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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1942
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 292/293 (R. 63) Leipzig, Donnerstag den 24. Dezember 1942 109. Jahrgang Dr. Heß Wichtiges aus der Berufsarbeit Wenn unter diesem Thema die dritte und vierte Folge zur Kartei des Verkehrs- und Verkaufsrechts des Deutschen Buch handels besprochen wird, so hat dies seinen guten Grund; sie be handeln nämlich, abgesehen von den notwendigen Nachträgen und Ergänzungen im eigentlichen Kommentar zur Verkehrs- und Verkaufsordnung, viele der Fragen, die im Kriege den Buch handel und den Börsenverein beschäftigen. Selbstverständlich ist, daß alle Listen, z. B. die der Bibliotheken, mit denen Lieferungs abkommen bestehen oder die der Bibliotheken, an die Pflicht exemplare abzuliefern sind, auf das laufende gebracht worden sind. Auch alles, was den Vertrieb des Schulbuchs angeht, ist bis auf die lebten Anordnungen ergänzt. Vor allen Dingen aber sind folgende Gebiete behandelt: 1. Unter dem Schlagwort „Kriegsregelung“ die Grundsätze für den buchhändlerischen Bestell-, Liefer- und Zahlungsverkehr im Kriege, wie sie die Anordnung des Vorstehers vom 9. Oktober 1942 enthält. Es kann hier davon abgesehen werden, auf Einzel heiten einzugehen, da mit der Anordnung ein Einführungsaufsatz im Börsenblatt erschienen ist, der auch Aufnahme in die Kartei gefunden hat. Einige Ergänzungen und Auslegungen auf Grund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sind im Börsenblatt Nr. 282/283 erschienen. Die Grundsätze werden ergänzt durch die Bekanntmachung über den Buchhandel in den unter deutscher Zivilverwaltung stehenden Gebieten. Dieser Abschnitt ist wichtig für die Firmen in diesen Gebieten selbst und für alle diejenigen buchhändlerischen Unternehmen im Reich, die Geschäftsbezie hungen dorthin unterhalten. Es darf nicht einfach jeder Händler, der von dort aus Bücher bestellt, beliefert werden, sondern nur derjenige, der von den eingesetzten Behörden zum Vertrieb von Gegenständen des Buchhandels zugelassen ist. Dagegen bedarf es für die Berechtigung der Lieferung für reichsdeutsche Firmen in diese Gebiete keiner besonderen Erlaubnis oder besonderen Eintragung. Insbesondere darf vom Reich aus ans Publikum ge liefert werden, sofern nicht etwa, wie bei Lieferungen ins Gene ralgouvernement, einengende devisenrechtliche Vorschriften be stehen. Soweit für die Regelung die Mitwirkung des Berufsstandes in Frage kommt, war sie dem Börsenverein übertragen worden. Die Zuständigkeit der Einzelkammem tritt ein, sobald das Reichskulturkammerrecht in den neuen Gebieten in Kraft gesetzt ist, so z. B. für das Protektorat Böhmen und Mähren seit dem 10. Februar 1941. Inzwischen haben einige von ihnen bzw. die zuständigen Fachschaften sich eingeschaltet, so z. B. die Fachschaft Musikalienhändler (s. Musikalienhandel Nr. 19 vom 20. Oktober 1942). Die in Betracht kommenden Länder sind Elsaß, Lothrin gen, Luxemburg und die beseiten Ostgebiete (Litauen, Lettland, Estland, Ukraine). Ergänzend hinzugefügt ist die Regelung für das Generalgouvernement. 2. Neue für den Buchhandel wichtige Bestimmungen enthält die Gebrauchtwarenverordnung vom 21. Januar 1942. Der Kom mentar bringt ihre Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Antiquariat zu § 14 der buchhändlerischen Verkaufsordnung. Selbstverständlich wird diese Verordnung auf alle Gegenstände des Buchhandels angewendet. Aber nicht jedes antiquarische graphische Erzeugnis unterfällt ihr, vielmehr nur solche, die bereits in Händen des Publikums waren. Ausgenom men von den Vorschriften der Gebrauchtwarenverordnung sind Antiquitäten sowie Werke mit Kunst- oder Sammelwert. Dabei war vor allen Dingen die Frage für ältere wissenschaftliche Werke zu klären. In Verhandlungen mit dem Reichskommissar für die Preisbildung ist das Jahr 1925 als Stichjahr festgesetzt worden. Sondervorschriften bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für § 14 Ziffer 1 VaO., wonach der Verkaufspreis von Antiquariat neueren schöngeistigen Schrifttums mindestens 40 °/o unter dem Ladenpreis liegen muß. Es ist also nicht zulässig, unter Berufung auf die Gebrauchtwarenverordnung für solches Schrifttum, wenn es antiquarisch ist, 75 %> des Ladenpreises zu fordern. 3. Vorschriften, die nicht minder wichtig für den Buchhandel sind, enthält die Verordnung über Preisauszeichnung vom 16. No vember 1940. Gegenstände des Buchhandels fallen darunter, sind also auszeichnungspflichtig. Der Sortimenter muß die einzelnen Bestimmungen der Verordnung genau kennen, will er sich nicht strafbar machen. Aber auch für den Verleger ist sie bedeutsam, da sie genaue Bestimmungen darüber bringt, welche Angaben Bücheranzeigen enthalten müssen. 4. Ein Gebiet von besonderer Bedeutung ist das über Preis bindung im Buchhandel und über die auf ihn anzuwendenden Preisstopbestimmungen. Der Stoff ist völlig neu bearbeitet, wo bei Richtlinie war, bei aller Kürze einen ausreichenden Über blick zu geben und das für die tägliche Arbeit Wesentliche zu sammenzufassen. Alle grundsätzlichen Entscheidungen des Reichs kommissars für die Preisbildung sind angeführt, namentlich die über Ladenpreisbeibehaltung bei Ausstattungsminderung und Ladenpreiserhöhung bei erweiterten Neuauflagen. Ausstattungs minderung liegt vor beim Wechsel von Ganzleinen zu Halbleinen oder zu Pappband, ebenso auch bei Wegfall des bisher verwende ten Schu^umschlags. Beibehaltung des alten Ladenpreises wird im allgemeinen nur zugestanden, wenn die Bindekosten gleich ge blieben sind oder sich nur unwesentlich gesenkt haben. Ist der Unterschied größer — die Grenze liegt ungefähr bei 7 Rpf. —, wird Senkung erwartet. Natürlich gilt hier, daß keine Regel ohne Ausnahme ist. Handelt es sich z. B. um einen Binderest bei aus laufender Auflage, so wird man auch bei größerer Ersparnis den früheren Preis im Interesse der Erhaltung des einheitlichen Prei ses genehmigen. In jedem Fall ist Bekanntgabe des beibehaltenen oder neuen Preises vorgeschrieben und Abführung des ersparten Betrages, wenn er beim einzelnen Werk 250 RM übersteigt. Ge nehmigungsstelle ist der Börsenverein. Das Verfahren ist formu larmäßig und möglichst einfach geregelt. Der Buchhandel hat immer die Auffassung vertreten, daß die Neuauflage eines Werkes nur dann die gleiche Ware im Sinne des Preisstop ist, wenn sie unverändert ist; eine wesentlich ver änderte, insbesondere die erweiterte Auflage, wie sie beim wis senschaftlichen Buch die Regel ist, müßte eigentlich als neue Ware gelten, da sie ja völlig neu hergestellt und demgemäß kalkuliert wird. Damit sind wir nicht durchgedrungen. Der RfPr. sieht auch die veränderte und erweiterte Neuauflage* als die gleiche Ware an; Preiserhöhungen bei einer solchen sind daher genehmigungs pflichtig. Die dabei angewendeten Maßstäbe sind, ausgehend von den Grundsätzen des Kalkulationsstop, streng. Der am Einzel stück verbleibende Überschuß darf, absolut berechnet, nicht höher sein als bei der früheren Auflage; Berechnung zum gleichen Pro zentsatz der früheren Auflage wird abgelehnt. Bei manchen der letzten Entscheidungen hat der RfPr. sogar nur einen geringeren Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Betr.: Papierverbrauchsstatistik Nach der Anweisung über die Papierverbrauchsmeldung an den Börsenverein ist der gesamte Papierverbrauch zu melden ohne Rücksicht darauf, ob das Papier von der Wirtschaftsstelle zugeteilt oder durch andere Dienststellen beschafft worden ist. Nr. 292/293, Donnerstag, den 24. Dezember 1942 2(il
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