall, daß ein feindlicher Staat den Erwerb von gewerblichen Schutzrcchten oder Urheberrechten durch deutsche Staatsangehörige oder deutsche Unternehmen be sonderen Beschränkungen unterwirft». Im Anschluß an die Ausführungen über den Urhebcrrcchts- schutz soll noch die Vcrrcchnungsgrundlage der aus Urheber-, Verlags- und llbersetzungsrcchtsverhältnissen sich ergebenden Forderungen oder Leistungen an Angehörige der feindlichen Mächte aufgezeigt werden. Die Rechtslage im Deutschen Reich wird durch die Verord nung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Ja nuar 1940 und die Verordnung über die Anmeldung feindlichen Vermögens vom 5. März 1940 bestimmt. Hiernach sind unter Androhung von Strafe im Zuwiderhandlungsfalle das im In land befindliche feindliche Vermögen und die Schulden an Feinde bei dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. März bzw. 15. April 1940 anzumcldcn. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Verordnungen verwiesen. Hervorzuhcbcn ist, daß die Anmeldung auch dann erfolgen muß, wenn eine Leistung von einer noch ausstehendcn Gegenleistung abhängig ist. über die Anmeldung deutschen Vermögens im feindlichen Aus lande sind nähere Bestimmungen noch nicht erlassen worden. In Frankreich wurde durch das Dekret vom 1. September 1939 (ckonrnal Okkioiol cke In Rspubliguo Id-unxLiso Nr. 209 vom 188 Nr. 118 Sonnabend, den 2V. Mat 1848
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder