Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370831
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193708313
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19370831
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-08
- Tag1937-08-31
- Monat1937-08
- Jahr1937
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
aus den Erträgnissen seines Werkes abzugeben. In Konzertpro grammen dürsen die Liedertexte abgedruckt werden, wobei aber der Name des Textdichters erwähnt werden muß (Artikel 25 Absatz 3 bis 5). 7. Die Benutzung des Tonkunstwerkes ist dahin geregelt (Artikel 26), daß einzelne Teile eines bereits veröffentlichten Ton kunstwerkes in ein selbständiges musikalisches, literarisches oder wissenschaftliches Werk, und daß bereits erschienene Tonkunstwerke in eine Sammlung ausgenommen werden dürfen, in der Tonkunst werke verschiedener Tonsetzer vereinigt sind, und die für die Ver wendung in Schulen, mit Ausnahme der Musikschulen, be stimmt ist. 8. Die öffentliche Aufführung oder das öffentliche Vortragen eines literarischen oder musikalischen Werkes ist dann gestattet, wenn diese Wiedergabe bei Volksfesten stattsindet, die ganz oder teilweise auf Kosten des Staats oder mit Unterstützung des Staats stattfinden. Diese Wiedergabefreiheit bezieht sich auch auf Werke der Filmkunst und choreographische Werke (Artikel 27). Der Ur heber hat jedoch das Recht auf angemessenes Entgelt. S. Es ist gestattet (Artikel 28): a) Einzelne Teile von bereits veröffentlichten Werken der bil denden Künste in einer selbständigen literarischen oder wis senschaftlichen Arbeit oder in einem Unterrichtswerke wiederzugeben; b) die an öffentlichen Orten ausgestellten Werke der bildenden Künste wiederzugeben, wobei sich die Wiedergabefreiheit bei Privatgebäuden nur auf die äußere Ansicht beschränkt; o) in Katalogen die Kunstwerke abzubilden, die in einer öffent lichen Sammlung ausgestellt sind. L. Gesetzliche Lizenzen. 1. In Übereinstimmung mit dem im Deutschen Reich gelten den Recht hat der lettische Gesetzgeber eine gesetzliche Lizenz für dis Schallplattenindustrie normiert, die sich sowohl auf Werke der Tonkunst als auch literarische Werke bezieht. Der lettische Gesetz geber folgt hier ganz dem deutschen Beispiel, auch darin, daß es zur öffentlichen Aufführung einer Schallplatte weder der Zu stimmung des Urhebers des in der Schallplatte festgehaltenen Werkes noch der Zahlung eines besonderen Entgeltes bedarf (Ar tikel 34 und 3b). 2. Eine gesetzliche Lizenz für den lettischen Staats-Rundfunk wird dahin eingeführt, daß dieser, ohne die Zustimmung des Ur hebers einzuholen, literarische und Tonkunstwerke rundfunkmäßig wiedergeben kann, jedoch gegen Zahlung einer Vergütung, die durch ein besonderes, gleichzeitig erlassenes Gesetz vom 13. Mai 1837 für alle Einzelfälle geregelt ist. Erfolgt die betreffende Sen dung von verschiedenen Sendern, so wird nur für eine einzige Sendung bezahlt, jedoch muß das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers gewahrt werden. Diese gesetzliche Lizenz bezieht sich auch auf das Fernsehen (Artikel 36). (Schluß folgt.) Vom amerikanischen Buchhandel Am 9. März 1937 kam die Klage der Verlagsfirma Doubleday, Daran L Co. Jnc. gegen N. H. Macy L Co. wieder vor den dlsrv- Vork Court ok Appeal. Nachdem aber am 8. Dezember 1936 (siehe Börsenblatt 1937 Nr. 22) der II. 8. 8uprsme Court das kair l'raäs Davv, das dem Hersteller und Großhandel erlaubt, den Wiederverkäufer durch Vertrag an feste Preise zu binden, als nicht gegen die Verfassung verstoßend anerkannt hat, so hat jetzt der llen-Vorlr Court ok Appeal auch den kelä-Cra^vkorä ^et vom Jahre 1935 anerkannt und sein Urteil vom 7. Januar 1936 zugunsten von Doubleday geändert. Die dlatioual ^ssoeiatiou ok 6ook kubliZdors (amerikanischer Ver leger-Verein) berief daraufhin eine Versammlung, in der fünfund siebzig Verleger anwesend waren und entschied fast einstimmig, dem Buchhandel diese neue gesetzliche Handhabe zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises zugute kommen zu lassen. Es sind hauptsächlich die Tabak läden und Warenhäuser, die in neuerer Zeit das Buch als Reklame artikel benutzen und dies wird nun verhindert werden. Das Publikum muß darauf hingewiesen werden, daß feste Preise für Bücher, wie bet vielen anderen Artikeln, das einzig richtige sind. Feststehende Preise für Bücher haben sich auch bei anderen Völkern besser bewährt als Schleuderpreise, sie haben in keinem Lande preiserhöhend gewirkt. Bessere Verteilung bringt größere Auflagen und größere Auflagen bringen niedrigere Preise. Durch den ^slck-Cra^vkorä ^.et wird weder der Näumungsverkauf noch die Herstellung billiger Ausgaben verhin dert. Das Publikum soll wieder auch in den Buchläden der Vorstädte kaufen, denn der Reiz, im Warenhaus billiger zu kaufen, fällt nun fort. Vom Verlegerverein wurde inzwischen ein allgemeiner Vertrag entworfen, der so einfach wie möglich gehalten ist und der allen Ver legern zur Benutzung empfohlen wird. Der Herausgeber des ?uhli8k6r8' >VeekIzk knüpft daran drei Ratschläge für Verleger: 1. Jeder Verleger möge seine Herbstneuerscheinungen nur unter diesem Vertrag verkaufen. Es würde dann für Verleger und Buchhändler leicht sein, festzustellen, wie lange der Ladenpreis geschützt ist; 2. Der Verleger von wertvollen und gangbaren Werken, die durch Schleuderverkauf geschädigt werden, möge den Buchhändlern Mit teilen, daß diese Werke unter den Vertrag fallen; 3. Die Buchhändler mögen es sich in den nächsten sechs Monaten besonders angelegen sein lassen, diese geschützten Werke zu ver kaufen, um dadurch zu zeigen, daß durch den regulären Verkauf der Ausfall der sonst zu Schleuderpreisen verkauften Bücher gut gemacht wird. Lange genug haben die Buchhändler unter den Schleudereien gelitten. Der Amerikanische Buchhändler-Verein (^merieav LoolrZellers ^88oeiatiov) beschloß auf seiner diesjährigen Jahresversammlung, an den Präsidenten Roosevelt eine Eingabe betr. den l^ckiv^-WIIsr xgji- Iracke LnLdliuA H.et zu richten. Durch diese Verordnung soll die Auf rechterhaltung des Ladenpreises in den einzelnen amerikanischen Staaten gesichert und gesetzlich festgelegt werden. Die Resolution an den Präsi denten bittet diesen, seine Entscheidung gegen die Miller-Tydings Bill zurückzuziehen, denn »Es ist erwiesen, daß die Bill nicht erhöhte Preise nach sich zieht. Die verschiedenen Ausschüsse des Kongresses haben sich günstig für die Bill ausgesprochen. Die von der k^ckeral Iraäe Com- ini88iou vorgebrachten Gründe gegen die Bill sind endgültig widerlegt worden. Neununddreißig amerikanische Staaten haben Ladenpreisschutz gesetze und erwarten, daß diese Gesetze auch im zwischenstaatlichen Handel Gesetzeskraft erlangen.« (Diese drei Mitteilungen aus der ame rikanischen Fachpresse zeigen, wie sehr der amerikanische Buchhandel bemüht ist, zu einem festen Ladenpreis und dessen Schutz zu kommen. D. Schristl.) Im ?ubli8ti6r8' ^Voelrly vom 6. Juni wendet sich das Doolc IVlanukaoturei^' Institut« in New Aork an die Verleger mit der Auf forderung, dem Hersteller gerechte Preise zuzubilligen. Durch den I'air Wracks -^et wird der Verleger in die Lage gesetzt, feste Laden preise aufzustellen und den Wiederverkäufer zu schützen. Eine Er höhung der Herstellungskosten ist nicht zu umgehen, da im Vorjahr die Materialpreise gestiegen sind: Pappe um 10°/», Papier um 15°/o, Buchbinderfaden, Leim usw. um 12°/», Leinwand um 4°/»; die Steuern sind um 4°/» und die Löhne um 11°/» gestiegen. Bisher sind diese Kosten vom Hersteller getragen und dadurch ist sein Verdienst geschmälert worden. Der ungefähre Herstellungspreis für jedes Buch ist jetzt 10°/o höher. Man hofft auf die Einsicht der Verleger, denn neue Gesetze und die Arbeitsmarktlage werden weitere Kosten erhöhungen bringen. Nach Angaben des Department ok Commerce hat die Bücher ausfuhr im Jahre 1936 um 6 °/o zugenommen. Ihr Wert stieg von 4 052 680.— Dollar im Jahre 1935 auf 4 297 136.— Dollar im Jahre 1936, obgleich die Ausfuhr von Lehrbüchern nach allen Ländern, mit Ausnahme von Japan und Neuseeland, abgenommen hat (1935: 1674 526.—; 1936: 1383 531.—, Verminderung also 290 994.— Dol lar). Der Hauptabnehmer im Jahre 1936 war Kanada, wohin 41°/» der Ausfuhr gingen, Großbritannien erhielt 21°/» (und 82°/» des Exports in rohen Bogen). Die Philippinen erhielten 41°/», Kanada 21°/» des Schulbllcherexports. Von gebundenen Büchern mit Aus nahme der Schulbücher erhielt Kanada 51°/», Großbritannien 20°/». Nachstehend eine Tabelle des Exports nach einigen der wichtigsten Länder: Nr. 300 Dienstag, den 81. August 1987 689
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder