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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1937
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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e) Die Vordrucke für die Exportvalutaerklärungen I ^ und II wird die Reichsbank den Ausführern durch die zuständigen Neichs- bankanstalten in den nächsten Tagen zur Verfügung stellen. Bis dahin sind die für die Meldung von Forderungen aus Warenlieferungen nach Belgien bestimmten Vordrucke nach entsprechender Änderung zu verwenden. Deutsche Einfuhr: Jeder Ausführer französischer Waren nach Deutschland hat vor Absendung dieser Waren eine vorläufige Rechnung (Proforma- Rechnung) auszustellen, die er dem deutschen Käufer, zusammen mit einer Bescheinigung, zusendet. Der Einführer französischer Waren in Deutschland legt diese Bescheinigung nach ordnungsgemäßer Ausfül lung der zuständigen Uberwachungsstelle zur Beglaubigung vor, wenn er den Antrag auf Erteilung der für dieses Geschäft in Betracht kom menden Devisenbescheinigung stellt. Nach Erhalt der Devisenbescheini gung sendet der deutsche Käufer die von der Uberwachungsstelle be glaubigte Bescheinigung dem französischen Ausführer zurück. Dieser legt alsdann die von ihm daraufhin ausgestellte endgültige Rechnung, zusammen mit der beglaubigten Bescheinigung, dem Okkiee k'ranco- ^Ilsmanck ckes kaisments Lommeroiaux vor, damit dieses die end gültige Rechnung visiert. Zahlungsweise: a) Devisenbescheinigungen und Devisengenehmigungen zur Ein zahlung von Reichsmark bei der Deutschen Verrechnungskasse für französische Waren und Nebenkosten aus dem Handelsverkehr mit Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandats gebieten dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Für die Bezahlung französischer Waren und Nebenkosten aus dem Handelsverkehr mit Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandats gebieten sind von den Überwachungsstellen und den Devisenstellen lediglich Devisenbescheinigungen und Devisen genehmigungen zum Erwerb von effektiven De visen zu erteilen. Die Devisen «sind von der Reichsbank anzufordern. Die Neichs- bank teilt die Devisen zu, wenn 1. eine Devisenbescheinigung oder Devisengenehmigung und 2. eine Nechnungsabschrift vorgelegt wird, die mit dem Visum des Okkiee kraneo-^IIemancl äes kaiements Oommeroiaux ver sehen ist, und wenn 3. der Rechnungsbetrag fällig ist oder die Fälligkeit unmittelbar (d. h. in höchstens 5 Tagen) bevorsteht. b) Die Versendung von Reichsmark wechseln und von Valuta wechseln ohne Esfektivklausel zur Bezahlung französischer Waren kann genehmigt werden. Der Gegenwert des Wechsels darf nur in Devisen überwiesen werden, die bei der Reichsbank gemäß Absatz a dieses Ab schnittes zu erwerben sind. Zum Inkasso kann der Wechsel von einer inländischen Bank ohne besondere Genehmigung übernommen werden. Die Bank kann die ein- gezogene Wechselsumme auch ohne besondere Genehmigung zum Er werb der erforderlichen Devisen bei der Reichsbank verwenden. o) Schecks in ausländischer Währung können nur versandt werden, wenn die entsprechenden Devisen von der Reichsbank gemäß Absatz a) dieses Abschnittes erworben worden sind. Die Versendung von Neichsmarkschecks ist unzulässig. ck) Überweisungen durch die P o st sind ausgeschlossen. Unzulässige Geschäfte: Private Verrechnungsgeschäfte, Gegenseitigkeitsgeschäfte, Nohstoff- kreditgeschäfte und Ausländersonderkonten für Jnlandzahlungen sind unzulässig. Ausgeschlossen ist ferner die Verwendung von Sperrguthaben zur Bezahlung von deutschen Waren, die nach Frankreich, den französi schen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten ausgeführt wor den sind. Übergangsbestimmungen: Alle Genehmigungen zur Führung von Aski werden mit Wirkung vom 1. August 1937 durch die Devisenstellen widerrufen; jedoch dürfen die am 31. Juli 1937 vorhandenen Guthaben ohne be sondere Genehmigung bis zum 31. Dezember 1937 noch in der vor gesehenen Weise verwendet werden. Aski zur Abwicklung eines auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der deutschen und der französischen Negierung abgeschlossenen Verrechnungsgeschäfts können unter den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden, bis das Geschäft vollständig abgewickelt ist. Private Verrech nungsgeschäfte, die vor dem 1. August 1937 genehmigt sind, können abgewickelt werden; Gültigkeitsdauer der Genehmigungs bescheide höchstens bis 31. Dezember 1937. Vor dem 31. Juli 1937 ausgestellte, noch gültige, bis dahin nicht oder nicht ganz ausgenutzte Devisenbescheinigungen oder -genehmigungen, die zu Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse berechtigen, sind bis zum 15. Aug. 1937 den Ausstellern zurückzureichen zwecks Umtausch in eine neue Genehmigung zum Erwerbe effektiver Devisen. Bereits bei der Verrechnungskasse eingezahlte, aber noch nicht von dem Okkies I'raneo-^Hemsnck an die Empfänger weitergeleitete Beträge können zurückgezogen werden, wenn die Ware nicht vor dem 1. August 1937 versandt worden ist und der Begünstigte mit dem Rückruf einverstanden ist. Anträge auf Bezahlung von vor dem 1. August 1937 fälligen Warenschulden und Nebenkosten werden bis zum 1. August 1937 nach den bisher geltenden Vorschriften behandelt. Hierzu berichtet die »Frankfurter Zeitung« vom 21. Juli 1937 noch folgendes: »Dem Zahlungsabkommen, zu dem dieser Nunderlaß ergeht, ist noch zu entnehmen, daß die beiderseitigen Regierungsausschüsse alle notwendigen Maßnahmen treffen werden, um einer Veränderung der Parität der Devisenkurse, die zur Berechnung des Betrages der fran zösischen Ausfuhr benutzt werden, bei der Festsetzung der bereitzustel lenden Devisen des folgenden Monats Rechnung zu tragen. Unter Änderung der Parität ist dabei jede plötzliche Änderung von mehr als 10°/o im gegenseitigen Wert der in Betracht kommenden Wäh rungen zu verstehen. Für den Fall der Kündigung des Abkommens werden die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens in Deutsch land eingegangenen Devisen, die infolge der Nichtausnützung von Gesamtbeträgen nicht für die Einfuhr französischer Waren nach Deutschland verwendet worden sind, in den folgenden Monaten zur Bezahlung neuer Waren verwendet, soweit der Gegenwert der be reits eingeführten Waren voll transferiert worden ist. über ver bleibende Reste bestimmen die Regierungsausschüsse«. Hundert Jahre Bauersche Gießerei Von Walther G. Oschilewski Der Übergang vom geschriebenen zum gedruckten Buch, das eine neue Welt der Vervielfältigung der geistigen Güter der Menschheit er möglichte, hat fast ein Jahrhundert gedauert, und an dieser Ent wicklung haben Stempclschneider und Schriftgießer den größten Anteil. In den darauf folgenden Jahrhunderten hat sich dann die von der Abhängigkeit der Handschrift, die ja auch Gutenberg als Vorlage für seine Bemühungen diente, befreite Buchschrift immer mehr zu einem eigenen Kunst- und Ausdrucksmittel herausgebildet. Große Namen, die fortleben, und sei es nur noch als Bezeichnungen von Schriftarten (wir nennen nur Jakob Sabon, Heinrich Ehrenfried Luther, Breit kopf, Unger, Bauer, Tauchnitz und Walbaum), kennzeichnen den heu tigen schristschöpserischen Besitz, der zugleich als eine charakterreiche Ausdrucksform deutschen Geistes gelten kann. Buchdrucker und Schriftgießer gehörten in der Frühzeit der Buch druckerkunst zusammen. Erst im 16. Jahrhundert erfolgte die räum liche Trennung. Das erste Unternehmen, das einen vom Buchdruck getrennten gewerbsmäßigen Handel mit gegossenen Schriften betrieb, war das Egenolff-Sabonsche, das 1572 in Frankfurt am Main die erste selbständige Schriftgießerei eröffnete. Damit beginnt die Ge schichte eines für die Buchdruckerkunst notwendigen Gewerbes. In den geschichtlichen Betrachtungen, die sich mit Gutenbergs Werk beschäf tigen, ist die Bedeutung des Schriftgusses und seine wirtschaftliche Ent faltung nicht immer in der wirklichen Größe erkannt worden. Die Schrift als das eigenlebige Urelement des Buches ist die Voraus setzung für die künstlerische Arbeit des Buchdruckers, und Julius Rodenberg hat durchaus recht, wenn er darauf hiuwies, daß »die Typen keine Petrefakten, kein totes Material sind, sondern für sich etwas sehr Lebendiges«. Das dadurch verständliche Aufeinander angewiesensein von Buchdrucker und Schriftgießer verpflichtet beide trotz der räumlichen Trennung zu ideeller Arbeitsgemeinschaft im Dienste der großen und schönen Aufgaben der typographischen Kunst, an der auch das deutsche Buchgewerbe einen großen Anteil hat. 615
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