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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1928
- Strukturtyp
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- 1928-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1928
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- Deutsch
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>6 99, 28. April 1928. Redaktioneller Teil. 2. In § 33 ist einzuschalten: »Wirtschaftsfragen können beraten werden. Es müssen jedoch diesbezügliche Anträge für die Hauptversammlung durch den Kreisausschuß gestellt wer den, der an § 28 b gebunden ist». In § 33 sind alle möglichen Betätigungen der Kreisvereine ausgezählt, nur die wichtigste «Wirtschaftssragcn» ist n i ch t angeführt. Mes schien uns bedenklich zu sein, da 'daraus -gefol gert werden könnte, die Kreisvereine sollen sich nicht damit befassen, weil dies nur Angelegenheit der Fachvereine, allenfalls noch des Kreisausschufses sei. Nun, es ist dies ja Ansichtssache und Vorsicht ist kein Fehler! 3. Hatten wir, wie auch Herr Hermann, die zwei geschäfts führenden Vorstandsmitglieder beanstandet und zu erwägen ge geben, ob die Überbelastung des Vorstandes nicht in anderer Weise zu beheben wäre. Wenn die beiden in Aussicht genommenen Geschäftssühren- den Herren ihr Geschäft aufgeben müßten, so käme für den B.-V. ! eine Belastung von etwa 40 900.— Mk. pro Jahr in Frage, was nach unserer Ansicht keine solche Bagatelle ist, als daß man darüber nicht Erwägungen anstellen sollte. Handelt es sich aber nur um nebenamtliche Tätigkeit, so können wir uns von ihrer anders gearteten Tätigkeit auch kein rechtes Bild machen und müssen die Bedenken des Kollegen Hermann durchaus unter stützen. 4. Die Bestimmung des 8 10, den Vorsitz des Kreisaus schusses dem Börsenvereinsvorsitzenden in den Versammlungen zu überlassen, erscheint uns, angesichts der ohnehin schwachen Be deutung des Kreisausschusses, nicht zweckmäßig. Es ist das keine Außerachtlassung der Achtung, die dem B.-V.-Vorftand gebührt, sondern schien uns lediglich eine Zweckmäßigkeits-Maßnahme zu sein. Uns kann das ja persönlich vollkommen gleichgültig sein, denn uns berührt es nicht. Und wenn der Kreisausschuß, der ja ohnehin durch den B.-B. einberufen wird, damit zufrieden ist, so ist es gut. Die Tagung in Lauenstein war derselben Ansicht wie wir, woraus hervorgeht, daß wir keinesfalls alleinstehen mit unserer Ansicht. Georg Schmidt- Hannover. Die Anträge Nitschmann und Gen. Die als 6 und 8 auf der Tagesordnung der Hauptversamm lung stehenden Anträge der Herren Nitschmann und Genossen haben merkwürdigerweise keine Erörterungen im Börsenblatt hcrvorzerufen, obwohl sie nach Inhalt und Form sehr unklar und dehnbar sind und bei Annahme das Bestehen des Börsen- vercins gefährden. Was heißt: »Die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, usw.-? Was heißt: -Wird geschäftlicher Verkehr unterhalten?» Welche Obliegenheiten hat der »Fachaus schuß», wie soll er die »Angemessenheit der Rabattspanne- sest- stellcn? Es ist ganz unklar, in welchem Sinne der Ausdruck »geschästlicher Verkehr» gebraucht wird. Soll er bedeuten, wie man eigentlich annehmen sollte, daß eine ständige Verbindung zwischen dem Verleger und Verteilbuchhändler besteht, daß dieser sich geradezu verpflichtet oder durch seine Handlungen iundgibt, sich für den Verleger zu »verwenden-, seine Neuigkeiten zu ver treiben, die gangbaren Bücher auf Lager zu halten, kurz, eine Verbindung, die man früher unter dem Begriff »Rechnungs verkehr» verstand, oder wird geschäftlicher Verkehr schon dadurch begründet, daß ein Sortimenter einmal ein Verlagswerk eines Verlegers bezogen hat? Dann hätte er auch Anspruch auf die angemessene Rabattspanne. Da ließe sich folgender Fall denken: Ein Verbreiter erhält auf irgendeine Weise die Bestellung auf ein sehr kostspieliges Werk, erschienen bei einem Verleger, von dem er noch niemals etwas bezogen hat. Nehmen wir einmal an, es handle sich um Gräfe-Sämisch, Handbuch der Augenheilkunde, das meines Wissens schon jetzt über 2000 Mk. kostet. Schnell be stellt der Verbreitungsbuchhändler bei dem Berlage eine kleinere Schrift, stellt dadurch den »geschäftlichen Verkehr» her, und kann nun den »angemessenen Rabatt« vom Verleger beanspruchen und sich deswegen an den »Fachausschuß» und -den Vorstand des Börsenvereins wenden. Wie ist nun die Angemessenheit sestzustellcn: Von Fall zu Fall, oder durch einmalige, nötigenfalls von Zeit zu Zeit abzu- änderndc Festsetzung eines ziffernmäßigen Rabatts? Wird von Fall zu Fall bestimmt, so wird sich -bald -niemand finden, der das dornenvolle Amt übernimmt, denn die Fülle der zu prüfenden »Fälle» wird ungeheuer sein. Man braucht nur an die Ver öffentlichungen im Sprechsaal zu denken, um sich eine Vor stellung davon zu machen. Auch die kühnste wird hinter der Wirklichkeit Zurückbleiben. Aber vielleicht wird bestimmt, daß 25?L (Verzeihen Sie das harte Wort), oder 30 oder 40 oder 50"/» angemessen sind, entweder allgemein und überhaupt, oder je nach den einzelnen Preisstufen. Die Annahme der ersten Mög lichkeit würde den Anschauungen vieler Sortimenter entsprechen, die vergnügt über 40N bei einem Buche von 2 Mk. sind; aber 30si> bei einem Buche von lO Mk. als -schäbigen Rabatt» be zeichnen. Es sollen also Verleger teurer Bücher den Verbreitern das Bestehen ermöglichen, das ihnen die billigen Bücher nicht gewähren. Auch die Abstufung nach Höhe der Preise ist unmöglich, weil der Verleger überhaupt nicht so unabhängig bei der Preisfestsetzung ist, wie viele anscheinend glauben. Er unter liegt nicht nur den allgemeinen Wirtschaftsgesctzcn, er muß oft mals auch Bindungen eingehen, durch die ihm der Preis von vornherein vorgeschrieben ist. Und es ist in gewisser Weise erheiternd, wie oft man feststellen kann, daß gerade Sortimcnts- buchhändler für Zusallsverlagswerke den schlechtesten Rabatt gewähren; gewiß nicht aus Böswilligkeit, sondern weil der eigentliche Verleger ihnen keine andre Möglichkeit gibt. So klagt« mir erst vor kurzer Zeit ein befreundeter Sortimenter, daß ihm eine sehr angesehene Sortimentsfirma ein Lehrbuch für Kochschüler (oder ähnliches) bei 8 Mk. Ladenpreis mit 7 Mk. bar berechne. Welchen Zumutungen aber der Verleger ausgesetzt ist, wohlgemerkt nicht etwa bloß bei Lagerbestellungen, da ließen sie sich zur Not noch rechtfertigen, sondern sogar bei verlangten Büchern, dafür einige Beispiele -aus jüngster Zeit. Eine Firma, die noch nie von dem betreffenden Verleger bezogen hat, ver langte »nur falls mit 40"/«, und da dieser -die Lieferung unter -solcher Bedingung ablchnte, wurde ihm -die entrüstete Frage gestellt: »Ich zahle hier aus der Kaiserstraße in . . . 12 000 Mk. Miete; wieviel zahlen Sic für Ihr Büro?» Dieser Berufs genosse hat also 1. die Ansicht, daß die Hauptkosten eines Ver legers -das Büro verursacht, 2. daß der Verleger verpflichtet sei, auf die Höhe der Miete seines Abnehmers Rücksicht zu nehmen. Sollte diese gesteigert werden, -so müßte auch folgerichtig der Rabatt erhöht werden. Ein andrer fand einen Nachlaß von 305L auf ein Buch für 10 Mk. --schäbig», ein dritter verzichtete auf die Ausführung eines ihm ohne jede Bemühung seinerseits zu- gesallenen Auftrages von 240 Mk. Ladenpreis, weil ihm 25A Rabatt nicht »verlockend» genug waren. Er müsse seinem Kun den vielleicht monatelang borgen. Jedenfalls -sind das lehrreiche Beiträge zur »Notlage» mancher Sortimenter. Aber eines ist unklar: Wie begründen diese Berufsgenosscn ihren Kunden gegen über die Nichtlieferung -der -von diesen bestellten Werke? Er klären sie, -daß sie zu wenig -daran verdienten, so lacht sie der Kund« einfach aus; machen sie aber falsche Angaben, so ist das nicht nur eine sittenwidrige, gegen Treu und Glauben ver stoßende, -sondern sogar eine strafrechtliche Handlung. Es ist aber überhaupt unmöglich, solche schwerwiegenden wirtschaftlichen Bestimmungen aus dem schwankenden, schwammi gen, unklaren Begriff: Bestand eines leistungsfähigen und für die Verbreitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels zu begründen. Ein großer Teil der im Adreßbuch stehenden Fir men ist für einen großen Teil des Verlages nicht als leistungs fähig anzusehen und es fragt -sich auch, ob er für die Verbreitung notwendig ist, wenigstens soweit es den vorher erwähnten Teil des Verlages betrifft. Diesem Teil -des Sortimentsbuchhandels denselben Nachlaß zu gewähren wie dem wirklich tätigen und für den Verleger notwendigen, wäre ein schweres Unrecht und kann dem ernsthaften Sortiment unmöglich erwünscht sein. Es müßte also wieder eine Zweiteilung stattfinden, und über diese kann nur jeder einzelne Verleger selbst bestimmen. Der jetzige Zustand würde also nicht verändert. Eine Folge aber dürfte -die An- 481
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