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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1924
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- 1924-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1924
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l l l, 12. Mai 1924. Redaktioneller Teil. VSrsenblatt f. d. Dtscha. Buchhandel. gar, wie in der chemischen und Papier erzeugenden Industrie, über schritten ist. Kommt es aber trotzdem zu Lohnerhöhungen, so ist un bedingt daraus Bedacht zu nehmen, aus andere Weise einen Ausgleich zu sinden, um aus alle Falle bas angestrebte Ziel der Probuktions- verbilligung zu erreichen und die Währung stabil zu erhalten. g. Sozialversicherung und ErwerbSlosensürsorgc. Seit der Änderung des Versicherungsgesctzes sllr Au ge stellte vom 10. November 1922 unterliegen für den Fall der Bcvussunfähigkeit sowie des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen Burcauangestellte und -lehrlinge unter anderem der Verfichc- rungspflicht, soweit sie nicht ausschliesslich mit Botengänge», Ausräumuugs-, Neiulgungs- und Ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden. Durch eine kürzlich ergangene Verordnung ist näher bestimmt worben, welche Arbeitnehmerkategorien unter dem Begriss des B » re au a u g e st e l l te n zusammeuzusassen sind. Als Beispiele werden angefiihrt: Redakteure, Bibliothekare, Archivare, Bibliographen, Sekretäre, Bureauvorsteher, Buchhalter, Korrespondenten, Expedienten, Rechnungssllhrer, Statistiker, Kalkulatoren, Kartotheksllhrer, Steno graphen, Hand- und Maschinenschreiber, Lageristen, sosern sie bei ihrer Tätigkeit auch mit Lagcrbiichcrn und Kartothckarbeiten beschäftigt sind, Telephonisten, Rcklamclciter, Botcnmeistcr, Kassierer und Kassenboten, sosern sie bei ihrer Tätigkeit schriftliche Arbeiten in größerem Ilm sange zu erledigen haben. Nachdem die Erwerbs loscnsürsorge aus eine völlig andere Basis gestellt worden ist, indem jetzt die Aufbringung der Mittel gleichmäßig durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschieht, hat sich die Notwendigkeit zum Erlaß eingehender Ausführungs- vorschristen ergeben. Aus diesen verdient für die Arbeitgeber Hervorhebung, daß sie verpflichtet sind, dem Vorsitzenden des öfsent- lichcn Arbeitsnachweises auf Verlangen über Beginn, Ende und Art soivie den Grund der Lösung des Beschäftigungsoerhältnisses und über den Arbeitsverdienst der Arbeitnehmer Auskunft zu geben. Die Ab führung der Beiträge zur Erwerbsloscnfürsorge hat gleichzeitig mit der Ablieferung der Nrankenkassenbeiträge zu erfolgen, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, mitzutcilen, welche Beträge aus die Kran kenversicherung und welche aus die Erwerbslosenfürsorgc entfallen. Sind bi« Arbeitgeber nach der Satzung der Krankenkasse znr Zahlung von Vorschüssen verpflichtet, so haben sie auch Vorschüsse ans die Bei träge zur Erwerbslofenfürforgc zu entrichten. Diese Regelung gilt seit 1. April d. I. Der Beitragspslicht zur Erwcrbslosenfllrsorge unter liegt nicht, wer auf Grund eines Arbeitsvcrtrags von mindestens einjähriger Dauer oder aus unbestimmte Zeit beschäftigt wird, sofern ihm ohne wichtigen Grund nur unter Einhaltung einer Kündigungs frist von mindestens sechs Monate» gekündigt werden darf. Mit Rück sicht hierauf dürste es sich unter Umstände» empfehlen, mit quali fizierten Angestellten eine derartige Kündigungsfrist zu vereinbaren, wenn sie nicht an sich schon wegen der Höhe ihres Gehalts von der Krankcnvcrsichevungspflicht befreit sind. Wie uns mitgeteilt wird, geht bas Bestreben der Landesämter für Arbcitsvermittelung dahin, B c i t r a g s g c m e i n s ch a s t e n sür die Durchführung der E r w e r b s 1 o f c n s ü r s o r g e zu bilden, ivas natürlich wesentlich zur Stärkung ihrer Stellung bei tragen würbe. Wenn aus diese Weise vielleicht auch ein besserer Risikoausgleich möglich wäre, so sind doch die Bedenken, die von Ar beitgeberseite gegen eine derartige Regelung erhoben werden müssen, so überwiegend, daß die Arbeitgeber sich einem derartigen Vorgehen gegenüber, das namentlich in Preußen greifbare Gestalt anzunchmcn beginnt, nur ablehnend verhalten können. Wenn es also demnächst in den Verivaltungsausschüssen der Landesämter für Arbeitsvermittlung zu Verhandlungen über die Frage der Bildung von BcitragSgcmcin- schaften kommen sollte, so bitten wir unsere Mitglieder, sich zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine derartige Organisation nicht einzulassen. Die einzelnen Gründe, die eine solche Stellungnahme gebieten, find wir gern bereit aus Anfrage mitzuteilen. Zn dem fast unerträglichen Steuerdruck gesellt sich in de» ver schiedene» Beiträge uz» «Sozialversicherung eine weitere Belastung der Betriebe. Es Ist daher bringend notwendig, baß auch aus diesem Gebiete eine unbedingt notwendige Vereinfachung Platz greift, damit die soziale» VersichernngScinrichtungcn, deren Erhaltung an sich durchaus im allgemeinen Interesse liegt, mit einem unserer Notlage angepaßten geringstmöglichen Kostenaufwand unterhalten wer ben können. Insbesondere muß vorläufig davon abgesehen werben, Neuerungen cinznsührcn, die lediglich eine Ausdehnung oder Stärkung sich bisher als überflüssig erwiesener organisatorischer Einrichtungen bezivccken. Um nun einen Überblick darüber zu gewinnen. In welcher Weise die einzelnen Betriebe rein finanziell durch die Leistungen für die Sozialversicherung belastet werden, möchten wir an unsere Mit glieder die Bitte richten, uns eine Zusammenstellung über die Höhe der Belastung ihres Betriebes durch die Beiträge zur Sozialversicherung und Erwerbs los en s ll r s o r g e seit Beginn d. I. zugehen zu lassen, Schon diese Statistik wird äußerst wertvoll sein, wenn sie auch noch der Ergänzung durch eine schätzungsweise Erfassung der unproduktiven Arbeiten bedarf, welche die Betriebe für diese Einrichtungen zu leisten haben. Vielleicht sind unsere Mitglieder in der Lage, auch hierfür cincn durch Schätzung ermittelten Prozentsatz anzugeben. 4. WirtschastSrccht. Für die Aufstellung der Goldbilanz, die zu Steuerzwecken zunächst durch die Zweite Steuernotvcrordnung und für bas Handelsrecht durch die Goldbilanzvcrordnung vom 28. Dezember 1823 vorgeschriebe» wor den war, ist der Erlaß der Z w e i t c n V c r o r d n u n g z u r D u r ch - sllhrung der Verordnung über Goldbilanzen vom 2 8. März 1824 von besonderer Wichtigkeit. Wenn auch die Vor schriften über die Umstellung der Kapitalgesellschaften ebenso wie in der eigentlichen Goldbilanzveiordnung das Kernstück der Durchführungs bestimmungen bilden, wobei sie sich namentlich mit den schwierigen Fragen des Aktienrechts auseinanderzusctzcn haben, so enthält doch diese Durchführungsverordnung auch Vorschriften, die für jeden Kauf mann von Wichtigkeit sind. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Bilanzievungsbestimmnngcu, von denen vor allem die geson derte Ausweisung des Wert Unterschiedes, der sich aus einer Uber den Anschassungs- ober Herstellungspreis hinausgehendcn Bewertung ergibt, für die einzelnen Bilanzkonten interessiert. Aus diese Weise soll ein Ausgleich gegenüber der weitgehenden Freiheit in der handelsrechtlichen Bewertung geschossen werden, damit nament lich aus der Bilanz der Kapitalgesellschaften ersichtlich ist, inwieweit sie die an sich handelsrechtlich vorgcschriebenen Bewertungshöchst- grenzen, die diesmal ausnahmsweise außer Kraft gesetzt sind, über schritten haben. Naturgemäß ist diese Bestimmung in den Kreisen der Wirtschaft ans wenig Gegenliebe gestoßen, und im Verhandlungswege mit den interessierten Gruppen hat daher dieser Grundsatz der Aus weisung des Wertunterschiedcs eine starke Einschränkung erfahren. Die Ausweisung ist danach nicht erforderlich für die Waren-, Effekten- und Devisenkonten. Da die Bewertung des Warenlagers sllr die Höhe der Aktiven von ausschlaggebender Bedeutung ist, erhellt, daß die Ver- pslichtung zur Kenntlichmachung der Höhexbewertung sehr an Bedeu tung verloren hat. Im Gegensatz zu der Vermögenstsuerbilanz sind ferner bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz die Vorschriften der Auswcrtungsverordnung zu berücksichtigen, selbst bann, wenn der Stich tag der Eröffnungsbilanz vor dem Inkrafttreten der Dritten Stcucr- notverordnung, also vor dem 14. Februar 1824, liegt. Schließlich sei „och bemerkt, baß die Eröffnungsbilanz srühcstcns für den 1. Juli 1823 ausgestellt werden dars. Große Beachtung hat in Wirtschaftskreisen die A u f h e b u n g d c r Wuchergc richte durch eine Verordnung vom 28. März 1824 ge sunden. Allerdings ist die Tragweite dieses Vorgangs vielfach außer ordentlich überschätzt worden, sodaß cs angezeigt erscheint, aus ein Rundschreiben des Reichs mini st ers der Justiz hinzu- wcisen, das in den Mitteilungen für Prcisprüfungsstcllen verössentlicht worden ist. In diesem Schreiben wird ausdrücklich betont, daß die Verordnung nicht etwa den aus einzelnen Kreisen, insbesondere des Handels, geforderten Abbau des Preistreibereirechts in die Wege leiten solle, da ein Abbau des materiellen Preistreibersi- rechts mit Rücksicht auf die gesamte Wirtschafts lage nicht in Frage kommen könne. Nur aus die Beibehaltung der Wuchergerichte werde verzichtet, weil nach der Neu ordnung der Strafgerichte auch Im ordentlichen Strafverfahren die mit der Einrichtung der Wnchergcrichte erstrebte Wirkung aus die Beteilig ten und di« Öffentlichkeit erzielt werden könne. Es handelt sich also lediglich um eine organisatorische Änderung der Ge richt s v c r s a s s u n g, ohne daß davon das materiell« Preistreiberei st rafrecht berührt wird. Vorläufig bleibt das Wirtschaftsleben also noch immer durch diese vielfach rein bnrcau- kratisch gezogenen Schranken eingeengt, und es muß abge,»artet wer ben, ob der neue Reichstag hierin eine Änderung herbeiführen wirb. Viel umstritten ist die Verordnung des Reichspräsi denten über Ausl a » b ge bü h r c n, die teils lebhaft begrüßt, teils aber auch heftig angegriffen worden ist. Der Erlaß der Ver ordnung ist hauptsächlich Im Währungsinteresse crsolgt, und man wird sich daher bis auf weiteres damit abfinden müssen, wenn auch ein« Beschränkung auf unliebsame Auswüchse im Auslandvcrkehr dringend zu wünschen wäre. Gewisse Erleichterungen sind denn auch schon ge- 86 l
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