Lorsenklatt kür Deukseüen kueüÜÄnclel ?lr. 105 (k. 40) Leipzig, Donnerstag den 8. l^lsi 1941 108. Isbrgsng keehtUehes vom Handel mit Lüeliern Das Buchhandelsrecht ist rumeist mit dem Drheberrechts- gesetz und mit dem Oesetz über das Verlagsrecht in Erinnerung. Ls gibt aber noch eine Lulle anderer den Handel mit Büchern, Broschüren, Landkarten, 8tadtplänen, graphisch vervielfältigten Lehrmitteln und Zeitschriften (insbesondere denjenigen, die weniger als viermal im ^abre erscheinen) betreffende Rechts vorschriften. Die genannten 6egenstände gehören rum Zustän digkeitsbereiche der Leichsschrifttumskammer. Lür den Wieder- verkäufer, mit dem es das Lublikum ru tun hat, ist von den Oesetzen aus der Zeit vor dem ^abre 1933 besonders die Oe- werbeordnung von Wichtigkeit. I^ach der ,,Oewerbeordnung für das Deutsche Leich" ist der Buchhändler (das ist jetzt eine geschützte Lerufsbereichnung) und sonstige Händler mit Lü- -^nreige davon ru machen. Lin Buchhändler, ein Antiquar, ein Leihbüchereiinhaber, für den jetzt das Wort „Leibbuchhänd- ler" geprägt worden ist, wie überhaupt jeder Verkäufer von werbebetriebes (d. h. also bei Beginn des Leilbaltens) das Lokal sowie jeden späteren Wechsel desselben spätestens am Lage seines Lintritts der ruständigen Behörde des Wohnortes licken Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, anlieften oder anschlagen will, bedarf hierru einer Lrlaubnis der Ortspolirei- bebörde und hat den über diese Lrlaubnis ausrustellenden, auk seinen l^amen lautenden „Legitimationsschein" bei sich ru füh ren (§ 43 der Oew.O.). ^uch für den Buchhandel gilt (§ 44 der Oew.O.), daL derjenige, welcher ein stehendes Oewerbe be- §§ 44 /^bs. IV und 56 -^bs. II der Oew.O.) Druckschriften, ber 1933 (LOLI. I, 8. 797), wonach die Linrelkammern der geringfügiger oder gelegentlicher Betätigung im Buchhandel. Die hlitgliedscbaft oder die Befreiung davon kann von der Lämmer nach deren Lrmessen versagt werden, wenn die Lig- nung und Zuverlässigkeit im 8inne des § 10 der genannten Durchführungsverordnung nicht als vorhanden angesehen wird. Xsulate -V eran8ta1NnrAev ReielisselirÜNiinr^annner III § 10 der Lrsten Verordnung rur Durchführung des Leichskulturkam- mergesetzes vom I. November 1933 (LOLI. I 8. 797) ausgeschlossen. Diese Lntscbeidung ist rechtskräftig geworden. Der Oenannte ist mit- vom 1. hlovember 1933 (LOBl" I 8. 797) widerrufen. Der Oenannte Lei/»rrg, den 7. H4ai 1941 I. L8L