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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1934
- Strukturtyp
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- 1934-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1934
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- Deutsch
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^ 41, 17. Februar 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschu Buchhandel. stellung britischer Autoren mit den Inländern in Lettland vorsieht, wohl eine Verurteilung erreichen können. Die Entscheidung des Senats in dieser Frage ist formell ver bindlich nur für die Kriminal-Gerichte. Die zivilrechtliche Haftung dagegen ist hierdurch nicht unbedingt ausgeschlossen. In einem dies bezüglichen Prozeß um Schadenersatz wegen unbefugter Herausgabe einer russischen Übersetzung hat in erster Instanz das Rigaer Be zirksgericht die Forderung anerkannt unter der Motivierung, daß durch den Handelsvertrag mit Frankreich die Bestimmungen der Ber ner Übereinkunft in bezug auf die Angehörigen der in Frage kom menden Staaten in Kraft getreten seien. Dieses Urteil ist infolge verspäteter Einbringung eines Rechtsmittels in Kraft getreten. Sollten auch die Instanzen einer solchen zivilrechtlichen Entscheidung der Frage beipflichten, so könnte allenfalls die Plenarversammlung des Senats darüber entscheiden, ob dieser Standpunkt oder der vom Kriminal-Kassations-Departement des Senats eingenommene anzu- nehmcn sei. Eine Entscheidung der Plenarversammlung des Senats wäre sowohl für die Zivil- wie auch für die Kriminal-Gerichte aller Instanzen verbindlich. Nicht ausgeschlossen erscheint jedoch, daß eine strafrechtliche Verantwortung verneint, eine zivilrechtliche aber be jaht wird. Soweit die Anwendung der Berner Übereinkunft nicht in Frage kommt, ist der weitestgehende Schutz, der vou Ausländern beansprucht werden kann, die Gleichstellung mit den inländischen Autoren, wie sie in den Verträgen mit Großbritannien und mit Ungarn festgesetzt worden ist und die über die Meistbegünstigungsklausel fiir die Staats angehörigen von Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien und Litauen ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Von Wichtig keit ist hierbei, wie schon erwähnt, daß das Recht der Übersetzung nur dann als Vorbehalten gilt, falls dieses auf dem Titelblatt oder im Vorwort ausdrücklich erwähnt ist (§ 33). Diese Beschränkung gilt auch für das Recht der öffentlichen Aufführung von Musik stücken, während das Recht der Aufführung von dramatischen und musikalisch-dramatischen Werken dem Autor ohne jede Förmlich keiten Vorbehalten bleibt. Dieser behält auch das Recht zur Über setzung von Musikstücken auf mechanischen Noten jeder Art (Grammo phonplatten usw.), jedoch mit der Einschränkung, daß, falls der Autor, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht oder dieses auf andere übertragen hat, zur Übertragung des gleichen Rechts an jede beliebige Person in Lettland gezwungen werden kann, wobei die Ent schädigung hierfür durch das Gericht im Streitfälle festzusetzen ist. Am schlechtesten ist die Rechtslage derjenigen ausländischen Auto ren, welche nicht die Gleichstellung mit den Inländern genießen, diese sind auf die sehr spärlichen Bestimmungen des Gesetzes von 1911 in bezug auf die ausländischen Autoren angewiesen. Der 8 4 dieses Gesetzes gibt eine allgemeine Regelung über die Anerkennung der Urheberrechte in der Weise, daß im allgemeinen die Urheberrechte unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Autors, im Nahmen der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes, nur dann geschützt werden, wenn die erste Veröffentlichung im Jnlande erfolgt ist, und außer dem für unveröffentlichte Werke. Ist das Ursprungsland eines Werkes aber das Ausland, so wird der Schutz nur dem inländischen Autor ge währt, d. h. also nur dem eigenen Staatsangehörigen. Eine Ausnahme hiervon ist nur in bezug auf den Nachdruck von Werken der Literatur und der Musik gemacht (Art. 32 u. 44), der Nachdruck solcher im Aus lande erschienenen Werke ist nicht gestattet, ganz unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Autors. Freigegeben ist dagegen das Recht der Übersetzung im Auslande erschienener Werke ausländischer Auto ren, soweit nicht durch besondere Staatsverträge dieses eingeschränkt worden ist (Art. 36). Zusammenfassend ist folgendes sestzuhalten: Der Nachdruck außerhalb Lettlands erschienener literarischer und musikalischer Werke ist in Lettland nicht statthaft, ganz unabhängig von der Staatsange hörigkeit der Autoren und deren Rechtsnachfolger, bei Übertretung droht strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung. Übersetzungsrecht wird strafrechtlich nur geschützt, wenn dieses ausdrücklich Vorbehalten ist, und auch dann nur, wenn der Autor- Angehöriger eines Staates ist, welcher in bezug auf den Schutz der Urheberrechte das Meistbegiinstigungsrecht genießt; den gleichen Schutz genießen auch die Rechtsnachfolger eines solchen Autors und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Das gleiche gilt auch vom Recht der öffentlichen Aufführung von Musikstücken, d. h. es muß dieses ausdrücklich Vorbehalten sein. Ohne Vorbehalt wird dagegen auch strafrechtlich geschützt das Auf führungsrecht dramatischer und musikalisch-dramatischer Werke, aber auch nur auf Grund der Meistbegünstigung, ebenso wie bei der Über setzung. Darüber hinausgehend erscheint der rein zivilrechtliche Schutz der Urheberrechte im Nahmen der Berner Übereinkunft möglich (also auch ohne förmlichen Vorbehalt des Übersetzungs- und Aufführungs rechts), aber wiederum nur auf Grund der Meistbegünstigung. Drei erfolgreiche Bücher. Schriftliche Arbeit zur Gehilfenpriifung 1933. Verfaßt von Paul Werner Schulze, Hanuover. Es ist nicht leicht, aus der ungeheueren Menge der Neuerschei nungen der letzten Jahre Bücher auszuwählen, über die man ein mal etwas Besonderes sagen möchte; der Stoff ist zu groß. Meine Wahl ist auf drei Bücher gefallen, die mir besonderen Eindruck ge macht haben und über die ich mich auch gern einmal etwas näher auslassen möchte. Jean Giono, Ernte. Ernst Wiechert, Die Magd des Jürgen Doskocil. Siegfried von Vegesack, Das fressende Haus. Alle drei Bücher sind Bauernromane, aber alle drei aus ganz verschiedenen Landschaften heraus geboren und von ganz verschie denen Menschen geschrieben. In Südfrankreich, hoch oben im Vorland der Alpen, liegt ein einsames, fast menschenleeres Dorf. Einmal war es groß und reich, Weizen wurde gebaut, Weintrauben und Oliven geerntet. Aber der Acker trug von Jahr zu Jahr weniger und einer nach dem anderen von den Dorfbewohnern verläßt die Heimat; nichts bleibt zurück als ein paar Trümmer von Häusern und Menschen. Nur ein noch junger Mann, im Vollbesitz seiner Kräfte, Pantürl, ist nicht dem Strom der Auswanderer gefolgt und hat der Erde die Treue gehalten. Er sieht aus wie ein Waldschrat, aber tief in ihm ist die Liebe zur Erde verwurzelt und der Glaube au ein Auferstehen dieser Erde^geht in ihm um. Da kommt eines Tages eine junge Frau in der Gesellschaft eines alten, müden Scherenschleifers in seine unwirtliche Gegend. Es ist Frühling, und Pantürl »ist brodelnder Kraft all zu voll und nur fähig zu handeln wie ein Tier«. Er verfolgt die beiden und als er sie schließlich gefunden hat, da weiß er, diese Frau, Arsula wird sie genannt, muß seine Frau sein. Mit der ganzen Kraft und Macht des Jüngeren und Stärkeren nimmt er sie mit sich. In der Sonne dieses Glücks, das die Frau zu ihm gebracht hat, wächst seine Kraft und kommt alles, was bisher in ihm geschlum mert hat, ans Licht. Er reißt die dürre Scholle auf, die jahrelang keine Frucht mehr getragen und senkt neue Saat in den bezwungenen Boden. Und dann kommt der Tag, wo die Erde tausendfach wieder gibt, was der Mensch an Mühe und Liebe in sie hineintat, und eine wunderbare Ernte krönt den Lebensmut des Menschen, ber auch die Erde zu neuem Leben erweckt hat. Das alles schildert Giono in schlichten und einfachen Worten mit einer wunderbaren Naturnähe. Es gibt wohl für uns natur- abgewandte Stadtmenschen kein besseres Buch, um uns das große Glück des Wachsens und Wurzelns im Heimatboden wieder vor Augen zu führen und gleichzeitig ewiges Lob der unerschöpflichen Muttererde zu spenden. Ganz anders dagegen Ernst Wiecherts Buch. Es kommt nicht, wie die »Ernte«, ans dem trotz aller Herbst- und Winterstürme sonnigen Südfrankreich, sondern aus der stillen Tiefe ostpreußischer Seen und Wälder. Dort ist die Erde nicht nur das ewig Leben spendende und Segenbringende, sondern in diesem düsteren Lebens raum gehören die dunklen Geister der Erde zum Leben und Sterben des Menschen. Der Fährmann, Jürgen Doskocil, lebt nach dem Tode seiner Frau, die ihm mit ihrer Falschheit und Kleinlichkeit das Leben unerträglich gemacht hat, noch einsamer dahin als zuvor. Für die Tiere ist er ein Bruder, er hat den gleichen dumpfen, sicheren In stinkt wie sie und ist dazu voller Mitgefühl. Aber den Menschen bedeutet er eher ein Dämon, ein Wassermann durch seine Hünen gestalt und seine ungeschlachte schwerfällige Figur. Die Kinder necken und verspotten ihn als einen sonderbaren lächerlichen Kauz. Nur ein verwachsener Junge, den er einmal aus einer Fuchsfalle gerettet hat, bewahrte ihm Zuneigung und Treue. Da erscheint ihm in seiner Verlassenheit das unfaßbare Wunder, das; eines Tages ein menschliches Wesen, eine Schutzsuchende, zu ihm kommt, und bei ihm bleiben will. Dieses Wunder ist für ihn so groß, daß er nicht einmal fühlt, daß dieses Mädchen ihn liebt. Doch all die schwarzen Geister, die über seinem Haus, über dem Wasser und dem Walde wohnen, gönnen ihm nicht das kleine Glück, das er nun gefunden hat. Er hat ein Stückchen Acker im Schweiße seines Angesichts der Erde abgetrotzt und die Bauern neiden ihm die Frucht, die darauf wächst. Uud weiter steht die heuchlerische Frömmigkeit eiues hergelaufenen Predigers auf, um die reine Liebe zwischen Doskocil und seiner Magd, der Marthe, zu gefährden und sie in Mord und Schuld zu verstricken. 151
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