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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1937
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vom Verlag des Börsenvereins, Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, zum Preise von RM —.50 das Stück. Der Betriebsführer (Lehrherr). in cken hatten „kectiFkeiten" unck „XenntnisLe" vor? Nur der Lehrherr oder der durch ihn mit der Ausbildung des Lehrlings Beauftragte. Lehrlings Paß Die Reihenfolge ist beliebig und richtet sich nach der für den einzelnen Betrieb jeweils zweckmäßigsten Ordnung im Ablauf der Ausbildung. l^er ckie ^4rbeitLF?bieie ein, au/ckenen cker I>e/irlinFvorrvieFenck kesckä/^iF/ wurcke, unck wann Kat ckiese LintvaFunF 2U er/o/Fen? Der Lehrherr oder der mit der Ausbildung Beauftragte — halb jährlich. Die Teilnahme an Berufskundlichen Arbeitswochen, am Neichs- berufswettkampf, an Berufsfortbildungskursen (Veranstaltungen, wie der Leipziger Sortimenterkursus und der Verlags-Hersteller kursus, ferner die von der Angestelltenschaft durchgeführten Lehr lings- und Fortbildungskurse sowie berufskundliche Arbeits gemeinschaften, außerdem auch fachliche Kurse im Rahmen der Ausbildungsarbeit der DAF., soweit diese in Beziehung zum buchhändlerischen Beruf stehen). Durch den Lehrling selbst. Sie haben aber nur Gültigkeit, wenn sie durch die verantwortlichen Leiter der betreffenden Kurse und Veranstaltungen bestätigt wurden. Voraussetzung für diese Be stätigung ist der ordnungsgemäße Besuch dieser Kurse und Veran staltungen. nimmt ckie LintvaFunA im ^ksckni'tt „Oekesene Lucker" vor» Der Lehrling selbst. Zu vermerken sind nur diejenigen Bücher, die tatsächlich vollständig gelesen wurden ohne Einschränkung auf bestimmte Themen oder Verfasser. ^er besckeiniFt im Lekrk'nFspaB c/ie Linsicktnakme cker ^4u/Lei'ck- Der Lehrherr oder der mit der Ausbildung Beauftragte, der damit gleichzeitig Gelegenheit hat, sich über die Entwicklung der literarischen Kenntnisse des Lehrlings zu unterrichten und auf sie entsprechenden Einfluß auszuüben. kann c/en Lekvk'nFLpa^ /eckevreit einseken? Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings, der Lehrherr oder der mit der Ausbildung Beauftragte, der jeweils zuständige Obmann der Gruppe Buchhandel und der Berater der Fachschaft der An gestellten. ist ev vocruleSen? Beim Besuch der Reichsschule des Deutschen Buchhandels. Bei der Anmeldung des Lehrlings zur Gehilfenprüfung mit den übrigen Unterlagen (vgl. Prüfungs-Ordnung § 8). Die Rückgabe erfolgt nach Beendigung der Prüfung mit den anderen Papieren. Jederzeit, vor allem aber bei Antritt des Reichsschulbesuchs und bei der Anmeldung des Lehrlings zur Gehilfenprüfung. Als eine Urkunde. Bei Verlust ist vom Lehrherrn ein neuer Lehr- lingspah auszustellen und zur Eintragung der Ausweis-Nummer und zur Abstempelung wiederum an die Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel nach Leipzig zu senden. Die vorstehenden kurzen, aber grundsätzlichen Erläuterungen auf zwanzig Fragen zur Einführung 'des Lehrlingspasses sind vom Inhaber und Aussteller des Lehrlingspasses genau zu be achten, was als selbstverständliche Ehrenpflicht gegenüber dem ge samten Stande des deutschen Buchhandels angesehen wird, ein gedenk der Schlußworte, die Wilhelm Baur, Leiter der Gruppe Buchhandel in der Reichsschrifttumskammer, im Geleitwort zum Lehrttngspaß sagt: «... Deutscher Buchhändler zu sein ist heute eine politische Aufgabe! Nur wer sie so begreift, wird ein deutscher Buchhändler sein und eine Lebensaufgabe in diesem Beruf finden können. Wer ihn aber so erfüllt, der wird einst sagen dürfen, daß er in einer großen Zeit daran mitgearbeitet hat, ein stärkeres Drittes Reich zu bauen!« Stn. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Schluß des Berichtes in Rr. I54> Manuskriptänderungcn durch den Verleger Immer wieder macht die Abgrenzung dessen, was der Autor nach Treu und Glauben sich an Abänderungen durch den Verleger gefallen lassen müsse, Schwierigkeiten. Meist haben sich die Ge richte, bis zum Reichsgericht hinauf, auf einen dem Verleger sehr ungünstigen, häufig dem Werk abträglichen und nur dem Eigen willen des Autors dienenden Standpunkt gestellt. Ein Urteil des RG. (abgedr. in 'Gew. Rsch. u. UrhR. 1937, S. 403) ist etwas ausgleichender. Es wies die Klage des Autors ab. Dieser hatte für die Sondernummer einer großen Zeitschrift einen Aufsatz geschrie ben; die Sondernummer betraf einen einheitlichen wirtschaftlichen Stoff. Reklame für irgend etwas Industrielles in den Aufsätzen zu machen, war von vornherein verboten worden. Der Verfasser des betreffenden Aufsatzes tat es doch, indem er eine bestimmte Ma schine herausstrich. Verleger oder Redaktion änderten das. Das Reichsgericht erkennt grundsätzlich ein Anderungsrecht in diesem Falle an, aber meint, die Grenze dieser Befugnis sei von dem Verleger überschritten worden. Das kann ich nach dem Sachver halt nicht finden. Denn wenn die reklamehafte Hervorhebung der einen Maschine befugtermrßen geändert werden sollte, so konnte 590 Nr. IW Mcnslag, »in IS. Juli l«7
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