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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1934
- Strukturtyp
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- 1934-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1934
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41, 17. Februar 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. L. Dtschn Buchhandel. Schutz ausländischer Urheberrechte in Lettland. Von B. Be re nt, vereid. Rechtsanwalt in Riga. In Lettland gilt noch heute in unveränderter Form das rus sische Gesetz über die Urheberrechte vom 20. März 1911. Dieses Gesetz erscheint, mit einem westeuropäischen Maßstabe gemessen, recht unvollkommen. In bezug auf den Schutz ausländischer Ur heberrechte entspricht es den damaligen russischen Tendenzen, die darauf hinansgingen, westeuropäische Kultur dem russischen Volke möglichst billig zugänglich zu machen, ausgehend von der Berechnung, daß beim Austausch ideeller Güter im allgemeinen Rußland weniger zu geben als zu nehmen hatte. Nur dort, wo dieses Mißverhältnis nicht so groß war, namentlich in der Musik, wurde eine Ausnahme gemacht, die eine Gegenseitigkeit in der Verbürgung der Rechte ausländischer Autoren anbahnen konnte. Im übrigen beschränkte man diesen Schutz ans ein Minimum, soweit nicht durch besondere zwischenstaatliche Abmachungen eine Ausnahmestellung bedingt wurde. Solche Konventionen hatte Rußland abgeschlossen mit Frankreich (1911), mit dem Deutschen Reich (1913) und mit Belgien (1913). Die Republik Lettland hat auf ihrem Territorium die alten russischen Gesetze in Geltung gelassen, soweit sie nicht der neuen Staatsordnung widersprachen oder durch neue Gesetze aufgehoben oder abgeändert worden sind. Nicht übernommen worden sind jedoch die russischen Staatsverträge, wenngleich diese formell auch als russische Gesetze zu gelten hatten, da Lettland völkerrechtlich als völlig neues Nechtssubjekt anzusehen ist. Die Vertragsstaaten Ruß lands konnten daher nicht ihre Rechte aus diesen Verträgen geltend machen, sondern haben mit Lettland neue Vereinbarungen abge schlossen, die auch den Schutz der Urheberrechte berühren. Das Problem des völlig ungenügenden Schlitzes ausländischer Autoren in Lettland ist wiederholt von den interessierten Organi sationen im Auslande anfgerollt worden und diese Frage kam an läßlich von Verhandlungen über den Abschluß von Handelsverträgen mit Lettland zur Sprache und es wurden dann auch in einige dieser Abkommen besondere diesbezügliche Bestimmungen ausgenommen. Hierbei ist man nicht einheitlich vorgegangen, was zur Folge hat, daß sich wesentliche Verschiedenheiten in der Behandlung der einzelnen ausländischen Autoren ergeben. Man kann folgende Gruppen von Staatsverträgen feststellen, welche Bestimmungen über die Urheberrechte enthalten. 1. Der Handelsvertrag zwischen Lettland und Frankreich von 1925 enthält in Art. 14 die beiderseitige Verpflichtung, die Berner Konvention in vollem Umfange in Anwendung zu bringen: ^rt. 14. ». . . . 1.68 Uautbs Lartiss LoutraetantSZ 8'6n§aZ6nt, 20 mai-8 1914 a Lerne.« 2. Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Lettland und Großbritannien von 1923 enthält im Art. 22 die Bestimmung, daß den Angehörigen der Vertragsstaaten in bezug auf die Ur heberrechte die gleiche Stellung eingeräumt wird wie den In ländern. Das gleiche besagt auch der Handels- und Schiffahrts vertrag mit Ungarn von 1925 im Art. 9. In einer ganzen Reihe von Staatsverträgen Lettlands ist die M e i st b e g ü n st i g u n g s k l a u s e l in der einen oder der anderen Form ausgenommen worden. Wenn man diese Verträge unter sucht, so darf man dabei nicht vergessen, daß es, juristisch gesprochen, d i e Meistbegünstignngsklausel nicht gibt; was es hier gibt, sind ebenso viele einzelne, voneinander zu sondernde Vertragsbestimmun gen als cs Verträge gibt, in welchen sie Vorkommen, sodaß jede Frage nach der Natur und den Wirkungen der Klausel in erster Linie Frage der Auslegung einer bestimmten Klausel in einem be stimmten Vertrage ist*). Nach dem Umfang der Anwendung der Meistbegünstigung in bezug auf die Urheberrechte kann man fol gende Gruppen von Verträgen unterscheiden. 3. Der Vertrag zwischen der Lettländischen Republik und dem Deutschen Reich zur Regelung der wirtschaftlichen Beziehun gen zwischen Lettland und Deutschland von 1920 enthält in Art. I die uneingeschränkte Meistbegünstigung und erklärt in § 1, daß die Meistbegünstigung auch die Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst umfaßt. Auf dieser Grundlage kann daher sowohl die im Handelsverträge mit Frankreich vorgesehene Anwendung der Bestimmungen der Berner Übereinkunft wie auch die Gleich stellung mit den lettländischen Staatsangehörigen auf Grund der *) Anzilotti, Lehrbuch des Völkerrechts, deutsche Ausgabe 1929S. 336. 150 Handels- und Schiffahrtsverträge mit Großbritannien und Ungarn für deutsche Neichsangehörige beansprucht werde,). 4. Die Handelsverträge Lettlands mit Frankreich (1925), Italien (1926), Litauen (1930) und der Handels- und Schiff fahrtsvertrag mit Finnland (1925) enthalten eine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, welche »in allen Beziehungen« oder »in bezug auf die Rechte und Interessen« der betreffenden Staatsange hörigen anzuwenden ist. Mithin umfaßt die Klausel auch die Ur heberrechte. 5. In einer Reihe von Handelsverträgen wird die Regelung des Schutzes der Urheberrechte besonderen in Zukunft abzuschließen den Verträgen Vorbehalten, solches ist z. B. vorgesehen in den Ver trägen mit Belgien (1926), der Tschechoslowakei (1923) und Öster reich (1927). 6. In einer ganzen Reihe von Handelsverträgen wird die Frage der Urheberrechte überhaupt nicht berührt und die Meist begünstigung ausdrücklich auf den Handel und die Schiffahrt oder in anderer Beziehung begrenzt. Hierher gehören die Verträge mit Brasilien (1932), Dänemark (1925), Holland (1925), Norwegen (1925), Schweden (1925), mit der Schweiz (1925), mit den Vereinig ten Staaten von Nord-Amerika (1928) u. a. Wir wollen uns nun mit der praktischen Auswirkung dieser verschiedenartigen Bestimmungen befassen. Den weitestgehenden Schutz bietet die Berner Übereinkunft, deren Anwendung Frankreich auf Grund seines Handelsvertrages und Deutschland, Italien, Finnland und Litauen auf Grund der Meistbegünstigung für ihre Staatsangehörigen in Anspruch nehmen können. Eine besonders wichtige Bestimmung enthält die Berner Über einkunft in bezug auf das Recht der Übersetzung, welches allein dem Autor zusteht, ohue daß dieses Recht au irgendwelche Förmlichkeiten gebunden wäre. Dieser Schutz ist in Lettland auch beansprucht worden, doch er wies es sich, daß die Rechtslage in diesem Punkte reichlich unklar ist. Dieses trat zutage in einem Prozeß, den ein Berliner Ver lag wegen unrechtmäßiger Herausgabe einer russischen Über setzung in Lettland angestrengt hatte. Es handelte sich dabei um ein Kriminalverfahren, welches alle Instanzen durchlaufen hat. Der Kernpunkt der Sache war hierbei die Frage, ob durch den Handels vertrag mit Frankreich die Bestimmungen der Berner Übereinkunft in Lettland verbindlich sind und von den durch die Meistbegünsti gung berechtigten Autoren in Anspruch genommen werden können. Das Kriminal-Kassations-Departement des lettländischen Senats stellte sich in seiner anfänglichen Entscheidung vom 17. Dezember 1930 auf den Standpunkt, der Gesetzgeber habe in bezug auf be stimmte vertragschließende Staaten für den Schutz der Urheber rechte die Bestimmungen der Berner Übereinkunft in Kraft gesetzt, welche daher auch bei der Urteilsfällung in Betracht zu ziehen wären nicht nur in der Rechtsfrage, sondern auch bei der Ent scheidung über das subjektive Verschulden des Angeklagten. Alle von Lettland abgeschlossenen Staatsverträge seien vom Parlament an genommene und vom Staatspräsident veröffentlichte Gesetze, mit deren Unkenntnis oder Nichtverstehen sich niemand entschuldigen kann, wie dieses das Gesetz über den Negierungsanzeiger in Art. 2 bestimmt. Ans dieser Grundlage wurde das freisprechende Urteil des Appellationshofes aufgehoben und die Sache zu nochmaliger Ent scheidung an diesen zuriickverwiesen. Infolge der dann erfolgten Ver urteilung der Angeklagten gelangte die Sache zur nochmaligen Ver handlung auf dem Kassationswege in den Senat. Von seiten der Verteidigung der Angeklagten wurde hierbei ansgeführt, daß im lettländisch-französischen Handelsverträge zwar wohl für die Zu kunft die Anwendung der Bestimmungen der Berner Übereinkunft vereinbart wurde, daß aber der Text dieser Konvention weder im Handelsverträge mit Frankreich noch sonst jemals auf gesetzgebe rischem Wege in Lettland veröffentlicht worden sei. Unter diesen Umständen könne den Angeklagten eine vorsätzliche bewußte Über tretung der Urheberrechte nicht zur Last gelegt werden. Auf dieser Grundlage revidierte der Senat seine in der ersten Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Ansicht und hob das Urteil des Appella- tionshofs auf, indem er sich auf die eben angeführten Erwägungen stützte. Bei der dritten Verhandlung der Sache im Appellationshof erfolgte dann wiederum ein Freispruch und die gegen dieses Urteil seitens des Klägers eingebrachte Kassationsklage wurde vom Senat verworfen, wodurch dann das freisprechende Urteil in Kraft trat. Soweit ich feststellen konnte, trägt das in Frage stehende Buch auf dem Titelblatt oder im Vorwort keinen ausdrücklichen Vermerk über den Vorbehalt des Rechtes der Übersetzung, wie dieses als Voraussetzung für den Schutz dieses Rechtes im russischen Autoren- gcsetz von 1911 verlangt wird. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Kläger unter Berufung auf die Meistbegünstigungsklausel und auf den Handelsvertrag mit Großbritannien, welcher die Gleich-
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