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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1897
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- Erscheinungsdatum
- 01.10.1897
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- Deutsch
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sprachige Schriftsteller vor der Exploitation russischer Ver leger zu schützen; erst dann könne man einen Schritt weiter thun und an den Abschluß litterarischer Konventionen mit fremden Staaten denken. »Wenn demnach dem Abschluß einer litterarischen Kon vention mit Frankreich durchaus keine stichhaltigen Gründe entgegengestellt werden können, so läßt sich nur bedauern, daß man Frankreich anderen Staaten gegenüber in eine Vorzugsstellung bringen will. Es wäre nur ein Akt der internationalen Wohlanständigkeit, wenn Rußland der Berner litterarischen Konvention beitreten und damit die Aera litterarischer Freibeuterei nicht nur Frankreich, sondern auch anderen Staaten gegenüber abschließen würde.« Zur Frage der kaufmännischen Schiedsgerichte. Bei Gelegenheit der Enbloc-Annahme des Handelsgesetz buches hat der Reichstag unterm 7. April d. I. bekanntlich dem in kaufmännischen Kreisen schon längst ausgesprochenen Verlangen Ausdruck gegeben, daß zur Schlichtung von Streitig keiten zwischen selbständigen und angestellten Kaufleuten ein besonderes Gericht eingesetzt werden möge. Daß die Recht sprechung im gewöhnlichen Verfahren für Fälle, die ihrer Natur nach eine rasche Entscheidung notwendig machen, viel zu schwerfällig arbeitet, hat man schon durch die Schaffung der gewerblichen Schiedsgerichte anerkannt, die hauptsächlich zu Gunsten der gewerblichen Arbeitnehmer ins Leben gerufen worden sind. Was den Handarbeitern, die allerdings in den letzten Jahrzehnten in Deutschland von der Gesetzgebung un gleich bevorzugt wurden, recht ist, sollte den geistigen Arbeitern billig sein. Auf diesen Standpunkt hat sich auch der Reichs tag gestellt und hat diesem Wunsch der Kaufmannschaft in der schon erwähnten Resolution unzweideutig Ausdruck ge geben. Sie lautet dahin: »die verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldthun- lichst die Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu veran lassen, wonach zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Prinzipalen einerseits und Handlungsgehilfen und Lehrlingen anderseits kaufmännische Schieds gerichte errichtet werden.« Deutlicher kann man sich kaum ausdrücken. Eine Aeußerung des Ministers für Handel und Gewerbe an die Kölner Handels kammer bekundet aber, daß den verbündeten Regierungen die Angelegenheit nicht so einfach vorkömmt. Wie nämlich in der Sitzung der Kölner Handelskammer vom 7. September mit geteilt wurde, hat der genannte Minister an diese, die sich schon früher für die Errichtung der Schiedsgerichte ausge sprochen hatte, ein Schreiben folgenden Inhalts gelangen lassen: -Die seit längerer Zeit insbesondere von dem Handlungs gehilfenstande befürwortete Einsetzung kaufmännischer Schiedsgerichte bezweckt die Schaffung einer durch Beisitzer aus Prinzipalen und Angestellten besetzten und deshalb von dem Vertrauen der Berufs genossen getragenen, rasch und billig arbeitenden Instanz, die die Gewähr für richtige Beurteilung der technischen und örtlichen Eigen tümlichkeiten des kaufmännischen Dienstverhältnisses bietet. Inso fern ein Bedürfnis anerkannt werden sollte, der gegebenen Anregung näher zu treten, würde es sich hauptsächlich darum han deln, ob selbständige kaufmännische Schiedsgerichte nach Analogie der Gewerbegerichte eingesetzt werden sollen, oder ob es thgnlich und rnoeckmäßig ist, das Fachgericht an eine bereits bestehende Organisation, namentlich etwa an die Amtsgerichte anzu gliedern. Diese Angliederung an die ordentlichen Gerichte kann in der Weise gedacht werden, daß für derartige Streitigkeiten eine besondere, schleunige Prozeßart vor dem Amtsgerichte eingeführt und auch die jetzt ausnahmslos einen Monat betragende Be rufungsfrist verkürzt wird. Mit der Vereinfachung des Prozeß- Ve: fahren« ließe sich vielleicht eine Ermäßigung der Kosten verbinden. Die Handlungsgehilfen könnten dabei in der Art begünstigt werden, daß ihre Rechtssachen unter Zuziehung je eines Prinzipals und eines Handlungsgehilfen als beisitzender Richter entschieden werden. Die Auswahl dieser Beisitzer würde alsdann ähnlich wie diejenige der Schöffen und Geschworenen von dem Gerichte zu treffen sein. Ueber das Rechtsmittel der Be- rufuna würde die etwa vorhandene Kammer für Handelssachen zu befinden haben. Nachdem die Handelskammer sich in dem Be richte vom 7. Juli v. I. mit näherer Begründung grundsätzlich für die Errichtung kaufmännischer Schiedsgerichte ausgesprochen hat, ersuche ich um Aeußerung darüber, ob ihr eine Regelung der An gelegenheit aus dem angedeuteten Wege geeignet erscheint, die von dem Handlungsgehilsenstande ausgesprochenen Wünsche zu befrie digen, oder ob und aus welchen Gründen die Einsetzung selbstän diger kaufmännischer Schiedsgerichte vorzuziehen sein würde.- Zweierlei geht aus diesem Schreiben hervor: Erstens, daß die verbündeten Regierungen sich noch immer nicht klar sind, ob »ein Bedürfnis anerkannt werden soll«, und zweitens, daß man die Schaffung besonderer Schiedsgerichte gern um gehen möchte. Daß ein Bedürfnis vorhanden ist, kann nicht wohl bestritten werden und kann vom Handelsminister, so fern er nur die Handelskammerberichte auf diesen Punkt hin geprüft hat, nicht übersehen worden sein; es fragt sich nur, ob das Bedürfnis »anerkannt« werden soll! — Uebrigens begreift man nicht die Notwendigkeit der ewigen Erhebungen und Anfragen. Schon unterm 1. April 1896 ist von seiten des Handelsministers an alle Handels kammern die Anfrage ergangen, »ob nach den in den be treffenden Bezirken gemachten Erfahrungen die Bildung be sonderer kaufmännischer Schiedsgerichte nach Art der Gewerbc- gerichte wünschenswert und notwendig erscheine«. Wenn der Handelsminister also nun wiederholte Anfragen an dieselben Instanzen stellt, die sich infolge seiner ersten Anfrage dafür ausgesprochen haben, so läßt dieses Verfahren nur den oben erwähnten Schluß zu, daß man gern von der neuen Einrichtung absehen möchte. In seiner Einleitung zu der Ausgabe des Gesetzes über die Gewerbegerichte sagt der Abgeordnete I)r. Bachem: »Ver weist man die täglichen Streitigkeiten über Lohnabzüge, un zeitige Entlassung oder unzeitigen Austritt des Arbeiters an die ordentlichen Gerichte, so kommt das nahezu einer Rechts verweigerung gegenüber dem Arbeiter sowohl wie dem Arbeitgeber gleich.« Ist es bei dem Arbeiter und Arbeit geber des Handelsstandes anders? Aber auch wenn eine größere Schnelligkeit in der Behandlung der Streitigkeiten eingeführt würde — und zwar nicht nur auf dem Papier, was ja schon öfter geschehen ist —, so wäre nichtsdestoweniger die Einführung besonderer Gerichte vorzuziehen. »Der Aus schluß der Rechtsanwälte«, sagt der angezogene Autor an anderer Stelle, »das Absehen von dem Erfordernis einer juri stischen Vorbildung für den Vorsitzenden, die Zuziehung rechtsungelehrter Beisitzer und die große Einfachheit des Ver fahrens charakterisieren die Gewerbegerichte als Gerichte, in denen weniger nach der Schürfe juristischer Logik und nach der Feinheit wissenschaftlicher Distinktionen, als nach den praktischen Bedürfnissen des gewerblichen Ver kehrs und nach dem gesunden, gewerblich gebildeten und erfahrenen Menschenverstand auf Grund der einfachen Rechts begriffe des täglichen Lebens Recht gesprochen werden soll.« Und in den Motiven zu dem Gewerbegerichtsgesetz vom I. April 1891 heißt es: »Es wird wenigstens der Versuch zu machen sein, durch Schaffung eines solchen Organs und durch einige Bestimmungen über das bei den Verhandlungen inne- zuhaltcnde Verfahren eine friedliche Erledigung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die billigen Be dingungen des Arbeitsvertrags entstehenden Meinungsver schiedenheiten zu erleichtern«. Das sind Ausführungen, die wörtlich auch für die Not Wendigkeit der Errichtung von kaufmännischen Schiedsgerichten angeführt werden können Fast zwanzig Jahre hat es seit dem Erscheinen des ersten Rcgierungsentivurfs im Jahre 1873 gedauert, bis die schon im Anfang unseres Jahrhunderts segensreich wirkenden rheinischen Gewerbegerichte auf das 937*
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