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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1940
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- 1940-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1940
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sidenten der Reichsschrifttumskammer ist der Selbstverlag ver boten, wenn nicht der Präsident der Kammer im Einzelsall eine Ausnahme bewilligt. Bei jedem Druckauftrag über Schriftgut ohne Rücksicht auf den Umfang des Werkes, also auch bei Ein blattdrucken, muß danach grundsätzlich ein Verleger vorhanden sein. Ist das nicht der Fall, so ist zu Prüfen, ob der Verfasser die Ausnahmegenehmigung erhalten hat. 85 fl) Dem Druck steht nach tz 1, Ws. 4, der Verordnung jede andere Herstellungsart durch ein Masscnvervielfältigungsmittel gleich, also z. B. durch Metallographie usw. (2) Ist der Verfasser gleichzeitig Drucker (Vervielfältiger), so darf er den Druck (die Vervielfältigung) nur vornehmen, Berlin, den 25. Juli 1940 wenn er seiner Organisationspflicht als Verfasser und Selbstver leger von Schriftgut genügt hat. Andernfalls unterliegt auch er den Strafbestimmungen der Verordnung. 86 Be! Zweifeln über das Bestehen der Prüfungspflicht im Einzelfall kann neben dem Reichsministerium für Volksaufklä rung und Propaganda Auskunft bei der Reichsschrifttumskammer und ihren Landesleitern eingeholt werden. 8? Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Ver kündung in Kraft. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Greiner Llmschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Erleichterungen der Erbschaststeuer ans Anlaß des Krieges Der Runderlaß des Neichsfinanzministers vom 15. Juni 1948 (Rcichssteuerblatt 1948, S. 813) trifft für die Erbschaststeuer aus Anlaß des Krieges folgende Erleichterungen: Der Erwerb des Ehe gatten ist nach bisherigem Recht steuerfrei, wenn im Zeitpunkt des Erbfalles Kinder oder weitere Abkömmling« leben oder im Welt kriege gefallen oder im Kampf für den nationalsozialistischen Ge danken gestorben sind. Die Steuerfreiheit gilt nun auch, wenn Kinder ihr Leben verloren infolge Teilnahme an einem Kriege für das Deutsche Reich, an dem Kampf für die nationalsozialistische Erhebung oder für die Errichtung des Großdeutschen Reiches. Als gefallen gelten auch Vermißte und Personen, die infolge einer in den Kämpfen erlittenen Verwundung oder Dienstbeschädigung verstorben sind. Entsprechendes gilt für Kreikorpskämpfer. Es entspricht dem Grundgedanken der steuerlichen Berücksichti gung der Kriegsverhältnisse, daß von Steueransprüchen bet geringen Erbschaften, Vermächtnissen, Lebensversicherungssummen und der gleichen auch dann abgesehen wird, wenn sie aus der Hinterlassen schaft eines Gefallenen an Angehörige kommen, auch wenn nicht schon krast Gesetzes Steuerfreiheit cintritt. Im Sinne dieser Anordnung sind in der Regel Beträge bis zu RM 5888.— als gering anzusehen. Ein Billigkeitserlaß kann aber bei höheren Anfällen angebracht sein, wenn die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers dafür sprechen. Bei Prüfung der Umstände ist nicht kleinlich zu verfahren. Repräsentationsauswand bei der Einkommensteuer Die Krage, wie weit der sogenannte Repräsentationsauswand als abzugsfähige Betriebsausgabe gelten kann, ist vielfach Streitpunkt zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt. Die Finanz ämter sehen in diesem Aufwand überwiegend Ausgaben der gesell schaftlichen Lebensführung, weil hier oft die Scheidung zwischen Pri vatleben und gewerblicher Tätigkeit nicht einwandfrei durchzusühren ist. Kann aber eindeutig nachgewiesen werben, daß die Aufwen dungen ausschließlich für die gewerbliche Tätigkeit erfolgt sind, so sind sie auch abzugsfähigc Kundenfpesen. In diesem Sinne hat der Neichssinanzhos in dem im Reichsstcuerblatt Nr. 48, 1948, S. 474 mitgcteilten Urteil entschieden. Es handelte sich um die Bewirtung von Kunden im eigenen Haushalt, die »ganz einseitig« aus Grund der Geschäftsverbindung erfolgte. Bei solcher Sachlage ist in der Be wirtung keine private gesellschaftliche Veranstaltung zu sehen. Uber solche Ausgaben sind, soweit das billigerweise möglich ist, genaue Angaben zu machen. Jedenfalls müssen die Unterlagen eine einiger maßen zuverlässige Schätzung gestatten. Die Satzung des Rcichslustschutzbundcs Nachdem der Reichsluftschutzbund durch Verordnung vom 14. Mai 1948 öffentlich-rechtliche Körperschaft des Reiches geworden ist, wird im Neichsgesctzblatt I, S. 992 sf. seine Satzung veröffentlicht. Der NLB. hat die Ausgabe, das deutsche Volk von der lebenswich tigen Bedeutung des Luftschutzes zu überzeugen und es für die Mit arbeit lm Selbstschutz zu gewinnen, im besonderen die Durchführung des Selbstschutzes zu organisieren, die Eclbftschuykräste auszubildcn, die Bevölkerung, Dienststellen und Betriebe im Selbstschutz und er weiterten Selbstschutz zu beraten, bei der Überwachung der Ent rümpelung, Beschaffung von Selbstschutzgerät, Verdunkelung und be helfsmäßigen Herrichtung von Lustschutzräumen mitzuwirken. Die Satzung gilt ab 1. April 1948. Miet- und Pachtverträge über Räume der von der Freimachung Betroffenen Unter dem 15. Juli 1948 wird für das Gebiet des Großdcutschen Reiches über die Behandlung von Miet- und Pachtverträgen sür Räume in den sreigemachten westlichen Grenzgebieten folgendes verordnet MGBl. I, S. 995): Hat der Mieter oder Pächter aus Anlaß der Freimachung gekündigt oder sich aus die Beendigung des Vertrages berufen, so verliert diese Erklärung ihre Wirksamkeit, wenn er bis zum 81. August 1948 schriftlich mitteilt, daß er den Vertrag fortsetzen will. Hat er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Vermieters oder Verpächters, so muß er seine Erklärung spätestens eine Woche nach Kenntnis von dessen Auscnthalt abgeben. — Sind die Räume inzwischen neu vermietet worden, so kann der Mieter ober Pächter unter Ein haltung der gleichen Fristen, jedoch nicht über den 81. Oktober 1948 hinaus, richterliche Entscheidung anrufen. Der Richter entscheidet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnisse sämt licher Beteiligten. Aus das Verfahren sind die Vorschriften der Ver- tragshilseverordnung vom 38. November 1989 anzuwenden. Hat der Mieter oder Pächter die Räume im Kreimachungsgcbiet geräumt ohne zu kündigen oder sich auf die Beendigung des Ver trages zu berufen, so gilt der Vertrag vom 31. Oktober 1948 ab als erloschen, wenn der Mieter oder Pächter die Räume nicht wieder in Benutzung genommen ober erklärt hat, daß er den Vertrag sort- setzen wolle. Haben von der Freimachung Betroffene außerhalb des Kreimachungsgebietes Räume gemietet, so können sie dieses Mißverhältnis für den Ablauf des ersten Monats kündigen, für den ihnen die zuständige Behörde die Rückkehr in das Krci- machungsgebiet erlaubt hat. Eine besondere Kündigungsfrist ist hier nicht einzuhalten. Hat der Mieter die Erlaubnis zur Rückkehr erst nach dem 15. des Monats erhalten, so ist die Kündigung auch sür das Ende des folgenden Monats zulässig. Schuldenabivickluug im Freimachuugsgebirt Die Verordnung vom 5. Juli 1948 (RGBl. I, S. 947) bestimmt für die Schuldenabwicklung im Kreimachungsgcbiet auf Grund der Vertragshilfeverordnung: Hypotheken und Grundschulden sür Grund stücke im Freimachungsgebiet, die nach dem 81. August 1939 fällig geworden sind, werben kraft Gesetzes bis zum 1. September 1941 ge stundet. In diesem Zeitraum fällig werdende Tilgungsbeträgc wer den gleichfalls ausgesctzt. Andere Darlehen, die mit der gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen oder sonstigen Bcrusstätigkeit Zusam menhängen oder mit der Errichtung oder Bewirtschaftung eines Hauses im Kreimachungsgebiet und deren Laufzeit sich auf mehr als ein Jahr erstreckt, können nicht vor dem 1. März 1941 zurllckgesordert werden. L74 Nr. 175 Dienstag, den 30. Juli IM)
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