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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1942
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 271 (R. 59) L eipzig, Sonnabend den 28. November 1942 109. Jahrgang Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Gefolgschaftsmitglieder in den besetzten Gebieten Die Unternehmer haben die Arbeitsbücher der Gefolgschaftsmit glieder, die sie in die beseiten Gebiete oder ins Ausland abordnen oder versehen, während der Dauer der Abordnung oder Versetzung weiterhin aufzubewahren und zu führen. An sich würde die Versetzung oder Abordnung als Beginn einer neuen Beschäftigung einzutragen sein, desgleichen der Tag der Beendigung dieser Beschäftigung und anschlie ßend unter einer neuen laufenden Nummer die Wiederbeschäftigung im Reichsgebiet. Zur Verwaltungsvereinfachung kann an Stelle der ge sonderten Eintragung der Beschäftigung im beseiten Gebiet oder im Ausland beim laufenden Beschäftigungsverhältnis ein Vermerk in Klammern zugefügt werden, z. B. „(davon vom 1. September 1942 bis 31. Oktober 1942 in der Ukraine — Kiew)“. Sollte die Art der Beschäf tigung während der Versetzung oder Abordnung wesentlich von der eingetragenen abweichen und für das Berufsbild des Arbeitsbuchinha bers von Bedeutung sein, so ist diese Beschäftigung besonders anzuge ben, z. B. .. als .. Die Versetzung oder Abordnung wie deren Beendigung ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen, und zwar auf Form blättern, die bei den Arbeitsämtern kostenlos erhältlich sind. Tritt eine Änderung der Krankenkassenmitgliedschaft ein, so sind die für die Ab- und Anmeldungen vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden und in die Spalte „Austritt am . . .“ einzutragen „abgeordnet (versetzt) am . . Entsprechend ist bei der Rückkehr zu verfahren. (Erlaß des General bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 11. September 1942, Reichsarbeitsblatt I S. 427.) Bei Beschäftigung in den beseiten Gebieten tritt in folgenden Fällen keine Änderung der Zuständigkeit der Krankenkasse ein: 1. Wenn der Versicherte von einem Betrieb im Reich abgeordnet wird; eine Abordnung liegt vor, wenn die Lohn- oder Gehaltsrechnung von einer Stelle im Reichsgebiet vorgenommen wird; 2. wenn der Versicherte im besetzten Gebiet in einem Betrieb be schäftigt wird, für den im Reich eine Betriebskrankenkasse oder die Seekasse zuständig ist; 3. wenn der Versicherte vor Aufnahme der Beschäftigung in den besetzten Gebieten Mitglied einer Ersatjkasse war und nach Art der Beschäftigung in den beseiten Gebieten weiterhin Mitglied der Ersatz kasse bleiben darf. In allen anderen Fällen sind die in den beseiten Gebieten beschäf tigten deutschen Staatsangehörigen bei der für das betreffende Gebiet zuständigen deutschen Krankenkasse anzumelden. Für Gefolgschaftsmitglieder, die in den beseiten Gebieten oder im Ausland arbeiten, ohne dorthin verseht oder abgeordnet zu sein, die also nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Reich dorthin gehen, ist das Arbeitsbuch zu schließen, da die Vorschriften über das Arbeitsbuch nur für das Reichsgebiet Geltung haben. Kehren solche Ge folgschaftsmitglieder wieder in das Reichsgebiet zurück, so hat das zu ständige Arbeitsamt auf Antrag die im besetzten Gebiet oder im Aus land ausgeübte Beschäftigung auf Grund von vorgelegten Unterlagen in das Arbeitsbuch einzutragen. Lohn- und Gehaltserhöhungen für einberufene Gefolgschaftsmit glieder Die Frage der Berücksichtigung der einberufenen Gefolgsehaftsmit- glieder bei Lohn- und Gehaltserhöhungen birgt allerhand Schwierig keiten in sich. Da die Rechte und Pflichten dieser Gefolgschaftsmitglie der aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, werden diese aus einer Erhöhung des Entgelts meist keinen unmittelbaren Vorteil haben. Einer unmittel baren Beteiligung an der Gehaltserhöhung aber stehen gewichtige Gründe des Familienunterhaltsrechtes entgegen, außerdem würde eine solche Regelung alle die benachteiligen, die vor der Einberufung frei beruflich oder als selbständige Gewerbetreibende tätig waren. Darum schlägt der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz vor, in der Frage einer Lohn- und Gehaltserhöhung der zum Wehrdienst einbe rufenen Gefolgschaftsmitglieder wie folgt zu verfahren (Reichsarbeits blatt V S. 556): 1. Soweit auf Grund einer Tarifordnung oder einer gebilligten Be triebs- oder Dienstordnung eine Lohn- oder Gehaltserhöhung eintritt, ist dag zum Wehrdienst einberufene Gefolgschaftsmitglied von diesen Verbesserungen nicht ausgeschlossen. Sie werden sich allerdings erst nach Rückkehr in die Heimat auswirken. 2. Soweit im Betriebe eine Übung besteht, nach der regelmäßig Löhne oder Gehälter erhöht werden, wird die hierzu notwendige Zu stimmung des Reichstreuhänders der Arbeit mit einer Auflage verbun den werden können, die die Belange der einberufenen Gefolgschafts mitglieder sicherstellt. Dem Betrieb ist zur Pflicht zu machen, die ein berufenen Gefolgschaftsmitglieder nach ihrer Rückkehr so zu behandeln, als ob sie an den im Kriege vorgenommenen Lohn- oder Gehalts erhöhungen anteilmäßig teilgenommen hätten. Dadurch wird das Ge halt oder der Lohn des Einberufenen nicht unmittelbar heraufgesetzt, sondern erst nach seiner Rückkehr in den Betrieb den inzwischen vor genommenen Lohn- oder Gehaltserhöhungen angepaßt. 3. In den Fällen, in denen nicht nach einer betrieblichen Übung, sondern nach freiem Ermessen aus den verschiedensten Gründen Löhne oder Gehälter einzelner Gefolgschaftsmitglieder heraufgesetzt werden sollen, wird -die notwendige Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit kaum mit der oben erwähnten Auflage verbunden werden kön nen. Hier muß es genügen, den Betriebsführern nahezulegen, einberu fene Gefolgschaftsmitglieder nach der Rückkehr in den, Betrieb nicht schlechter zu stellen, als die im Betrieb verbliebenen Gefolgschaftsmit glieder. Mutterschutzgesetz: Wochengeld beim Eisernen Sparen Nach dem Mutterschu^gese^ wird das Wochengeld während der Schutzfristen in Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wo chen gezahlt. Als Verdienst gilt das um die gese^lichen Abzüge ver minderte Arbeitseinkommen. Wird nun von der werdenden Mutter oder der Wöchnerin in den letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutz frist eisern gespart, so ist von dem Bruttoarbeitsverdienst — ohne Ab zug des Eisernen Sparbetrages — auszugehen. Dann wären die gesetz lichen Abzüge auch nach diesem Bruttoentgelt zu berechnen. Zur Ver einfachung der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes aber ist das nicht nötig, sondern das Arbeitsentgelt wird einfach um die gesetz lichen Abzüge vermindert, die in den lebten 13 Wochen unter Berück sichtigung des Eisernen Sparbetrages tatsächlich vorgenommen worden sind. (Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 8. September 1942, Reichsarbeitsblatt I S. 431.) Gebührenerlaß aus Anlaß des Krieges Ist einer im gegenwärtigen Krieg gefallen oder infolge eines An griffes auf das Reichsgebiet oder infolge eines besonderen Einsames verstorben, so werden nach der Verordnung vom 4. Oktober 1939 in Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers vom 18. August 1942 folgende Gerichtsgebühren erlassen: 1. Die Gebühren für die Geschäfte des Nachlaßgerichts; 2. die Gebühren für die erstmalige Eintragung der Erben im Grundbuch oder im Schiffsregister ohne Unterschied, ob die Eintragung im Wege der Berichtigung oder auf Grund einer Auseinandersetzung erfolgt;, 3. die Gebühren für die Eintragung der Erben im Handelsregister als Inhaber, Teilhaber oder Kommanditisten; 4. die Jahresgebühren, die durch Bestellung eines Beistands für die Witwe oder eines Vormunds oder Pflegers für die minderjährigen Abkömmlinge entstehen. Als gefallen gilt auch, wer an den Folgen einer Wehrdienstbeschä digung aus dem gegenwärtigen Krieg oder einer dieser gleichzustellen den Beschädigung gestorben ist. Wurden Gebühren, die nach der genannten Verordnung zu erlassen sind, bereits gezahlt, so werden sie auf Antrag zurückerstattet. Arbeitgeberleistungen bei Verschickung von Gefolgschafts- mitgliedern Arbeitgeberleistungen anläßlich der Verschickung von Gefolg schaftsmitgliedern gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeits lohn, sind aber einkommensteuerfrei (lohnsteuerfrei), soweit dar Wert der Leistungen im Einzelfall RM 150.— nicht übersteigt und die Ver schickung im Rahmen des Reichserholungswerks der DAF. (des Frauen- Nr. 271, Sonnabend, den. 28. November 1942 245
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