Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19400917
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194009173
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19400917
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-09
- Tag1940-09-17
- Monat1940-09
- Jahr1940
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Kraus, Hanna, letzte Anschrift: Franifurt/M., Elsa Brandström-Str. 1, Krengin, Gerta, letzte Anschrift: Berlin NW 21, Lübecker Str. 8, Maylan, Charles, letzte Anschrift: München, Tengstr. 31; Orloff, Fürst Nikolai, letzte Anschrift: Berlin-Charlottenburg- Leib- nitzstr. 55, v. Prcger, Jlla, letzte Anschrift: Berlin-Charlottenburg, Leibnitzstr. 64, Niecke, Lothar, letzte Anschrift: Dresden, Polierstr. 2, Wegner, Luise, letzte Anschrift: Berlin-Wilmersdorf, Sächsische Str. 41. III. Infolge Vcrlassens des Hoheitsgebietes des Großdeutschen Reiches sind aus der Zuständigkeit der Neichsschrifttumskammer aus geschieden und daher nicht mehr berechtigt, sich als deren Mitglied zu bezeichnen: Eckstein-Diener, Berta Helene, letzte Anschrift: Wien IX, Berggasse 2K, Häncl, Carl, letzte Anschrift: Berlin SW 61, Tempelhofer Ufer 19, Nordmann, Barbara, geb. Bosch, letzte Anschrift: Berlin, Lützowpl. 21, Petersen, vr. Carl Heinz, letzte Anschrift: Berlin-Churlottenburg, Uhlandstr. 3, Piatti, vr. Alois, letzte Anschrift: Berlin-Schöneberg, Hauptstr. 63, Ranft, Hugo Victor, letzte Anschrift: Jena, Mädertal 5, Neinholz, Johannes, letzte Anschrift: Berlin W 35, Wintcrfeldtstr. 25a, Schalcher, Traugott, letzte Anschrift: Berlin NW 21, Lübecker Str. 30, Scherret, Frieda, letzte Anschrift: Berlin-Halcnsee, LUtzenstr. 8, Schmalnauer, Gert, letzte Anschrift: Bln.-Charlottenburg 9, Franken allee 16, Weiß, vr. Hermann-Ernst, letzte Anschrist: Berlin-Zehlendorf 3, Waltrautstr. 38. IV. Der Schriftstellerin Hedwig Gerstner geb. Nemmele, geboren am 23. 2. 1896 zu Unterkochen, wohnhaft: Alttann über Ravensburg, ist der Mitglieds-Ausweis Nr. ^ 8171, abhanden gekommen. Dem Schriftsteller Nen6 Schwachhofer, geboren am 27. 5. 1904 zu Stuttgart, wohnhaft: Leipzig O 5, Sybelstr. 7 ptr., ist der Mit gliedsausweis Nr. ^ 11949, abhanden gekommen. Ich erkläre daher diese Ausweise für ungültig. Schwachhoser hat an Stelle seines alten Ausweises den neuen Ausweis Nr. ^ 14 748 erhalten. Berlin, den 9. September 1940 Im Aufträge: Metzner Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Wiedereinführung der Mehrarbeits-Zuschläge »In Anerkennung der besonderen Leistungen, die von den Arbei tern und Angestellten unter Verzicht auf Teile des Mehrarbeitsver dienstes in den bisherigen Kriegsmonaten verlangt werden mußten, und zur Vereinfachung der Lohnabrechnung, sollen die Mehrarbeits zuschläge in dem gleichen Umfange, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, wieder eingefllhrt werden.« So beginnt die Verordnung vom 3. September 1940 (RGBl. I, «S. 1205), die das Verbot der Zuschläge für Mehrarbeit mit Wirkung vom 8. September 1940 auf hebt. Nachdem schon einige Lockerungen dieses Verbotes vorher gegangen waren, gilt jetzt hinsichtlich der Zuschläge für Mehrarbeit wieder allgemein das Recht, das bis zur Einführung der Kriegs- wirtschaftsvcrordnung am 4. September 1939 bestanden hat. Heimkchrurlaub für Soldaten Für die zur Wehrmacht oder zum Arbeitsdienst einberufenen Gefolgschaftsmitglieder bleibt das Arbeitsvcrhältnis bestehen. Rechte und Pflichten daraus ruhen für die Zeit der Einberufung. Bei Ent lassung aus dem Wehr- oder Arbeitsdienst kehren sie also ohne wei teres an den alten Arbeitsplatz zurück, aber in Würdigung ihres Einsatzes für die Volksgesamtheit soll ihnen ein Erholungsurlaub als Heimkehrurlaub vor Aufnahme der Arbeit bewilligt werden. Dazu bestimmt der Erlaß des Neichsarbeitsministers vom 23. August 1940 des Näheren: Die Heimkehrer sollen sich gleich nach ihrer Ent lassung bei ihrem Betriebssichrer melden, haben aber Anspruch auf vierzehn Kalendertage Heimkehrurlaub. Für diese vierzehn Tage wird ihnen Wehrsold und Verpflegungsgeld und auch die etwaige Fami lienunterstützung bezahlt. Freiwillige Abmachungen wegen früherer Wiederaufnahme der Arbeit sind natürlich gestattet. Zu beachten ist, daß der Heimkehrurlaub nicht an die Stelle von Betriebsurlaub tritt, der auch nicht unmittelbar an den Heimkehrurlaub angeschlossen wer den darf. Betriebsurlaub kann erst gewährt werden, wenn minde stens drei Monate seit Wiederaufnahme der Arbeit verstrichen sind. Auf diese Frist ist die etwa im gleichen Urlaubsjahr vor der Ein berufung geleistete Arbeitszeit anzurechnen. Im übrigen ändert sich nichts an der in der Tarif-, Betriebsordnung oder im Einzelarbeits- vcrtrag vorgesehenen Wartezeit. Kommt die Dauer der Betriebs zugehörigkeit für die Urlaubsdauer in Frage, so sind Kriegsdienstzeit und Arbeitsdienstzeit der Betriebszugehörigkeit zuzurechnen. Kann der Urlaub nicht gewährt werden, ist mit Zustimmung des Gefolg schaftsmitgliedes die Abgeltung möglich. Die Bereinigung alter Schulden An dem Wirtschaftsaufstieg seit der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus können manche Volksgenossen nur unvollkommen teilnehmen, weil sie infolge der vorherigen Wirtschaftsnot oder infol-ge ihres Einsatzes für die Bewegung wirtschaftlich zusammengebrochen waren und jetzt noch zu sehr mit den alten Schulden belastet sind. Um auch diesen Personenkreisen den Weg zum Wirtschaftsaufsticg freizumachen, eröffnete das Gesetz zur Bereinigung alter Schulden vom 17. August 1938 eine Möglichkeit, die Belastungen des Schuldners an seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzupassen. Durch die räum liche Erweiterung des Reiches und auch durch die Erfahrungen in den zwei Jahren seit Erlaß des Gesetzes machten sich Änderungen nötig. Deshalb ist am 3. September 1940 (RGBl. I, S. 1209) eine Neufassung des Gesetzes bekanntgemacht worden. Die Vertragshilfe des Richters zur Bereinigung alter Schulden wird Selbständigen und Unselbständigen (Arbeitern, Angestellten, Beamten) gewährt, wenn sie infolge der Wirtschaftsnot, die vor der Machtübernahme herrschte, oder infolge ihres Einsatzes für die Be wegung in der Kampfzeit wirtschaftlich zusammengebrochen oder in Schuldennot geraten sind. Die Geldschulden müssen vor dem 1. Januar 1934 erttstandeu sein, bei Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1937. Schließlich können Schuldner, die ihr Eigenheim oder sonstigen Grundbesitz zur Befriedigung ihrer Gläubiger hingegeben haben, die Bereinigung ihrer Geldschulden verlangen, die vor dem 1. Januar 1934 entstanden sind und entweder durch ein Grundpfandrecht an dem Grundbesitz gesichert waren oder durch diesen entstanden sind. Für die neuen Gebiete gelten folgende Termine: Im Saarland der 1. Januar 1936, in der Ostmark der 1. Juli 1938, in den sudeten- öeutschen Gebieten der 1. Januar 1939, im Protektorat der 1. Juli 1939, in der bisherigen Freien Stadt Danzig der 1. September 1939. Die Ausdehnung des Gesetzes auf weitere Gebiete bleibt Vorbehalten. Abgangsentschädigung bei Freimachung von Arbeitskräften Wenn Betriebe durch behördliche Anordnung stillgelegt werden, um die Arbeitskräfte freizumachen, so werden diese sofort in anderen Betrieben untergebracht, und es entstehen keine Härten. In einzelnen Fällen konnten aber ältere Angestellte nicht sofort beschäftigt werden. Um hier zu helfen, bestimmt die Verordnung vom 27. August 1940 (RGBl. I, S. 1190), daß in solchem Falle eine Abgangsentschädigung zu zahlen ist. In Frage kommen die Angestellten, die unter dem Kündigungsschutz für ältere Angestellte stehen, die also nach Voll endung des fünfündzwanzigsten Lebensjahres mindestens fünf Jahre im gleichen Betrieb tätig waren. Die Abgangsentschädigung beläuft sich auf die Hälfte aller Bezüge, die der Angestellte noch bekommen hätte, wenn ihm regelrecht gekündigt worden märe. Der Kündigungs schutz läßt die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendcrvicrtcl- jahres zu, und die Kündigungsfrist beträgt ab fünfjähriger Tätigkeit drei Monate, ab achtjähriger Tätigkeit vier Monate, ab zehnjähriger Tätigkeit fünf Monate und ab zwölfjähriger Tätigkeit sechs Monate. Die Hälfte der Abgangsentschädigung ist bei der Stillegung des Be triebes zu zahlen, die zweite drei Monate später. Werkswohnungen in stillgelcgten Betrieben können weiter bewohnt werden, Kündi gungen sind nur mit Zustimmung des Neichstreuhänders der Arbeit möglich. Die Anordnung gilt rückwirkend ab 21. März 1940. Familienunterhalt für Urlauber Die Beurlaubung für kurze Zeit zur Arbeit in einem Betriebe Hai keinen Einfluß auf die Zahlung des Familienunterhalts. Bei längerem Urlaub dagegen wird der Familienunterhalt nur bis zum Tage der ersten Lohn- oder Gehaltszahlung fortgewährt, längstens jedoch zwei Wochen vom Entlassungstage ab. Kommt der Beurlaubte an einen Arbeitsplatz, der so wichtig ist, daß das Arbeitsamt einem Wechsel des Arbeitsplatzes nicht zustimmen kann, so erhalten diese Soldaten die Unterstützung für Dienstverpflichtete, u. U. auch den für SSV Nr. 217 Dienstag, den 17. September 1010
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder