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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1939
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 212 (R. 10V) Leipzig, Dienstag den 12. September 1939 100. Jahrgang Die Anpassung der Rechtspflege an die Reichsverteidigung (Die Verordnungen vom l. September I9Z9) In dem am 8. September 1939 ausgegebenen Reichsgesetz blatt Nr. 18? (Reichsvcrlagsamt, Berlin NW 40) ist aus Seite 1658 eine »Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge biete des bürgerlichen Streitverfahrens, der Zwangsvoll streckung, des Konkurses und des bürgerlichen Rechts« und auf Seite 1658 eine »Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge biete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege« verkündet worden. Beide Verordnungen sind vom 1. September 1939. Diese Verordnungen des Ministerrates für die Reichsver teidigung haben Gesetzeskraft und bringen einige Ände rungen des bisherigen Rechts, die wegen der besonderen, durch die Reichsverteidigung geschaffenen Lage notwendig waren. Hier sollen diejenigen Maßnahmen wiedergegeben wer den, die für den Buchhändler von besonderem Interesse sind. Zwar Pflegt der Buchhändler bereits Prozesse gegen Berufs- genosscn, Schriftsteller und Kunden zu vermeiden, indem er die gütliche Vermittlung und Schlichtung durch die Reichsschcift- tumskammer in Anspruch nimmt, aber es gibt immer wieder Meinungsverschiedenheiten, die wegen der Aussichtslosigkeit der Schlichtung, wegen der Schwierigkeit der Erörterungen (z. B. wegen der Notwendigkeit eidlicher Vernehmungen) und wegen der Dringlichkeit der Klärung und Beschaffung eines rechtskräf tigen Schuldtitels vor den dazu berufenen ordentlichen Gerich ten ausgetragen werden müssen. Auf diesem Gebiete der bürgerlichen Rechtspflege wird den Buchhändler besonders interessieren, daß die Amtsgerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht mehr bis zur Wertgrenze von RM 500.— (8 23 des Ge- richtsvcrfassungsgesetzcs), sondern bis zur Wcrtgrenze von RM 1500.— zuständig sind (8 6 der VO. v. 1. 9. 39). Darüber hinaus sind die Landgerichte zuständig, bei denen Anwaltszwang besteht. Ist die Klage bei dem Landgericht schon vor dem 1 0. Septem ber 1 9 3 9 eingegangen, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisherigen Vorschriften. Nach 8 ? dieser Verordnung bctr. Gerichtsverfassung und Rechtspflege betragen die Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Berufung und der Revision in Strei tigkeiten über vermögensrcchtlichc Ansprüche, wenn das Rechts mittel nach dem 9. September 1939 eingelegt wird, für die Berufung NM 500.— (bisher RM 100.—) und für die Revision beim Reichsgericht RM 10 000.— (bisher RM 6000.—). Nach 8 567 der Zivilprozeßordnung findet das Rechtsmittel der Beschwerde in den in der Zivilprozeßordnung besonders be- zeichncten Fällen und gegen solche eine vorgängige münd liche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewicsen wird. Ist aber eine Entscheidung in der Hauptsache nicht er gangen, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt die Beschwerde nur dann statt, wenn die Beschwcrdcsumme den Betrag von bisher RM 50.— und ab 9. September 1939 den Betrag von RM 200.— übersteigt. Das gleiche gilt, wenn eine Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostcnfest- setzungsbcschlnß mit der Beschwerde angcfochten werden soll (8 8). Bor den Arbeitsgerichtsbehörden werden die Vorschriften der §§ 7 und 8 sinngemäß angewandt bei Rechtsmitteln, die nach dem 9. September 1939 eingereicht werden. Bisher — und weiterhin für bereits anhängige Berufun gen — waren die Zivilkammern (einschließlich der Kammern für Handelssachen) der Landgerichte die Berufungsge richt e in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessen). Künftig sind die Ober- landesgerichtc ldie bisher nur für Berufungen gegen die Endurteile der Landgerichte und für Beschwerden gegen Ent scheidungen der Landgerichte zuständig waren) auch für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Be rufung gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte (!) zuständig. In diesem Zusammenhänge ist künftig gestattet, daß diejenigen Rechtsanwälte, die bei einem Landgericht zugelassen, aber nicht in der Anwaltsliste des Oberlandesgerichts eingetragen sind, in solchen Verhandlungen über Berufungen in Amtsgerichts- Sachen auch selbst bei dem Oberlandesgericht Schriftsätze ein reichen und verhandeln können. Um frei von formalen verfahrensrechtlichen Bindungen zu sein, bestimmen die Amtsgerichte und Arbeitsgerichte künftig ihr Verfahren nach freiem Ermessen. Nicht nur wie bisher die Amtsgerichte sondern auch die Landgerichte (Zivil kammern und Kammern für Handelssachen) werden künftig in der Besetzung mit einem einzelnen Richter entschei den. Auch die Arbeitsgerichte werden künftig ohne Beisitzer entscheiden. Die Vorschrift, daß das Arbeitsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zulassen solle, wenn es in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgclegten Urteil abweicht, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, findet keine Anwendung mehr. Nach Artikel I der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitversahrens, der Zwangsvollstrek kung, des Konkurses und des bürgerlichen Rechts (RGBl S. 1656) findet eine Unterbrechung und Aussetzung von Prozessen statt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren ohne Rücksicht darauf, ob es vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden ist, unterbrochen, wenn Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Vorzugspreise für rechtswissenschastlichc Werke Das Reichsjustizministerium gibt in der »Deutschen Justiz« (Ausgabe Nr..34 vom 25. August 1939 Seite 1398) auf Grund von Verhandlungen, die es mit dem Börsenverein geführt hat, bekannt, daß die von ihm abgeschlossenen Vorzugsprcisabkom- men für juristische Werke jeweils mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Erscheinen des in Frage kommenden Werks, hinsichtlich der in der zweiten Hälfte eines Rechnungsjahrs erschienenen Werke jedoch frühestens mit dem Ablauf des ersten Vierteljahrs des daraus folgenden Rechnungsjahrs erlöschen. Das Reichsjustizmiuistcrium wird jeweils am Schluß eines Vier teljahrs, und zwar beginnend mit dem letzten Vierteljahr des Kalenderjahrs 1939, in der »Deutschen Justiz« bekanutgcbcu, welche Borzugsprcisabkommen im folgenden Vierteljahr außer Kraft treten. Dies gilt auch für Vorzugspreise in der Zukunft. Leipzig, den 8. September 1939. vr. Heß 017
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