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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1929
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- 1929-05-18
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- 18.05.1929
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schaft entwickelt, die zum Abbruche des unmittelbaren Verkehrs führte, weiterhin das gedeihliche Zusammenwirken ausschloß und den Vertragszweck gefährdete, und diese Verstim mung wird vom Gericht mit als eine Rücktrittsberechtigung an gesehen. Ich kenne die Akten dieses Prozesses genau. Aus dem Reichs gerichts-Urteil geht hervor, daß das Reichsgericht alle Einwen dungen, die der Beklagte gegen das Oberlaudcsgerichts-Urteil vorgcbracht hat, berücksichtigt hat. Aber da das Reichsgericht ja von einer Tatsachenprüsung ausgeschlossen ist und die Tatsachen- würdigung so übernehmen muß, wie die Vorinstanz sie gesehen hat, um nur »Rechtsirrtümer« zu revidieren, so war es in diesem Falle, wo die rechtliche Würdigung so eng von einem tieferen Einblick in die Tatsachen des Falles abhängt, in der Freiheit seines Urteils behindert. Meine Kritik an diesem Ur teil betrifft daher hier nicht das Reichsgericht, sondern das Ober landesgericht. Als wirklicher juristischer Grund, auf den das Oberlandes gericht seine Entscheidung stützt, bleibt ja nur dieser eine, der an sich wichtig ist, aber doch Wohl nicht alle Gegenargumente absolut in den Schatten stellen darf: Der Verfasser hat den In halt seines Buches zu bestimmen; ein Eingriff dagegen ist ande ren, sei er auch Vertragspartner, nicht erlaubt. Das ist an sich völlig richtig. Aber dieser eine Grund ist, abgesehen von seiner Selbstverständlichkeit, um deswillen hier nicht relevant, weil 1. der Verfasser bei EinhaltungseinerBertrags- Pflichten jene vcrlegerischcn Eingriffe in sein alleiniges ur heberrechtliches Bestimmungsrecht leicht hätte vermeiden können, und weil 2. dicaußerordentlichenSchwierigkeiten der Jnflationsjahre eine objektive Beurteilung von Notstandsmaßnahmen rechtfertigen. Das Oberlan desgericht hat offenbar die vortragsrechtlichen Pflichten des Ver fassers, die aus dem Verlagsverhältuis hervorgehen, zu gering geachtet und den Blick nur auf den W o r tl a u t des § 13 VG. gerichtet, nach welchem das Werk nur von dem Verfasser und ohne jeden Eingriff des Verlegers gestaltet werden darf. Das' Oberlandcsgericht übersah, daß das Vertrauensverhält nis zwischen Verfasser und Verleger im Verlagsverhältuis ein beiderseitiges sein muß, weil der Verleger die Pflicht hat, für das Gedeihen des Buches in der Außen weltzusorgen, und ausdieserPflichtnotwendig auch Rechte erwachsen müssen. Diese Rechte stehen einem sklavischen Gehorchen im Wege. Dies alles unerkannt zu lassen und nur das absolute Recht der Integrität des Werkes nach den Wünschen des Verfassers (mögen sie berechtigt oder kleinlich sein) ins Auge zu fassen, erscheint unzulänglich als Begründung eines Rechtsspruches in einem tatsächlich so kompliziert liegenden Fall und läßt überdies auch die gesetzliche Bestimmung unbe achtet, die (im § 13 VG.) dem Verleger solcheAnderungen gestattet, für die der Verfasser nachTreuundGlauben seine Einwilligung nicht versagen kann. Das heißt doch: das Gesetz fordert einen verständigen AusgleichzwischenBcrleger-undAutorenwün- schen, wenn es sich um das Wohl und Wehe des Bu ches als des gemeinsamen Schutzobjektes handelt, also wenn nach den Umständen des Falles nicht jede Forderung oder Unterlassung des Verfassers als für das Werk im Sinne des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses gut und nützlich ist, der Verleger vielmehr die Rechtspflicht, dem Buche sachgemäß zu dienen und es zu fördern, ausübt. Will man den Verleger — trotz Schädigung für das Buch durch Eigensinn des Autors — nur zum Gehorcher machen, so wird die Ansicht des Oberlandes gerichts verständlich: daß bei einem mißtrauischen und über empfindlichen Autor die Pflicht des Verlegers zur Rücksicht nahme und zum Entgegenkommen um so größer sei, und daß ein intransigenter Verfasser joden Verlagsveitrag zu Falle bringen kann, weil durch Nichtcinigung das besondere »Vertrauensver hältnis-, das das Verlagsverhältnis sein soll, unmöglich gemacht wird. Es erscheint mir als ein recht eigenartiges »Vertrauens verhältnis-, wenn nur die Wünsche des einen Teils ohne Rücksicht auf Notwendigkeiten des Buches selbst gehört werden, obschon das Oberlandcsgericht selbst betont, daß das Buch von Verfasser und Verleger zusammen als neues Verkchrsgut geschaffen wird. Da hat sich das Reichsgericht in RGZ. 115, 358, wo es die Kündigung gegenüber einem unver träglichen Herausgeber guthicß und dom Verleger die Weiter führung der Zeitschrift mit einem anderen Herausgeber freigab, auf einen anderen Standpunkt gestellt. Wenn dieser Prozeß gerade die Frage zum Inhalte Hatto, ob der Rücktritt berechtigt sei, und wenn, was mir aus der Durchsicht des Briefwechsels zwischen den Parteien deut lich wurde, stets großes Entgegenkommen des Verlegers eine unnachgiebige und immer mehr fordernde Haltung des Ver fassers fand, so muß ich doch sagen, daß demgegenüber eine schließliche Selbsthilfe des Verlegers im Interesse des Buches, also zugleich im Interesse des Ver fassers, nicht leichthin als Vertragsverletzung abgetan wor den kann, nur aus dem Grunde, daß sie einem gewissen »Recht» des Verfassers widerstreitet. Dieser Gedanke ist vom Oberlandesgericht nicht hinreichend gewürdigt, unter seiner Modifikation ist der Tatbestand nicht eindringlich genug in seinen Tiefen erfaßt worden. Daher blieb unberücksichtigt, daß gegenüber unerheblichen Verstößen das Rücktrittsrecht nach ZK 32 und 30 Abs. 3 VG. nicht gegeben ist, und somit war, da das Reichsgericht diese Tatsachen nach zuprüfen nicht berechtigt ist, der Weg zu einem dem Verleger, der nach meiner Kenntnis der Akten doch recht schutzbedürftig erscheint, günstigeren Urteil dos Reichsgerichts versperrt. Ja man hat sogar aus der »Verstimmung«, die der eine Teil vor wiegend verschuldet hat, ihm selbst einen Rücktrittsgrund ge wonnen. Das- ist das Allgemein-Jnteressierende an dem Fall, während es keinen Zweck mehr hat, auf die Besonderheiten der Umstände dieses Rechtsstreites cinzugchen. Sammelanzclgcnseitc als künstlerische Schöpfung. Ein Urteil des Oberlandcsgcrichts Dresden, das schon länger zurückliegt, aber erst vor kurzem im Wortlaut veröffentlicht wurde (Markenschutz u. Wettbewerb 1929, S. 137/38) bejaht den Schutz einer eigenartig zusammengestellten, um ein Mittelbild gruppierten Felder-Anzeige gegen Nachahmung. Das Ober landesgericht äußert sich u. a. wie folgt: »Im Gegensätze zum Landgerichte glaubt der Senat dem streitigen Sammelbild der Klägerin den beanspruchten Kunstschutz nicht versagen zu dürfen. Das Sammelbild ist dazu bestimmt und geeignet, schon von sich aus auf den Beschauer zu wirken und ihm einen ästhetischen Ge nuß zu bereiten. Die harmonische Anordnung der Felder um das Mittelstück herum, wobei jedes Feld und jede darauf zu lesende Anzeige charakteristisch hervortreten, und die Gestaltung dieses Mittelstücks selber wirken durchaus eigenartig Gleichartige Sammclseiten sind nach den Beweisergebnissen vor der Anfertigung des Entwurfes der Klägerin noch nicht vor handen gewesen; es kann danach nur als bewiesen angesehen werden, daß es schon Sammelseiten gegeben hat, bei denen eine harmonische Anordnung der Felder bestand, und solche, bei denen als -Blickfang- ein Mittelstück von besonderer Ausstattung diente. Daß sie aber in der eigenartigen und individuell schöpferischen Ausführung vorhanden gewesen seien, die die Klägerin gewählt hat, dafür liegt nichts vor . . . Nicht die allgemeine Idee, son dern die Ausführung gibt zudem dem Entwürfe seine besondere Eigenart; erst in der Ausführung wirkt sich die »Individualität» der Schöpfung aus. . . . Der Entwurf ist somit als eine künst lerische Schöpfung im Sinne des Kunstschutzgesetzes anzucrken- nen; auf das höhere oder geringere Maß künstlerischer Leistung- den Grad der künstlerischen Vollkommenheit kommt dabei nichts an (vgl. Allfeld KUG. Anm. 2d zu Z 1). Zugleich dient die Sammelseitc gewerblichen Zwecken; die Felder sind zur Auf nahme von Anzeigen und Ankündigungen bestimmt, und die Ausschmückung der Sammelseitc soll dazu dienen, diese An zeigen und Ankündigungen besonders wirkungsvoll zu gestalten; mag selbst dieser Gebrauchszweck vorwiegen, so bleibt doch der künstlerische Charakter des Ganzen hiervon unberührt Diese Schöpfung hat der Beklagte nachgcbildet Lediglich das Bild und die Inschrift des Mittelstücks hat er verändert.. . . Er kann sich auch darauf nicht berufen, daß cs im Zeitungsge-
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