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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1928
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- 1928-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1928
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- Deutsch
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Übernahme von Klischees wissenschaftlichen Inhalts aus anderen Verlagswcrken. — Tie gesetzliche Grundlage für die Frage der Übernahme von Klischees wissenschaftlichen Inhalts aus anderen Ver lagswerken bildet § 23 des Urheberrechtsgesetzes, wonach die Ver vielfältigung zulässig ist, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts (des neuen Wertes) einzelne Abbildun gen aus einem erschienenen Werke beigefügt werden. Diese Vor schrift ist eng au sg ul egen, und es ergeben sich daraus eine Reihe von Einschränkungen für die Entlehnung von Abbildungen. s) Die Entlehnung ist nur dann erlaubt, wenn der Text ohne das entlehnte Bild unverständlich sein würde. Man denke z. B. an die geometrische Darstellung des pythagoreischen Lehrsatzes in einem mathematischen Lehrbuch, ferner die Zeichnung des goldenen Schnittes usw., vorausgesetzt, daß diese Dinge urheberrechtlich geschützt wären. Ein Autor, der den Lehrsatz des Pythagoras bildlich er läutern wollte, könnte gar nicht anders verfahren als durch Anferti gung der bekannten Konstruktion. Die Beurteilung setzt naturgemäß im Einzelsall die Zuziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen voraus. Es genügt a-ber z. B. nicht, daß gewisse Beziehungen zwischen Text und entlehntem Bild bestehen; daß das Bild etwa zur Abrundung des im Text Gesagten dient. Voigtländer führt in seinem Kommentar zum Urheberrechtsgesetz Anm. 3 zu 8 23 folgendes bezeichnende Beispiel an: »Erlaubt wäre z. B. die Ent lehnung von Darstellungen des Gekreuzigten, um die Unterschiede in der Auffassung der Künstler klarzumachen, unerlaubt aber die selbe Nachbildung in einem Erbauungsbuche zur Vertiefung der Stim mung oder gar nur zum Schmuck«. Sehr interessante Ausführun gen über diesen Punkt enthalten auch die im Bbl. vom 21. September 1908, Nr. 220 mitgeteilten Urteile des Landgerichts Leipzig und des Oberlandesgerichts Dresden. Dagegen setzt 8 23 im Gegensatz zu 8 19 Ziffer 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes nicht voraus, daß die Abbildungeu in eine selbständige literarische oder wissenschaftliche Arbeit übernommen werden. d) Eine weitere Einschränkung der erlaubten Entlehnung wird man bzgl. des Umsangs der Übernahme von Abbildungen aus einem anderen Verlagswerk machen müssen. So ist es als unzulässig an- zusehen, wenn beispielsweise in einem Handbuch für Zahntechniker sämtliche Abbildungen für einen Abschnitt über die Syphilis der Muudhiihle aus einem entsprechenden sachwissenschastlichen Werke übernommen werden; denn hier wird tatsächlich ein anderes Hand buch einfach kopiert, wenn auch nicht seinem gesamten Umfang nach, so doch zu einem wesentlichen Teil. Dagegen ist die Übernahme er laubt, wenn in einem zweiton Handbuch über die Syphilis der Mundhöhle einzelne Abbildungen aus dem ersten Handbuch über nommen werden, soweit sie zum Verständnis des Textes notwendig sind. Diese Einschränkungen in der Entlehnungsmöglichkeit von Ab bildungen gelten jedoch nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den entlehnten Abbildungen überhaupt um urheberrecht lich geschützte Darstellungen handelt. Dies würde bei spielsweise boi dem eingangs erwähnten pythagoreischem Lehrsatz bzw. dem goldenen Schnitt nicht gelten, überhaupt bei allen Abbildun gen, die Gemeingut der wissenschaftlichen Darstellung sind. Die Einwilligung des Autors und zwcckmüßigerweise des Ver lags ist in allen den Fällen notwendig, in denen die oben dar- gclegten Voraussetzungen des eng zu interpretierenden 8 23 nicht voll ständig erfüllt sind und andererseits die entlehnte Abbildung selbst url-eberrechtlichen Schutz genießt. Dabei ist von dem Grundsatz aus zugehen, daß es sich nach dem Vertrage richtet, inwieweit Verfasser, Herausgeber oder Verleger den Nachdruck eines Werkes ganz oder teilweise selbständig gestatten könueu. Nach Voigtländer-Fuchs, Kom mentar zum Verlagsrcchtsgesetz 8 8 Anmerkung 5 geht eine einseitig erteilte, in die Rechte des anderen eingreifende Erlaubnis wider das Urheberrecht. Bei Abbildungen steht der gleiche Kommentar 8 1 Anmerkung 7 auf dem Standpunkt, daß, wenn Bildwerke bereits im Verlag erschienen sind, es Verkehrssittc ist, mit dem Verleger zu verhandeln, der in der Regel eine Vergütung bedingt und dessen Erlaubnis dem Erwerber die des Urhebers gewährleistet. Ist dagegen das Wert noch nicht im Verlag erschienen, so ist die Erlaubnis beim Urheber nachzusuchen. Zn diesem Punkte führt Voigtländcr a. a. O. noch folgendes aus: »Verkchrssitte ist, daß die Erlaubnis solange gilt, als der Zweck, zu dem sie erworben wurde, dauert. Bei Büchern gilt sie also für alle Auflagen und bei Zeitschriften für alle Abzüge, die der Verleger herstellt, einschließlich etwaiger Auslagencrgänzung. Der Verleger ist nicht berechtigt, das für einen bestimmten Zweck erworbene Bild zu einem anderen Zweck zu benutzen oder die Erlaubnis auf einen anderen zu übertragen, es sei denn bei Veräußerung des ganzen Geschäfts oder einer G-c- schäftsgruppe«. Französische Auszeichnung. — Der Chefpilot der Junkers werke, Herr Hermann Röder, Verfasser des vor einen, Jahre erschienenen Werkes Flugzeugnavigation und Luftverkehr (Verlag Otto Herm. Hörisch, Dresden) erhielt soeben für dasselbe, in Anerkennung der exakten wissenschaftlichen Arbeit und der hierin dargelegten und aus- gesührten Vorschläge vom Aero-Club von Frankreich die goldene Verdienst-Medaille. Die englische Ausstellung auf der Prcssa. — Die Vorbereitun gen für die Beteiligung Englands an der Pressa sind so weit abge schlossen, daß ein Überblick über'den Aufbau der englischen Aus stellung möglich wird. Insbesondere ist jetzt auch, wie der Vertreter der Pressa in London, M. Ncven du Mont, mitteilt, das Zu standekommen einer großen k u l t u r h i st o r i s ch e n A b t e i l u n g gesichert, für die das Neichsarchiv (Public Record Office) und die Victoria- und Albert-Musecn interessante Dokumente u. a. aus dem 13. Jahrhundert und eine Reproduktion der erst kürzlich entdeckten ältesten Druckschrift Caxtons aus dem Jahre 1476 zur Verfügung stellen werden. Eine besonders wertvolle Schau wird die einzig artige Sammlung CH. A. Scll sein, die die Entwicklung der eng lischen Tageszeitung von 1626 bis 1877 lückenlos veranschaulicht. Ähnlich wird die Entwicklung der Zeitschriften gezeigt werden durch eine große Auswahl früher englischer Zeitschriften, die das St. Bride-Institute neben etwa 75 alten Veröffentlichungen über die Druckkunst in Aussicht gestellt hat. Der geschichtliche Teil leitet über zu der Ausstellung des modernen englischen Pressewesens. Hier sind vor allem die geschlossene Beteiligung der Genossenschaft englischer Buchdrucker und verwandter Gewerbe (Printing and Kindred Tra bes Federation), des Verbandes englischer Zeitschristenverleger und des Institute os Journalists (der Neichsverband englischer Journa listen) zu nennen. Zu erwarten ist auch die Beteiligung des Catholic Council for International Nclations, der beabsichtigt, ein Bild von der Entwicklung der katholischen Presse Englands von der Zeit Elisa beths bis zur Neuzeit zu gebem Die englische Tagespresse wird durch Zeitungen von Welt ruf vertreten sein. The News of the World, die größte Wochcn- zeitung Englands mit einer 3^ Millioncn-Auflagc, wird im Nah men ihrer Ausstellung auch eine ihrer modernsten Notations maschinen (Firma Grabtrcc) aufstcllen. Besonders eindrucksvoll wird auch der moderne Buchdruck durch auserlesene Erzeugnisse -der bekannten Pressen wie Kelmscott, Curwen, Oxford, Cambridge usw. in die Erscheinung treten. Weiter werden die Londoner Schools of Printing und das British Institute of Industrial Art interessante Beispiele neuzeitlicher Drucktechnik vom Plakat bis zum Vorsatzpapier zeigen. Als Kuriosum ist weiter eine Sammlung der während des englischen Generalstreiks 1926 herausgegebenen Streikzeitungen zu erwähnen. 6. Liste der Schund- und Schmutzschriften (5. s. Nr. 78). (Gesetz vom 18. Dezember 1926.) Lfde. Nr. Akten- Ent- der Schrift Verfasser und Verleger 9. Prüf.» Nr. 15. OPSt. Leipzig v. 25.4.28. Maria, ein Kind der Liebe, Roman in 100 Lieferungshftn. V erfasser: E. von der Haide. Verleger: Verlag moderner Lek türe G.m.b.H., Berlin SO 16, Michaelknchstr.23a. Leipzig, den 26. April 1928. Der Leiter der Oberprüfstelle. vr. vonZahn. Versonalnackrickten. Jubiläen. — In der Verlagsbuchhandlung Hermann Beyer L Söhne (Beyer L Mann) in Langensalza könnte aim 23. April der Papierlagervermaltcr, Herr Otto Hartung, sein 55jähriges Gefchäftsjubiiäum und der Lagerverivalter, Herr August Marx, sein 50jähriges Gcschäftsjnbiläum feiern. Gestorben: am 4. April infolge einer Herzlähmung bei Verrichtung einer Andacht in der Hohen Domkirche Herr Arnold Staufs, Mitinhaber der Finna K. A. Stauff L Cie. in Köln i>m fast vollendeten 67. Lelbcnsjahre. Der Verstorbene hat die Firma, die als Buch- und Kunsthand lung und Antiquariat großes Ansehen genießt, in, Jahre 1898 ge gründet. Er war selbst ein großer Geschichtsfreund und Kunst-
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