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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1879
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- Erscheinungsdatum
- 12.02.1879
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- Deutsch
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574 Nichtamtlicher Theil. 35, 12. Februar. Dresden dagegen zwei vom Maler Mühlig angesertigtc Bilder: „Elternsreude" und „Heirathsantrag", vervielfältigt in der Anstalt von Müller L Friedländer, welche von den Hrn. Kaufmann als unbe fugte Nachbildungen ihrer Artikel angesehen und deshalb Antrag aus Untersuchung und Bestrafung, sowie Schadenersatz bei dem königl. Handelsgericht in Dresden gestellt wurde. Der Sachver- ständigen-Verein hat, mit vollstem Rechte, die Mühlig'schen Bilder nicht siir verbotene Nachbildungen der Kaufmann'schen Verlags- artikel erklärt und das Handelsgericht daraus hin den Antrag zurückgewiesen. Eine kurze Vergleichung der Bilder wird Jeden überzeugen, daß das Gutachten vollständig richtig ist. Auf dem Bilde „llonbenr" sehen wir links vor einem in der Ferne sichtbaren Berge mit einem viereckigen Leuchtthurme eine aus drei Personen bestehende Gruppe: einen jungen Mann, eine junge Frau, und auf deren Schoße ein kleines Kind. Der junge Mann, in Matrosenkleidung, sitzt aus einem umgestürzten Korbe und be schäftigt sich mit einer Ziehharmonika, deren Klange das Kind sowohl als die junge Frau, letzteres mit ihren Armen haltend, lauscht, indem sie ihre Filetstrickerei langsam sortzusetzen scheint. Die Scene spielt am Meeresstrande, hinter dem Paare sieht man ein an den Strand gezogenes Boot mit Mast ohne Segel, während noch weiter hinter ihm ei» Boot mit geschwelltem Segel, auch in der Ferne auf der Mecresfluth noch mehrere segelnde Boote sich zeigen. In der rechten Ecke des Bildes liegt vereinzelt am Strand ein Anker. Die „Elternfreuden" sollen davon eine verbotene Nachbildung sein. Sie führen uns ebenfalls drei Personen vor, welche aber aus der rechten Seite des Bildes gruppirt sind, jedoch mehr in die Mitte gerückt. Wir finden da einen jungen Schiffer, welcher eine Ziehhar monika in Bewegung setzt, um seinen auf den Knieen seiner Frau reitenden Knaben zu amüsiren. Er und sie sitzen auf einem nur zum Theil sichtbaren, auf den Strand gezogenen Boote, hinter ihnen steigt der felsige Strand, dessen höchste Spitze einen runden Leuchtthurm trägt, empor. Die linke Seite des Bildes zeigt den Strand und die See: am Strande liegen zwei Boote, nur das eine bloß halb sichtbar hat einen Mast ohne Segel; auf der hohen See segeln drei kleine Boote; über der See schweben einige See möven. Die Aehnlichkeit beider Bilder besteht darin, daß beide ein junges Elternpaar am Meeresstrande mit ihrem Knaben, den eine Ziehharmonika ergötzt, darstellen. Wenn man aber — ganz ab gesehen von der rechtseitigen Gruppirung des einen und der link seitigen des andern Bildes — genauer die Zeichnungen vergleicht, so ist auch nicht Ein Strich in Personen und Staffage gleich. Der Mann hat in „llonbeur" ein bartloses volles Gesicht und eine braune Mütze — in „Elternfreude" einen Backenbart und einen bläulichen Schifferhut; — jener hält die Harmonika in rechter Hand und zieht mit der linken — dieser umgekehrt; — ganz ver schieden ist die Stellung der Beine, namentlich auch der Füße, denn der erstere schlägt mit dem linken Fuße offenbar den Tact, während die Füße des andern ruhig stehen. — In „kvnbsur" sieht die strickende Mutter aus ihre Arbeit, in „Elternsreude" hält die Mutter, ohne irgend eine Handarbeit zu haben, den auf ihren Knieen reitenden Knaben und schaut ihm in das vor Freude belebte Gesicht. Der Knabe in „Lvnbour" sitzt auf dem Schoße, schlingt den rechten Arm um den Hals der Mutter und ist mit der ganzen Vorderseite uns zugckehrt, — während in „Elternsreude" wir die Rückseite des Knaben sehen, und nur die Wendung des Kopfes nach seinem Vater zu läßt uns das fröhliche Kinderantlitz erblicken. Wir glauben, daß diese großen Verschiedenheiten beider Bilder ihren Eindruck nicht dadurch verlieren werden, daß die Kleidung auf beiden Bildern diejenige der Strandbewohner, der Schiffer ist, und daher auch das Colorit übereinstimmt; denn die angegebenen Verschiedenheiten bringen auch ohne Anschauung zu der Ueber- zeugung, daß die Annahme einer Nachbildung eine Unmöglichkeit ist. Würden wir noch auf die Staffage eingehen, so würden wir auf noch eine größere Anzahl von Verschiedenheiten stoßen. Der Umstand, daß Mühlig aus dem Bilde: „Uonbsur" ein junges Elternpaar mit dem Knaben, dem der Vater aus der Har monika vorspielt, sitzend am Meeresstrande genommen und in der ähnlichen Kleidung mit ähnlichem Colorit dargestellt hat, hat den Eindruck hervorgebracht, welcher zu der irrigen Meinung verführt hat, es sei damit eine verbotene Nachbildung verübt. Das sind aber nur Motive, welche entnommen und durch eigene Kunst in ein neues Bild verarbeitet sind, nach tz. 4. des Gesetzes vom 9. Januar 1878. Ebenso verhält es sich mit dem Bilde „Lsxoir" und dem Mühlig'schen „Heirathsantrag". „Lsxoir" ist das Pendant zu „Sonlrour". Darum ist die aus einem jungen Schiffer und einem jungen Mädchen bestehende Gruppe auf der rechten Seite. Sic sitzen auf dem Abhange eines kahlen Hügels, der hinter ihnen an steigt, zu den Füßen des Mädchens an deren linker Seite steht ein Korb mit einem Strohhut und einem Tuche am Erdboden, vor ihnen breitet sich links ein Dorf aus mit Kirchthurm, und über dasselbe blickt man aus das Meer, einige Seemöven schweben in der Luft. Vollständig anders der „Heirathsantrag", welcher auf der linken Seite, jedoch abermals mehr in die Mitte gerückt, angebracht wird. Hinter dem Mädchen liegt ein Korb am Abhange des Hügels, auf dessen Höhe ein Haus mit rauchendem Schornstein steht, zu dem Stufen führen und vor welchem eine Stange mit einer Flagge aus gerichtet ist. Vor dem Mädchen zu ihrer rechten Seite steht ein Korb, worin außer mehreren Gegenständen ein Garnknäuel liegt, dessen Faden mit dem in ihren Händen ersichtlichen Strickstrumpf zusammenhängt. Zur linken Seite des Freiers steht ein Korb mit Fischernetzen, den rechtseitigen Hintergrund bildet ein Dorf mit einem Kirchthurm und darüber hinaus Meeresstrand und See mit Schiffen und Booten. Ferner sind die Stellungen der Figuren und deren Gesichts züge in beiden Bildern ganz verschieden. Der Mann in „lilsxoir" greift mit der rechten Hand an sein rechtes Bein unten über dem Fuße und stützt das Kinn aus seine linke Hand, den linken Ellbogen aus den linken Oberschenkel. In „Heirathsantrag" streicht der Mann nur sein Kinn mit der rechten Hand, und legt die linke Hand, welche eine kurze Thonpseise hält, auf das linke Knie. Das Mädchen in „töspoir" verschränkt die Arme, während das im „Heirathsantrag" den Strickstrumpf hält. Auch hier hat der Maler des letzteren Bildes die Motive aus dem „Lspoir" entnommen, auch hier hat er zwei Strandbewohner in der durch vielfache Genrebilder bekannten Kleidung dargestellt, aber es sind die Figuren auf beiden Bildern in ihren Gesichtszügen und Stellungen so vollständig ver schieden, daß auch hier nur davon gesprochen werden kann, daß eine freie Benutzung des Bildes „Lspoir" zur Hervorbringung eines neuen Kunstwerkes nach Z. 4. des Gesetzes stattgefunden hat. Die Aehnlichkeit des Colorits hat wohl das Meiste zum Jrr- thum beigetragen. Würde man einsach eine farblose Abbildung, z. B. durch Photographie, von den vier Bildern hergestellt und dann dieselben verglichen haben, Niemand würde darauf gefallen sein, bevor er von dem Eindruck der Farben geblendet worden, in den Mühlig'schen Bildern eine verbotene Nachbildung der Kauf mann'schen Verlagsartikel zu sehen. Advocat Volkmann. MiScellcn. Zum Recensionswesen. — Obwohl Schreiber dieser Zeilen zu den kleineren oder gar kleinsten Verlegern gehört, glaubt er doch annehmen zu dürfen, daß auch die größeren und
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