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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1937
- Strukturtyp
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- Band
- 1937-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1937
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 188 (R.81) Leipzig, Dienstag den 17. August 1937 181.Jahrgang Anwendung des Normal-Verlagsvertrages auf Iugendschrifttum Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat be reits in seiner Amtlichen Bekanntmachung Nr. 72 vom 3. Juni 1935 (Anordnung über einen Normal-Verlagsvertrag zwischen Schriftstellern und Verlegern) ein Muster eingeführt, das bei Verlagsverträgen zwischen Verfassern schöngeistiger Werke (im Sinne von Werken nicht wissenschaftlicher Art) und Verlegern anzuwenden ist. Dieses Muster ist beim Abschließen solcher Verlagsverträge zu benutzen, und es sind Abänderungen im Einzelfalle nur zulässig, wenn ganz besondere Umstände dies erfordern und die Abänderung mit dem Geist der Anordnung über einen Normal-Verlagsvcrtrag zu vereinbaren ist. Für die Vergütung des Schriftstellers besteht der Grundsatz, dag dieser vom Verleger am Erfolg des Werkes zu beteiligen ist und die Vergütung der freien Vereinbarung unterliegt. Zur Sicherung des schöpferischen Schaffens soll die Vergütung in der Regel nicht weniger als 12,5°/° vom Umsatz betragen. Eine unter diesem Satz liegende Vergütung kann nach § 7 der genannten Bekanntmachung vereinbart werden: n) für die ersten 2000 Stück; sobald diese verkauft sind muß aber auch hierfür ein Honorar nicht unter 10"/» vom Umsatz gezahlt werden; b) für alle Auflagen, wenn triftige Gründe vorliegen, die dem Geist dieser Anordnung nicht widersprechen, z. B. bei Volksausgaben, Massenauflagen usw. Hinsichtlich der Jugendschristen hat nun der Herr Präsi dent der Reichsschrifttumskammer ebenfalls eine klare Lage ge schaffen, die von allen Beteiligten aufs lebhafteste begrüßt wird. Dieser in einem an den Leiter der Gruppe Buchhandel gerich teten Schreiben vom 27. Juli 1937 enthaltene Entscheid wird hiermit bekanntgegeben: In meiner Anordnung über den Normalvertrag zwischen Schriftstellern und Verlegern vom 3. Juni 1935 — Amt liche Bekanntmachung Nr. 72 — sind von mir für die vertraglichen Beziehungen zwischen Verfassern schöngeistiger Werke und deren Verlegern allgemein gültige und grundlegende Bestimmungen erlassen worden. Um Jrrtümer auszuschalten, verständige ich Sie davon, daß der Normalvertrag auch für das Jugendschrifttum gültig ist. Ich erkmne jedoch an, daß beim Jugend buchverlag bezüglich der Honorarsätze besondere Verhältnisse gemäß § 7b meiner Amtlichen Bekanntmachung Nr. 72 vor liegen. Aus diesem Grunde habe ich keine Bedenken, wenn der Jugendschriftenverlag in Durchführung meiner Anordnung be züglich der Vergütungen an die Verfasser von Jugendbüchern und -schriften bis zu folgenden Sätzen herabgeht: 1. bis zu RM 0.45 ... auf 3 v.H. vom Ladenpreis wenn die erste Auflage von 10 000 Stück vorausvergütet wird, und für das 11.—20. Tausend 3-1 v.H. und darüber hinaus 4 v.H. vom Ladenpreis vereinbart werden; 2. bis zu NM 0.99 ... auf 3(4 v. H. vom Ladenpreis wenn die erste Auflage von 10 000 Stück vorausvergütet wird, und für das 11.—20. Tausend 4 v.H., für das 21.—40. Tau send 4 H v.H. und darüber hinaus 5 v.H. vom Ladenpreis vereinbart werden; 3. bis zu NM 2.50 ... auf 4 v. H. vom Ladenpreis (oder mindestens 8 v.H. vom Umsatz), wenn für Auflagen vom 5001. Stück an mindestens 5 v.H. vom Ladenpreis (oder min destens 10 v.H. vom Umsatz) vereinbart werden; 4. über RM 2.50 ... auf 5)4 v. H. vom Ladenpreis (oder mindestens 11 v.H. vom Umsatz); jedoch liegen bei Auflagen vom 5001. Stück an keine triftigen Gründe mehr vor, die eine Abweichung vom Rormalverlagsvertrag rechtfertigen. Vorstehende Sätze können für künftige Neuproduktionen zur Anwendung gebracht werden. Soweit die Vergütungen für bereits erschienene Werke die oben festgestellten Sätze unterschreiten, erwarte ich einen entsprechenden Ausgleich spätestens bei einer neuen Auflage, sonst aber durch bevorzugte Behandlung des betreffenden Verfassers bei der Hereinnahme neuer Ver lagswerke. In Zweifelsfällen steht es jedem Mitglied meiner Kammer frei, die Nachprüfung so getroffener Vereinbarungen durch mich zu veranlassen. Von dieser Entscheidung wollen Sie bitte umgehend die Mitglieder der Fachschast Verlag vciständigen. Ich bitte, die Mitglieder der Fachschaft Verlag außerdem darauf hinzuweisen, daß es sich bei den von mir anerkannten Deteiligungshonorarcn um Mindestsätze handelt. Ich setze voraus, daß sich der deutsche Verleger nur dann dieser Mindestsätze bedient, wenn ihm auf Grund seiner besonderen Verhältnisse die Gewährung der in meinem Normalvertrag festgesetzten Vergütungen nicht zugemutet werden kann. Nichtsdestoweniger wünsche ich, daß der Verleger in dem Schriftsteller seinen nächsten Mitarbeiter sieht, ohne den er — wie auch umgekehrt — nicht an der Neugestaltung des deutschen Schrifttums schaffen könnte. Das gegenseitige volle Ver ständnis in allen Fragen des Schrifttums — und damit in kulturpolitischen Fragen — ist ebenso notwendig wie die Herbeiführung ordentlicher wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Beteiligten. Nr. ISS Dienstag, de» 17. August ISS? Heil Hitlerss Hanns Johst 057
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