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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1940
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Dienstverpflichtete vorgesehenen Trcnnungszuschlag und etwaige Son derunterstützungen. (Gemeinsamer Nunderlas; des Neichsinnen- und Neichsfinanzministers vom 5. Juli 1040 und Erlas; des Neichsaxbeits- ministers vom 10. August 1940.) Wehrdienst und DAF.-Beitrag Mitglieder der DAF. im Wehrdienst, die ihre Bezüge ganz oder teilweise wcitererhalten, zahlen die Beträge nach diesem Einkommen. Die Mitglieder der DAF. im Wehrdienst, die nur Wehrsold oder sonstige gesetzliche Entschädigungen auf Grund des Einsatzes erhalten, zahlen den Beitrag der Klasse 4, monatlich NM —.60. Die Beitrags leistung ist freiwillig und sichert den Anspruch aus Unterstützungen. Werden keine Beiträge gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. An die Hinter bliebenen Gefallener, deren Mitgliedschaft ruhte, kann trotzdem die Sterbegelduntcrstützung gewährt werden. Die Preisbildung bei Bcrstcigcrungen Die Vorschriften der Preisbildung sind bei Verkäufen jeder Art zu beachten, also auch bei Versteigerungen und Zwangsverwertungen. Weil aber dabei infolge des Wettbewerbes der Bieter die Preise ziem lich regellos gebildet werden- hat der Preiskommissar bisher davon ab gesehen, die unbeschränkte Anwendung des Preiserhöhungsverbotes für Versteigerungen zu fordern. Soweit es nötig war, sind für Ver steigerungen in verschiedenen Bereichen Sondervorschriften erlassen worden. Im Nunderlas; Nr. 108/40 vom 24. August 1040 werden nun mehr Vorschriften über die Preisbildung gegeben, die von den ge werblichen Versteigerern zu beachten sind. Soweit es sich um gebrauchte Waren, Kunst gegen stände, Briefmarken u. ä. handelt, für die reine Liebhaber werte maßgebend sind, stimmt der Preiskommissar zu, daß diese Gegenstände auch zu einem höheren als dem vermutlichen Stoppreis zugeschlagen werden, falls die Versteigerung durch Mitglieder der Fachgruppe Versteigerer erfolgt. Die Versteigerer haben jedoch darauf hinzuwirken, daß Preisüberschreitungcn unterbleiben, und offensicht lich überhöhte Gebote durch rechtzeitigen Zuschlag in angemessener Höhe zu unterbinden. Diese Auslage gilt nicht für Kunst- und Samm lungsgegenstände, die einen reinen Liebhaberwert darstellen. Bei neuen ungebrauchten Waren, die zur Versteige rung kommen, kann keine Preisüberschreitung zugelassen werden. Hier hat der Versteigerer den zulässigen Preis zu ermitteln und vor her den Bietenden bekanntzugeben. Wird der höchstzulässige Preis gleichzeitig von mehreren Personen geboten, ist der Erwerber am besten durch das Los zu ermitteln. Reichsmark in Luxemburg Nach dem Nunderlaß des Neichswirtschaftsministers vom 29. August 1940 ist die Reichsmark neben luxemburgischen und fran zösischen Franken gesetzliches Zahlungsmittel in Luxemburg. Die devisenrechtlichen Beschränkungen und Verbote zwischen dem Deutschen Reich (mit Ausnahme des Protektorates) und Luxemburg werden auf gehoben. brgänzungsrichtlinien zur Vcrmögensteuer Der Nunderlaß des Neichsfinanzministers vom 20. August 1940 (Ncichssteuerblatt Nr. 74 vom 20. August 1940) geht auf noch offene Zweifelsfragen bei der Vermögcnsteuer-Veranlagung ein und be handelt außerdem Bestimmungen, die für Fortschreibungen und Nach feststellungen oder Ncuvcranlagungcn wichtig sind. Hier sei nur hin- gewiescn auf die Behandlung von Wirtschastsgütern, die nur teil weise betrieblichen Zwecken dienen, auf die Behandlung von Gesell- schafterdarlchen und Gesellschafterschuldcn bei Personcngesellschaften und aus die Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Bewertung von Außenständen. Recht der eingegliederten Ostgebiete Vom 27. August 1940 ab gelten die Bestimmungen zum Schutze des Einzelhandels. (Verordnung vom 20. August 1940, NGBl. I, S. 1128.) Neben dem Einzelhandelsschntzgesetz gilt aber für die Nenerrichtung von Geschäften noch die Aufbauverordnung vom 31. Januar 1940, sodaß zwei Genehmigungen nötig sind, die aber von einer Behörde erteilt werden. - Der Nunderlaß des Neichs- ministers der Finanzen vom 20. August 1940 (Ncichssteuerblatt S. 794) regelt die Durchführung der Gewerbesteuer in den eingegliederten Ostgebieten für das Rechnungsjahr 1940. Weil eine Veranlagung des Einkommens 1939 und damit eine Ermittlung des Gewinus aus Gewerbebetrieb nicht durchgeführl wird und maß gebende Einheitswerte nicht vorliegen, werden über die Festsetzung, Vorauszahlung usw. der Gewerbesteuer eingehende Ubergangsvor schriften gegeben. Gewerblicher Rechtsschutz in sudetcndeutschcn Gebieten Für die in die Länder Preußen und Bayern und in die Neichs- gaue Ober- und Niederdonau eingegliederten sudetendeutschen Ge bietsteile wird bestimmt, daß entsprechend der Regelung für den Neichsgau Sudctenland Patente und Marken mit Ablauf des Jahres 1941 den Schutz verlieren, wenn sie nicht bis 30. September 1941 beim Neichspatentamt angemeldet werden. (Verordnung vom 23. August 1940, NGBl. I, S. 1182.) Rcichsrecht in Eupen, Malmedy und Morcsnet Mit Wirkung vom 1. September 1940 ab wird das Preisrecht eingeführt, an der Spitze die Prcisstopverordnung vom 26. November 1936. Stichtag ist an Stelle des 18. Oktober 1936 der 31. August 1940. (Verordnung vom 26. August 1940, NGBl. I, S. 1184.) — Die vom Reich erlassenen Steuergesetzc treten gleichfalls am 1. Sep tember in Kraft, aber mit beachtlichen Ausnahmen. Zunächst gelten nicht das Einkommensteuerrecht, das Recht der Körperschastssteuer, die Bürgersteuer, Wchrstcuer u. a. — Das Gewerbe st cucr- gesetz wird am 1. April 1941 wirksam. (Verordnung vom 2. August 1940, NGBl. I, S. 1185.) — Vom 1. September ab gilt auch das Erbhofrecht. (Verordnung vom 4. September 1940, NGBl. I, S. 1206.) Erfahrungen und Anregungen aus dem Betrieb Aus Zuschriften an die Schriftleitung Adressenänderungen beachten Mancher Sortimenter wird die Post oder den Verleger der Saumseligkeit beschuldigen, wenn einmal eine Bestellung, mit deren Erledigung bis zu einem bestimmten Termin gerechnet wurde, ver spätet ausgeführt wird. Tatsächlich aber trifft ihn oft die Schuld allein, weil er nämlich scheinbar nicht mit der Möglichkeit rechnet, daß auch Verleger gelegentlich ihren Wohnsitz ändern können. Die Nachsendefrist der Post erlischt im allgemeinen nach einem Jahr. Benutzt nun der Sortimenter, wie wir das oft feststellen konnten, ein Adreßbuch, das schon drei Jahre alt ist, dann kann es geschehen, daß zwei bis drei Tage verstreichen, bis die Bestellung ihr Ziel erreicht hat. Und dann — siehe oben. Genau so, wie für den Verleger die neueste Ausgabe des Buchhändler-Adreßbuches ein unentbehrliches Handwerkszeug ist, ist es auch für den Sortimenter, der seine Kund schaft prompt bedienen will, unentbehrlich. Nur die neueste Ausgabe des Adreßbuches, das durch die »Wöchentlichen Übersichten« ergänzt wird, enthält die zuverlässigen Angaben über Auslieferungsort, Ver treter usw. Wer es nicht benutzt, der schadet sich selbst und verärgert seine Kundem C. B. Mehr Sorgfalt in der Expedition Die Artikelreihe »Erfahrungen und Anregungen« hat mir schon manchen wertvollen Hinweis gegeben. Da in Ihrer Nr. 133 zum größten Teil Erfahrungen zum besten gegeben sind, möchte ich auch einmal von einigen Erfahrungen sprechen: Wie ist es möglich, daß in neunundneunzig von hundert Fällen bei einer Anmahnung ausstehender Bestellungen doppelt geliefert wird? Dies trifft nicht etwa nur zu, wenn sich die Mahnung mit der Lieferung kreuzt, son dern mitunter kommen die Doppellicferungen zu gleicher Zeit an. Soweit es sich dabei um gängige Bücher handelt, macht cs ja nicht allzu viel aus. — Vor einiger Zeit mußte ich mit meiner Einberufung rechnen, die jedoch für einige Tage zurückgestellt wurde. Vorsorglich hatte ich die ausstehcnden Bestellungen direkt beim Verlag rück gängig gemacht und Festbestelltes direkt an Adresse beordert. Der Erfolg: die abbestellten Bücher kamen doppelt, die an die Anschrift der Kunden zu liefernden zum Teil einmal an mich und einmal an den Kunden. Die an mich gesandten Bücher trugen zum Teil auf der Rechnung einen nicht zu übersehenden Vermerk »direkt an Kunden senden«. Hätte ich mein Geschäft bereits geschlossen gehabt, wäre die Weiterleitung an den Kunden unmöglich gewesen. G.-L. K. Buchbeilagezettel Den im Börsenblatt vom 6. August veröffentlichten »Vorschlag für einen Buchbeilagezettel« begrüße ich sehr. Ich habe aus den Nöten des Alltags heraus schon vor Jahren Ähnliches angeregt. Meine da maligen Börsenblatt-Einsendungen begannen mit der Buchkarte. Es 331
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