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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1940
- Strukturtyp
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- 1940-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1940
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 175 (N. 88) Leipzig, Menstag den 30. Juli 1940 187. Jahrgang Verordnung über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer. Vom 17. Juli 1940*) Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet für das Gebiet des Großdeutschen Reichs einschließlich der eingeglie- dertcn Ostgebiete mit Gesetzeskraft: 8 i (1) Wer eine Schöpfung oder Leistung des Schrifttums im Sinne von 8 5 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskullurkammergesetzes vom 1. November 1933 (Reichs- gcsetzblatt I, S. 797) druckt, muß sich vorher vergewissern, daß ihr Verleger oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ihr Ver fasser der Reichsschrifttumskammer gegenüber seine Organisa tionspflicht erfüllt hat. Eine Erfüllung dieser Pflicht liegt vor, wenn die Genannten entweder Mitglied der Kammer oder von der Mitgliedschaft auf Grund von § 9 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskullurkammergesetzes vom 1. No vember 1933 (Reichsgesetzblatt I, S. 797) befreit sind. (2) Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Auftraggeber durch Vorlage des Mitgliedsausweises oder des Befreiungs scheins dartut, daß er seinen Verpflichtungen gegenüber der Reichsschrifttumskammer nachgekommen ist. (3) Eines Nachweises bedarf es nicht für Druckaufträge 1. von Behörden des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindevcrbände) und solcher Körperschaften des öffent lichen Rechts, für die die zuständige oberste Reichsbehörde es bestimmt; 2. von Dienststellen der NSDAP. Berlin, den 17. Juli 1940 (4) Dem Druck im Sinne dieser Verordnung steht jede andere Herstellungsart durch ein Massenvervielfältigungsmittel gleich. 8 2 (1) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung kann die höhere Verwaltungsbehörde eine Ordnungsstrafe in Geld in unbeschränkter Höhe verhängen. Daneben kann die Ausübung des Druckgewerbes untersagt und die Einziehung der Druckerei einrichtung und der sonstigen für die Vervielfältigung benutzten Geräte verfügt werden. (2) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Abs. 1 ist in Preußen, Bayern (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Pfalz), Sachsen und in den Reichsgauen Sudetenland, Danzig-West» Preußen und Wartheland der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), in der Saarpfalz der Reichskommissar für die Saarpfalz, in Hamburg der Reichsstatthalter, in den übrigen Ländern die oberste Landesbehörde, in den Reichsgauen der Ost mark der Reichsstatthalter. 83 Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Berwaltungsvorschriften. 84 Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Ver kündung in Kraft. Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung Görtng, Generalfeldmarschall Der Generalbevollmächtigte sür die Wirtschaft Der Reichsminifter und Chef der Reichskanzlei WaltherFunk Or. Lammers Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer. Vom 25. Juli 1940*) Auf Grund von § 3 der Verordnung über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichsschristtumskammer vom 17. Juli 1940 (Reichsgesetzblatt I, S. 1035) wird im Einvernehmen mit den be teiligten Reichsministern folgendes bestimmt: 8 1 Der Umfang der Organisationspflicht ergibt sich aus 8 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultur kammergesetzes vom 1. November 1933 (Reichsgesetzblatt I, S. 797). Die Erfüllung dieser Organisationspflicht hat der Drucker oder sonstige Vervielfältiger in dem im 8 l der Ver ordnung vorgesehenen Rahmen zu prüfen. 82 (1) Die Prüfungspflicht erstreckt sich nur auf Schriftgut. Schriftgut im Sinne der Verordnung ist jede geistige Schöpfung oder Leistung, wenn sie durch Druck der Öffentlichkeit übermit telt wird (z. B. schöngeistige, wissenschaftliche, philosophische oder religiöse Werke und Abhandlungen, Predigten, Aufsätze, Novel len, Kurzgeschichten u. dergl.). (2) Nicht zum Schriftgut gehören alle hoheitlichen Willens äußerungen des Staates oder sonstiger Körperschaften, wie Ge setze, Verordnungen, Erlasse, Satzungen, Friedhofsordnungen. Zum Schriftgut gehören weiterhin nicht privatrechtliche Abkom men, Verträge, Vereinssatzungen und ähnliches; ferner nicht Ge schäftsdrucke aller Art, wie Bilanzen, Werbeschriften (Waren angebote), Gefchäftspapiere und Formulare. 83 Die Prüfungspslicht entfällt bei Druckausträgen von Be hörden des Reichs, der Länder (Reichsgaue) und Gemeinden (Gemeindeverbände) und solcher Körperschaften des öffentlichen Rechts, sür die die zuständige oberste Reichsbehörde es bestimmt, ferner bei Dienststellen der NSDAP, ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um Druckaufträge über Schriftgut handelt. 84 Durch eine auf Grund von 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (Neichsgesetzblatt I, S. 797) erlassene Anordnung des Prä- *) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt I, S. IMS u. S. 1M8 vom 27. Juli 1940. Nr. 175 Dienstag, den SO. Juli 1910 273
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