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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1929
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- 1929-05-18
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- 18.05.1929
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ursprüngliche Verlagsvertrag darüber, vom November 1900, wurde für die weiteren Auflagen durch den vom März 1910 er setzt; ein Nachtrag vom April 1918 kam hinzu. Der Beklagte ließ 1920 einen Manuldruck des Buches Herstellen. Der Kläger erhob, weil das ohne seine Zustimmung geschehen sei, Anfang November 1920 Klage, unter anderem auf Unterlassung des Ver breitens. Das Landgericht gab dem Anträge durch Urteil vom 20. Februar 1924 statt. Der Verleger wurde mit einer im Fe bruar 1927 erhobenen Restitutionsklagc, die aus Grund eines nachträglich gefundenen Briefes eine andre Vertragsauslegung erstrebte, vom Landgericht und vom Oberlandesgcricht abge- wiescn. Während jener erste Rechtsstreit schwebte, erklärte der Kläger unterm 20. November 1921, daß er vom Vcrlagsvcrtrage zurücktrcte, weil der Beklagte durch den Manuldruck von 1920 und aus andere Weise seine Pflichten verletzt habe. Der gegen wärtige Rechtsstreit begann im Februar 1920. In ihm verlangte der Kläger 1. die Feststellung, daß sein Rücktritt wirksam ge wesen sei und den Verlagsvertrag aufgelöst habe; 2. Unterlassung weiteren Herstellens und Verbrcitens, auch Vernichtung der widerrechtlich hcrgcstcllten Stücke; 3. Zahlung von 3000.— RM (Schadenersatz, allenfalls Bereicherung); 4. eine Aufstellung über den Manuldruck. Der Beklagte beantragte Klagabwcisung, weil die Rücktrittserklärung unberechtigt gewesen sei, der Vertrag noch bestehe, der Verleger seine Pflichten nicht verletzt habe. — Das Landgericht fällte ein Teilurteil, das den ersten beiden Klaganträgen stattgab. Das Oberlandcsgericht wies den Be klagten ab, der Berufung eingelegt hatte, das Reichsgericht eben falls. Dem Kläger wurde in »ollem Umfange recht gegeben. Ich teile zunächst einige Ausführungen des Urteils mit, um dann zum Schluß einige kritische Bemerkungen daran zu knüpfen. Das Oberlandesgcricht erwägt: Es habe dem Kläger selbst daran liegen müssen, sein Werk auf der Höhe zu halten und bei Neuauflagen alle die Änderungen anzubringcn, die er für er forderlich erachte. Dazu aber hätte ihm nur Letterndruck die von ihm gewünschte vertraglich gewährleistete Freiheit gegeben. Manuldruck wäre mit notwendigen, sehr wesentlichen Einschrän kungen der Andorungsmöglichkeit verbunden gewesen. Das Er scheinen einer unveränderten Auflage, die somit keine Spuren der Fortbildung und Vervollkommnung aufweise, berühre in hohem Maße die Verfasserehre. Das Reichsgericht stimmt dieser Ausfassung zu und sagt: ' ! " »Mit Recht gelangen danach die beiden vorigen Urteile zu der Auffassung: Der Beklagte hätte nicht ohne Zustim- mungdesKlkgers dessen Werk durch Manuldruck ver vielfältigen dürfen.« Schon vor dem Abschlüsse des Vertrags hatte, wie das Berufungsgericht hervorhebt, der Kläger sich gegen derartige mechanische Vervielfältigung ausgesprochen. Er wiederholte dies verschiedentlich. Trotzdem ließ der Beklagte den Manuldruck machen aus Gründen, die das Urteil nicht besonders hervorhcbt, die ich aber noch unten an geben werde; jedenfalls hat der Beklagte auf die Betonung des Klägers, der Manuldruck sei »glatter Vertragsbruch« die Ansicht vertreten, er als Verleger sei zu entscheiden berechtigt, ob die Vervielfältigung in Lettern- oder in Manuldruck erfolgen solle, zur Zeit seien Änderungen unnötig, Herstellung in Neusatz komme nur in Frage, wenn der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Buch an eine bestimmte in den Schulen einge führte Grammatik angleiche. Der Kläger verweigerte dies, da die Entscheidung über die Umarbeitung ihm allein zustehe, auch die angegebene Zeit dafür zu kurz sei. Das Reichsgericht sagt weiter: »Ganz entsprechend verhielt es sich mit der Frage, ob und welche Anderungenineiner neuen Auflage der Verfasser anbringe. Das gehörte zur inneren Gestaltung des Buches, deren volle Freiheit ihm der Vertrag ausdrücklich gewährleistete. Allerdings können Zeiten wirtschaftlicher Ausnahmezustände, wie sie in der Not der Nach kriegsjahre mit allerlei Schwierigkeiten (Arbeitsstockung in man chen Betrieben, Papierknappheit, Preissteigerung, Währungs verfall, Verarmung weiter Volkskreise, auf die man beim Be züge von Schulbüchern rechnet) entstanden, in dieser Hinsicht Ab weichungen vom Gewöhnlichen erheischen. Sie konnten es dem 542 Verfasser nahelegcn, Anderungswünsche in dem Ubungsbuche bis zu besseren Zeiten unerfüllt zu lassen, wenn die Erfüllung es wesentlich verteuerte. Die Entscheidung aber, ob er aus Ände rungen im Einzelnen und, sofern es zu ihrer Durchführung nötig, auf Lcttcrnsatz bestehe, den damit nicht vereinbaren Manul» druck ablchnc, stand beim Verfasser, nicht beim Verleger. Der Beklagte hat, wie das Oberlandesgericht ohne ersichtlichen Rechts irrtum annimmt, nicht dargetan, daß der Kläger aus den mit Manuldruck unvereinbaren Änderungen nur aus Eigensinn be standen habe und daß die Ausübung seines vertraglichen Rech tes nur den Zweck hätte verfolgen können, dem Verleger zu schaden, also auf Mißbrauch hinauskomme (8 226 HGB.). Auch darauf kann der Beklagte sich nicht berufen, daß der Kläger unter den gegebenen Zeitumständen nach Treu und Glauben in eine Einschränkung seiner Änderungsvorschläge soweit hätte willigen müssen, wie cs nötig gewesen wäre, um eine Herstellung der neuen Auflage in Manuldruck zu ermöglichen (H 13 Abs. 2 Vcrlagsgesetz, 8 9 Abs. 2 Lit. llrh.G.). Gegen eine solche Aus legung erheben sich Bedenken aus der eigens getroffenen Ver- tragsabrede (8 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags vom 2./3. März 1915). Diese bezweckt, dem Verfasser sein Urheber-Persönlich- keitsrccht in gewisser Richtung zu seinen Gunsten abzugrenzen und diese Grenze zu sichern. Es geht nicht an, es wiederum ein- zuschränkcn aus Grund einer Gcsetzesvorschrift, bei der man in der Regel an unbedeutende Änderungen durch den Verleger zu denken hat (RGZ. Bd. 119 S. 404 und dort angeführte Urteile).« »Unbegründet ist der Vorwurf, daß das angcfochtene Urteil das Wesen des Verlagsvertrags als Vertrauensverhält nis nicht genügend beachtet habe. Dies Erfordernis beider seitigen Vertrauens nebst der dem Vertrag eignenden Treu pflicht wird im Urteil ausdrücklich betont; es ist auch bei der Rechtsanwcndung auf den Tatbestand hinlänglich berücksichtigt worden. Der Revision kann nicht zugegeben werden, der Be klagte habe, als er den Manuldruck veranstaltete, zugunsten des von ihm betreuten Geistes- und Verkehrsgutcs nur im Sinne des allgemeinen Nutzens vernünftige Selbsthilfe wider einen eigen sinnigen Verfasser geübt. Weder die Besonderheiten der Schul bücher, ihrer Herstellung, ihres Vertriebs und ihrer Abhängigkeit von behördlichen Maßnahmen oder sonstigen die Verwendung bedingenden Umständen noch die Vorteile und Nachteile des Manuldrucks sind in dem Bcrufungsurteil übergangen. Die Er wägungen des Oberlandesgerichts geben auch keinen Anhalt da für, daß in der Vergleichung der auf dem Spiele stehenden Be lange beider Teile rechtliche Fehler unterlaufen seien.« »Nicht erkennbar ist eine rechtlich verfehlte Beurteilung der besonderen Umstände, welche mit der Nachkriegs zeit eintraten. Die Schwierigkeiten der Arbcitsverhältnisse, der Papierbeschaffung und der Teuerung (Währungsverschlechterung) sind erwähnt. Aus näher dargelcgtcn Tatsachen, die hier nicht nach zuprüfen sind, entnimmt das Berufungsgericht: Für die Dauer hätten der Papierbeschaffung keine Hindernisse entgegengestanden. Auch sonst wäre die Herstellung einer neuen Auslage in Lettern-: druck keinen besonderen, jedenfalls keinen unüberwindlichen Schwie rigkeiten begegnet. Das Berufungsgericht sicht danach in der Herstellung der zum Verbreiten bestimmten Manuldruckstücke des Buches eine Vertragsverletzung des Beklagten. Und zwar eine, durch die dem Kläger schon aus der Gefahr, sein Werk wirklich geschädigt zu sehen, erheblicher Nachteil er wuchs. Fehl geht die Rcvisionsrügc, ein solcher Nachteil sei nicht festgestellt, weil die Behauptung unwiderlegt bleibe, das Übungsbuch sei seit 1920 unvermindert abgcsetzt worden. Wie sich der Absatz bloßer Manuldruckc künftig gestalten möge, war im November 1921 nicht vorauszusehen. Die damals mit Grund befürchtete, vom Berufungsgericht festgcstcllte Gefährdung des Werkes genügt. Es reicht hin, daß die Fortsetzung des Vertrags verhältnisses infolge jener Verletzung dem anderen Teile nicht mehr zugemutct werden darf. (RGZ. Bd. 79 S. 160, Bd. 110 S. 281,2, Bd. 112 S. 188, Bd. 115 S. 365.)« Wie das Berufungsurteil ferner darlegt, hatte sich unter den Streitteilen im Laufe der Jahre, besonders kurz vor der Ein reichung der Untcrlassungsklage, eine tiefgehende, andauernde, nicht mehr ausgleichbare Verstimmung, ja Feind-
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