Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1915
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^ 78, 7- April 1915. Redaktioneller Teil. Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betreffend. Durch dieses Gesetz ist die Verlängerung der Ausbil dungszeit der Seminaristen von 6 auf 7 Jahre, die Anfügung der neuen Klasse als unterste (7. Klasse), die Aufnahme der Schüler in diese Klasse mit dem vollendeten 13. Lebensjahre und die Einführung einer zweiten Fremdsprache, nämlich der französischen oder englischen Sprache neben der lateinischen au den Lehrerseminaren und der englischen Sprache neben der französischen au den Lehrerinuenseminaren, bestimmt wor den. Am 1. April dieses Jahres treten das Gesetz und die neue Lehr ordnung in Kraft; die Semiuarordnung vom 29. Januar 1877 ist aus gehoben. Die Lehrorduung umfaßt 13 Druckbogen und regelt den Unterricht wie im allgemeinen, so in allen einzelnen Fächern. Für jedes wird das Lehrziel und der in den einzelnen Klassen des siebenstufigen Lehrer seminars und des sechs- oder vierstufigen Lehrerinnenseminars zu be handelnde Lehrstoff genau festgesetzt; daran reihen sich wertvolle metho dische Bemerkungen. Ein Vergleich der neuen Lehrordnung mit der alten vom Jahre 1877 zeigt den bedeutenden Fortschritt, den die Lehrer bildung gemacht hat; sie wird durch die neuen Bestimmungen auf die den gesteigerten Bedürfnissen unserer Volksbildung entsprechende Höhe gehoben und bringt die sächsischen Seminare an die Spitze aller deut schen Lehrerbildungsanstalten. Besonders hervorzuheben ist die Er weiterung, die der pädagogische und der naturwissenschaftliche Unter richt neben dem sprachlichen erfährt, und der Nachdruck, der auf die ver tiefende und methodische Behandlung der Unterrichtsstoffe unter tunlich ster Vermeidung einer Überlastung der Zöglinge sowie auf die Förde rung ihrer Selbsttätigkeit gelegt wird. Das allgemeine Lehrziel wird in 8 8 folgendermaßen bestimmt: »Die Hauptaufgabe des Seminarunterrichts ist die Heranbildung einer berufstllchtigen, von christlichem Geiste und von Liebe zum Königs hause und Vaterlande sowie zur Jugend des Volkes erfüllten Lehrer persönlichkeit. Insonderheit hat das Seminar seine Schüler zu selb ständiger Erfassung der Unterrichts- und Erziehnngsausgaben und zu selbständiger Bestimmung und Anwendnng der Mittel und Wege des Unterrichts und der Erziehung anzuleiten und durch vertiefte päda gogische und allgemein wissenschaftliche Bildung auch die Befähigung der Schüler zu ihrer Fortbildung und zn williger Betätigung im Be rufe und im sonstigen Gemeinschaftsleben anzustreben«. Stiftung. - Die Erben des Herrn HeinrichGeorg in Basel haben der Krankenkasse des Schweiz. Buchhandlnugsgehilfen-Vereins den Betrag von 1r8. 500.— überwiesen. 1. Jahresversammlung der Deutsch-Türkischen Vereinigung. — Die Deutsch-Türkische Vereinigung hat in der Deutschen Bank in Berlin unter dem Vorsitz von Direktor Arthur von Gwinner ihre Hauptversammlung abgehalten, vr. Jäckh erstattete den Jahresbericht. Die bisherigen Stiftungen und Jahresbeiträge haben es ermöglicht, in fünf türkischen Städten deutsche Schulen zu unterstützen bzw. zn gründen, und dreißig türkische Techniker und Studenten in Deutsch land ausbilden zu lassen. Der Geschäftsbericht kann feststellen, daß das Verständnis für die deutsch-türkische Interessengemeinschaft erfreu licherweise jetzt in weite Kreise dringt und daß deshalb auch die Mit gliederzahl der Deutsch-Türkischen Vereinigung ständig wächst. Den Kassenbericht trug Bankdirektor Or. Alexander vor: es sind noch große Mittel nötig. Die Wahl von Direktor Arthur von Gwinner zum Vor sitzenden als Nachfolger des zum Staatssekretär berufenen Geheimrats vr. Helfferich wurde bestätigt, ebenso die Ernennung des türkischen Bot schafters in Berlin, General Mahmud Mukhtar Pascha, und des deut schen Botschafters in Konstantiuopel, Freiherrn von Wangenheim, zu Ehrenmitgliedern. In den Vorstand wurden Generaldirektor Ballin von der Hamburg-Amerika-Linie und Landrat a. D. Rötger, der Vor sitzende des Zentralverbaudes deutscher Industrieller, neu gewählt. Die Geschäftsstelle der Deutsch-Türkischen Vereinigung befindet sich in Berlin, Schöncberger Ufer 36 a, wohin Anfragen zu richten sind. Privatpaket- und Frachtgntverkehr nach und von dem östlichen Kriegsschauplätze. —Vom 29. März an wird der Privatpaket- und Fracht gutverkehr auch mit den im Osten befindlichen Truppen, mit Ausnahme der in Galizien und in den Karpathen verwendeten, nach Maßgabe der seit dem 22. Februar gültigen Vorschriften zugelassen. Hierbei ist Voraussetzung, daß wegen der schwierigen Beförderungsvcrhältuisse auf den in Frage kommenden Eisenbahnen nur unbedingt notwendige Gegenstände zum Versand gelangen und jedes Übermaß vermieden wird. Andernfalls müßte diese Vergünstigung zur Verhütung von Stockungen, die beim Weihnachtsverkehr lebhaft beklagt wurden, wieder aufgehoben werden. Die Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem eine An nahme von Paketen usw. auch für die Truppen in Galizien und in den Karpathen zulässig ist, erfolgt später. Pakete, die schon jetzt zur Auf gabe dorthin gelangen, müssen in Ermangelung einer Beförderungs- Möglichkeit den Absendern zurückgesandl werden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird dringend empfohlen, etwaige Zweifel hinsicht lich der Paket- usw. Sendungen an Heeresangehörige bei den Militär paketdepots zur Sprache zu bringen. Die für solche Anfragen bei den Postanstalren vorrätigen grünen Karten werden kostenlos befördert. Verbotswidriger öffentlicher Verkauf einer Druckschrift unter dem Scheine der Wohltätigkeit. (Nachdruck verboten.) — Wegen Betrugs im wiederholten Rückfall und zugleich wegen Vergehens gegen § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 hat das Landgericht Bremen am 15. De zember 1914 den Kaufmann Christian von Würzen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Der wegen Betrugs bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte handelt in Bremerhaven mit Papier- und Reklamewaren. Mitte September v. I. unternahm er den Vertrieb einer sogenannten kombinierten Feldpostmappe, deren Inhalt einige Feldpostkarten, Briefbogen und Briefumschläge waren, und die im Handel 10 ^ kosten sollte. Zu diesem Zwecke erließ er in den Tageszeitungen von Bremen und Bremerhaven Anzeigen, nach denen er »anständig gekleidete arbeitslose Frauen und Mädchen« zum Verkauf einer gutgehenden Neklameneuheit suchte. Der Vertrieb sollte »zur Linderung der Not der Arbeitslosen« dienen. Den sich darauf hin meldenden Frauen und Mädchen ließ er jeweils einen Posten dieser Mappen gegen Barzahlung ab. Während ihm selbst das Stück 3 ^ ge kostet hatte, mußten die Wiederverkäuferinnen ihm 4—5 für das Stück bezahlen, während sie selbst eine Mappe für 10 ^ verkauften. Da die Verkäuferinnen anständig ungezogen waren und beim Anpreisen der Mappen stets sagten, der Vertrieb diene zur »Linderung der Not der Arbeitslosen«, so glaubte das Publikum, es handle sich um ein öffentliches Unternehmen zur Linderung der Not, vielleicht um ein Liebeswerk des Noten Kreuzes, in dessen freiwilligen Dienst sich die Verkäuferinnen gestellt hätten. Zu dieser Annahme war nach Ansicht des Gerichts der Käufer ganz besonders wegen der sauberen Kleidung der Verkäuferinnen berechtigt und ließ sich in dem Glauben, ein öffent liches Unternehmen zu unterstützen, um so leichter bestimmen, eine solche Mappe zu kaufen. Das Gericht hat auch als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte die Absicht gehabt hat, diesen Irrtum zu erregen, um dadurch den Verkauf zu erleichtern; er hat auch in der Tat etwa 50 000 Stück auf diese Weise abgesetzt. Da aber der Vertrieb in Wirk lichkeit nicht der Linderung der Not der Arbeitslosen im allgemeinen diente, sondern der Angeklagte nur sich und den vielleicht arbeitslosen Verkäuferinnen einen Verdienst verschaffen wollte, also einen rechts widrigen Vermögensvorteil, und er diesen durch die Täuschung des Publikums erreicht hatte, so hatte er sich dadurch eines Betruges schuldig gemacht. Des weiteren aber lag in dem Verhalten des Ange klagten gleichzeitig ein Vergehen gegen § 9 5 des erwähnten Gesetzes. Den» am 31. Juli hatte der Festungskommandant von Geeste münde durch öffentliche Bekanntmachung den öffentlichen Verkauf von Druckschriften verboten. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt, in der er geltend machte, die Tatbestandsmerk male des Betruges seien nicht festgestellt, denn einmal sei die Jrrtums- erregung nicht erwiesen nud zum anderen die Vermögensschäüigung. Was letztere anbetrefse, so stehe doch zweifellos fest, daß der Wert der »kombinierten Feldpostmappe« durchaus dem Preise von 10 ent spreche. Auch sei die Mappe nicht als eine Druckschrift im Sinne jener Verordnung anzusehen. Das Reichsgericht hielt jedoch keine der Rügen für begründet und erkannte deshalb dieser Tage auf Ver werfung des Rechtsmittels. Insbesondere sei die Vermögensschädi- qung mit Recht als erwiesen angesehen worden. Denn viele der Käufer würden sicherlich die Mappe nicht gekauft haben, wenn sic nicht geglaubt hätten, einen, wohltätigen Zwecke zu dienen. (31) 114/15.) Die ersten Kriegsmuseen. — In Chemnitz plant mau die Er richtung eines Kriegsmuseums, ebenso in Weimar. Das dortige Museum, dem eine örtliche Grundlage gegeben werden soll, wird darüber hinaus ganz allgemein der Erinnerung an den Weltkrieg dienen, und auch militärwisseuschaftliches Material soll hier zusammen getragen werden. Reichsbank. — Der Berwaltungsbericht der Neichsbank für 1914 führt eingehend aus, wie es der Reichsbank gelang, die durch den Kriegsausbruch ihr gestellten neuen großen Aufgaben zu erfüllen. Neben der Deckung des Kriegsbedarfs des Reiches stellte der Verkehr an die Reichsbank ganz außerordentliche Kreditansprüche. Die Neichs bank trug der Sachlage in Fragen der Kreditbemilligung weitherzig Rechnung. Es sei gelungen, das in der ersten Erregung gestörte Ver trauen schnell wieder herzustellen. Der Bericht weist darauf hin, daß es in der Münz- und Bankgeschichte aller Länder und Völker ohne Beispiel dasteht, daß während einer Kriegskrisis von solcher Schwere die Be völkerung das in ihrem Besitz befindliche Gold freiwillig zur Zentral- 455
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