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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1940
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- Deutsch
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außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes herangezogen sind, bei Personen, die sich dienstlich im Ausland aushalten oder als Ge fangene oder Geiseln in fremder Gewalt befinden, und bei Personen, die infolge angeordneter Räumung ihren regelmäßigen Aufenthalts ort verlassen mußten. In diesen Fällen läuft weder für den Schuldner noch gegen den Gläubiger eine Verjährung weiter, und zwar bei Wehrmachts angehörigen und Dienstverpflichteten von der Einberufung ab, bei den übrigen Personen vom Verlassen des Aufenthaltsortes ab, jedoch frühestens ab 25. August 1939. Die Zeit der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht ein gerechnet. Wenn also die Verjährung nach dem 2. Dezember 1939 weitergelaufen ist, müssen bei der zweijährigen und vierjährigen Verjährungsfrist, die am 31. Dezember 1940 enden würde, noch 87 Tage hinzugerechnet werden. Die Verjährung läuft also erst am 28. März 1941 ab. Bereitschaftsdicnst im Werkluftschutz und erweiterten Selbstschutz Zur Klärung der Fragen, die mit dem Bereitschaftsdienst für den Luftschutz Zusammenhängen, hat der NeichSminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe mit Nunderlas; vom 12. Novem ber 1940 (Neichsarbeitsblatt I, Seite 570) angeordnet: 1. Männliche Gefolgschaftsmitglieder über achtzehn Jahre sind monatlich höchstens dreimal zum Bereitschaftsdienst einzuteilen. Nach Beendigung ist ihnen, wenn sie während des Bereitschaftsdienstes zu einer länger dauernden oder mit körperlichen Anstrengungen ver bundenen Hilfeleistung eingesetzt worden sind, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens sechs Stunden zu gewähren. 2. Frauen und Jugendliche über sechzehn Jahre sind monatlich höchstens zweimal zum Bereitschaftsdienst einzuteilen. Sie haben im Anschluß daran eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu erhalten, falls sie zu einer länger dauernden oder mit körperlichen Anstrengungen verbundenen Hilfeleistung eingesetzt wor den sind, von mindestens zehn Stunden. 3. Jugendliche unter sechzehn Jahren und Frauen, die Kinder unter drei Jahren zu versorgen haben, sind vom Bereitschaftsdienst zu befreien. Frauen mit Kindern unter vierzehn Jahren dürfen nur eingeteilt werden, wenn eine einwandfreie Betreuung der Kinder sichergestellt ist. 4. Arbeitsstunden, die infolge dieser Regelung ausfallen, sind nach Möglichkeit durch Nacharbeit im Rahmen der Arbeitszeitvor schriften auszugleichen. Soweit das nicht möglich ist, haben die Ge folgschaftsmitglieder gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Ver gütung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes für die durch die Ruhezeit ausfallende Arbeitszeit. 5. Mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes kann die zu ständige Werkschutzdienststelle, im erweiterten Selbstschutz der örtliche Luftschutzleiter eine von den Ziffern 1 und 2 abweichende Regelung treffen, besonders dann, wenn die Gefolgschaftsmitglieder für einen zusammenhängenden Zeitraum, etwa eine Woche, zum Bereitschafts dienst eingeteilt werden. 6. Wenn es die Luftlage in besonderen Fällen erfordert, können die Begrenzungen der Ziffern 1—5 keine Anwendung finden. Die Anordnung soll in erster Linie eine Uberbeanspruchung der Gefolgschaftsmitglieder verhindern. Die für den Arbeitsschutz zu ständigen Behörden haben daher der Durchführung der Anordnung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Lohnausfälle und Unternchmeranteile zur Sozialversicherung Durch die letzte Anordnung Uber die Erstattung von Lohnaus fällen infolge von Fliegeralarm oder Beschädigung durch Luftangriffe vom 22. Oktober 1940 werden auf Antrag bis 90 v. H. der Brutto beträge der für die Arbeiter ausgefallenen Löhne vergütet und soweit auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern anteilig er stattet. Für die Arbeitgeberanteile gab es bisher keine Möglichkeit der Erstattung. Es scheint aber angebracht, den Arbeitgeber in demselben Umfange von den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Des halb haben die Arbeitsämter, die mit der Zahlung der Lohnver gütung fällig werdenden Unternehmeranteile in der Krankenversiche rung, Invalidenversicherung, Knappschaftlichen Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung auf Antrag in der gleichen Weise zu erstatten, d. h. bis zu 90 v. H. der dem vollen Lohnausfall ent sprechenden Beträge. (Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 20. No vember 1940, Reichsarbeitsblatt I, Seite 569.) Eine Erstattung von Unternehmeranteilen zur Angestelltenver- sicherung scheidet aus, denn die Vergütung erstreckt sich nur auf Arbeiter. Auch Erstattungen für die Unfallversicherung kommen nicht in Frage, weil hier der Unternehmer das Wagnis allein zu tragen hat. Erstattet werden ferner auch nicht etwaige Steuern oder sonstige Aufwendungen, die durch die Zahlung der Vergütung entstehen. (Vgl. aber die Regelung bei der Lohnsummensteuer, mitgeteilt im Börsen blatt Nr. 287 vom 7. Dezember 1940.)- Fragen des Preisrechts In einer zweiten Durchführungsverordnung zum Abschnitt IV der Kriegswirtschaftsverordnung bestimmt der Preiskommissar (VO. vom 8. Dezember 1940, RGBl. I, S. 1581): In der kriegsverpflich teten Wirtschaft hat jeder bei seinem Preisgebaren in dem Bewußt sein zu handeln, daß der Krieg jedem Deutschen eine besondere Ver antwortung auferlegt und wirkliche Opfer von ihm fordert. Das gilt .für jeden, der Preise oder Entgelte irgendwelcher Art fordert, sich gewähren läßt oder bezahlt. Im einzelnen wird auf folgende Fälle hingewiesen: Eigennützige Verschlechterung von Waren, eigennützige Verringerung der Warenmenge ohne entsprechende Preisherabsetzung, .Kettenhandel, Kopplungsgeschäfte, Abhängigmachen der Lieferung von Gegenlieferungen, Erzielen unangemessener Gewinne durch Berech nung von Höchstpreisen oder Höchstspannen- Fordern und Zahlen von Überpreisen im Schleich- oder Schwarzhandel, Fordern oder Zahlen einer höheren als der gesetzlich zulässigen Miete oder Pacht. Schwere Fälle werden nach der Volksschädlingsverordnung geahndet. Für die Preisbildung bei neuen Waren hat der Preiskommissar genaue Richtlinien erlassen, an die sich die beteiligten Kreise in Zukunft unbedingt zu halten haben. Eine Verordnung vom 23. November 1940 (RGBl. I, S. 1573) bringt eine zusammenfassende Neuordnung des Rechtes der Preis- b i n d u n g e n, die am 23. Februar 1941 wirksam wird und die bis herigen Einzelbestimmungen aufhebt. Alle Preisbindungen im in ländischen Geschäftsverkehr sind nur mit Einwilligung des Neichs- kvmmissars für die Preisbildung zulässig. Das gilt auch, wenn be stehende Preisbindungen verlängert oder zum Nachteil der Abnehmer geändert werden sollen. In den eingegliederten O st gebieten dürfen nach der Verordnung vom 12. Dezember 1940 (RGBl. I, S. 1584) Preise und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen rückwirkend ab 1. Oktober 1940 nicht erhöht werden. Bereits beiderseits erfüllte Verträge blei ben unberührt. Aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zum Aus gleich unbilliger Härten können der Preiskommissar oder die von ihm beauftragten Stellen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Kriegssachschädenverordnung Unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften ist mit Wirkung vom 15. Dezember 1940 ab eine neue Kriegssachschädenver ordnung erlassen worden (vom 30. November 1940, Neichsgesetz- blatt I, S. 1547 ff.), die in großzügiger Weise einheitliches Recht für die Entschädigung von Sachschäden oder Nutzungsschäden, die durch die Kriegsereignisse verursacht werden, bringt. Eine Durchführungs verordnung dazu vom 2. Dezember 1040 (RGBl. I, S. 1557) regelt die Zuständigkeiten. Förderung der eingegliederten Ostgebiete In dem Bestreben, das Deutschtum in den eingegliederten Ost gebieten zu festigen und zu fördern, bringt die Ost-Steuerhilfe- Verordnung vom 9. Dezember 1940 (RGBl. I, Seite 1565 ff.) eine Reihe Maßnahmen zur Erleichterung der Lebenshaltung und der Wirtschaftsführung. — Der Kriegszuschlag und die Wehrsteuer werden nicht erhoben. Die Freibeträge bei der Vermögenssteuer wer den verdreifacht. Bei der Einkommensteuer wird bei Einkommen bis RM 25 000.— ein Freibetrag von NM 3000.— gewährt, der sich für jedes minderjährige haushaltzugehörige Kind um NM 300.— erhöht. Ferner gibt es Befreiungen bei der Grunderwerb-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Bei der Wirtschaftsführung wird Bewertungsfreiheit zugelassen, die Bildung einer steuerfreien Aufbaurücklage gestattet, und es werden noch weitere Vergünstigungen gewährt. Auch die Gemeinde steuern sind ermäßigt. Die Verordnung gilt im wesentlichen für die Rechnungsjahre von 1941 bis 1950. — Durch eine weitere Verord nung vom gleichen Tage (RGBl. I, S. 1570) werden die Ehestands darlehen, Siedlungskinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Einrich tungsdarlehen und Einrichtungszuschüsse ab 1. Januar 1041 ein^- geführt. — Diese Verordnungen beweisen die Finanzkraft Deutsch lands mitten im Kriege. Kinderbeihilfenverordnung Ab 1. Januar 1941 gewährt das Reich für das dritte und jedes weitere Kind, das zum Haushalt eines Steuerpflichtigen gehört, eine Kinderbeihilfe von monatlich NM 10—, wenn der Haushaltvorstand deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger ist. Als Kinder gelten die Abkömmlinge des Haushaltungsvorstandes, seine 471
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