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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-11-18
- Erscheinungsdatum
- 18.11.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Arheberrechtseintraqsrolle. Leipzig. > In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Ein trag bewirkt worden: l Nr. 614. Die Firma Union Deutsche Verlagsgesellschaft iw' Stuttgart meldet an. das; Frau Laura von Albertini. o<eb. Gugelberg von Moos, geboren am 10. Mai 1853 zu Salenegg -D. Maienfeld (Schweiz), gestorben am 25. September 1908 zu Maienfeld (Schweiz), Urheberin des im Jahre 1895 unter dem Titel Lehrbuch der Graphologie. Von L. Meher in ihrem Verlage pseudonhm erschienenen Werkes sei. Tag der Anmeldung: 21. September 1920. Eintr.-R. Nr. 30. Leipzig, am 6. November 1920. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. (Deutscher ReichSanzeigcr Nr. 2S8 vom 10. November 1SL0.) Luxussteuer für graphische Kunstblätter, insbesondere Künstlersteinzeichnungen. ( Es ist nicht leicht, sich in dem zum Teil wenig klaren Gesetz (Uber die Umsatzsteuer (47 Paragraphen) und in den noch schwie rigeren Auzführungsbestimmungen <210 Paragraphen) zurecht- zusinden. Soweit mein Betrieb berührt wird, also für graphische Kunstblätter, habe ich, mit Hilfe einer zuständigen Stelle, fol gendes als das wahrscheinlich Richtige ermittelt und teile dies zu Nutz und Frommen des Buch- und Kunsthandels hier mit, jedoch ohne Verbindlichkeit. Leipzig, im November 1920. R. VoigtländersVerlag. Künstlersteinzeichnungen. Diese sind in dem am 1. Januar 1920 in Kraft getretenen Unisaysleuergcsctz von der erhöhten Steuer (15°!>) im allgemeinen befreit gewesen; ein Rachtraggcsey vom 18. August (zum 8 21) hat diese Ausnahme ansgchoben. K ii n st l c r sl c i n z c i ck> n u n - en sind jetzt luxus steuerpflichtig mit 15"!> es Entgelts. Steuerpflichtig ist als Hersteller der Ver - / leger; dieser hat danach seine Preise einzurichlen, denn die / Steuer darf nicht dem Abnehmer als solche berechnet, sondern s utz in dem dem Abnehmer zu berechnenden Warenpreise ent- hglten sein. Datz die Warenpreise infolgedessen erhöht werden mutzten, war leider nicht zu vermeiden; das liegt an diesem Gesetz, dessen Folgen mit den Versuche» zur Durchführung des in vielen Beziehungen undurchführbaren Gesetzes sich erst noch zeigen werde». Andere Graphik (Radierungen, Kupferstiche, Holzschnitte). Soweit es sich um gewerblich hergestellte Auflagedrncke nach einem vom Künstler erworbenen Original handelt, gilt alles zu den Künstlersteinzeichnungen vorstehend Gesagte. Originalgraphik aber (Radierungen, Kupfcrstilk>e, Holzschnitte; — Künstlersteinzeichnungen werden nicht genannt!), also solche Blätter, die der Künstler in einer kleinen Anzahl von Handdrücken selbst hcrstcllt, sind luxussteuerfrei, wenn der Künstler sie selbst vertreibt (Gesetz 8 21, 2). Bedient er sich aber zUnr Vertrieb anderer Personen (im Gesetz steht -Dritter-!), so werden sie bei diesen luxusstcuerpflichtig, auch wenn der jenige, dessen sich der Künstler zum Vertriebe bedient, ein Grotz- händler ist, der an Kleinhändler verkauft. Ter Kleinhändler kann sich jedoch als solcher dem Grotzhändlcr durch eine -Wiederver- Sutzerer-Beschcinigung- ausweisen. Tut er dies nicht, so bleibt .der Grotzhändlcr der Luxussteucrpflichtige. , Über Rahmung, Person des Steuerpflichtigen, Doppelbe- / stenerung und deren Rückvergütung gilt dar sonst hier Gesagte. Ansichtspostkarten, Wandsprüche und Jugendbilde c. Diese sind tnderRegel luxus steuerfrei (Z48d. Auzführungsbestimmungen). Insbesondere sind, von Ausnahmen abgesehen, als steuerfrei genannt: Ansichtspostkarten, Wand kalender, Bilderbücher und Kinderbilder, Abziehbilder, Konsir- malionsscheine, Liebigbilder, Modellierbogen, Kinderspiele, Sinn- und Wandsprüche, alle auch gerahmt. Werden aber zur Rahmung oder sonstigen Ausstattung luxussteuerpflichtige Stoffe, Leisten u. dgl. verwendet, so macht diese Verbindung auch das Bild luxussteuerpflichtig. Rahmungen. Die zu den Rahmen verwendeten Leisten sind luxus- steuerpflichtig, wenn sic ganz oder teilweise vergoldet, versilbert oder bronziert, aus Edelmetallen oder, wenn mehr als 5 cm breit, aus edlen Hölzern (aufgezählt in 8 15, I 18a des Gesetzes), oder aus fourniertem oder massivem Eichenholz oder sonstigen unverzierten Hölzern hergestellt sind. Steuerpflichtig ist der Leistenfabrikant. — Rahmenleisten in 5 cm und weniger Breite, aus Holz, insbesondere auch aus gewöhn lichen Hölzern (Buche, Kiefer, Erle usw., aufgezählt in 8 43, II, 1 der Ansführungsbestimmungen)^ sind luxussteuer- f r e t. Werden aber luxussteuerpflichtige graphische Blätter mit luxussteuerfreien Leisten gerahmt, mit oder ohne Glas, so wird durch die Verbindung mit dem Bild auch die Rahmung luxus st euerpflichtig. Steuerpflichtig ist derjenige, der die Rahmen zusammensetzt, also je nachdem der Ver leger, der Kleinhändler oder derGlaser, und dadurch ändern sich für jeden dieser drei Fälle die Steucrverhältnisse wie folgt: 1. Der Verleger liefert f e r ti g g e rah mte Bilder. Er hat 15Ä Luxussteuer von dem Betrage zu entrichten, den er dem Kleinhändler oder einem Privat kunden berechnet. War die Rahmenleiste an sich luxus- steuerpflichtig, also schon vom Leistenfabrikanten versteuert, so kann dem Verleger auf Antrag die Leistensteuer von der» Steueramt zurllckverglltet werden. 2. Der Kleinhändler bezieht die Bilder un gerahmt und besorgt selbst die Rah mung. »> Hai er eigene Rahmcrei, so ist er steuerpflichtig, und zwar für den ganzen einem Kunden zu berechnen den Betrag. Für das bereits bom Verleger versteuerte Bild hat er also die Luxussieuer nochmals ;u er legen, ebenso für luxussteuerpflichtige, dom Lcistenfabri- kantcn bereits versteuerte Leisten <8 196 der Ausfüh rungsbestimmungen). Luxussteuerfreie Leisten, Pappe und Glas werden durch die Verbindung mit dem Bilde luxussleucrpflichtig. AusAnlrag vergütet jedoch die Steuerbehörde die Beträge, die vordem der Verleger für das Bild, der Leistenfabrikant für die Leisten entrichtet haben; dem Antrag sind die Beweismittel (Rechnungen des Verlegers und des Leistensabrikanlen) beizufügen, v) Lassen der Kleinhändler oder ein Privatmann bei einem anderen, in der Regel bei einem Glasermeister, rahmen, so wird der Glasermeister der Steuerpflichtige für seine Lieferung und mutz die Luxussieuer seinem Be steller mit einrechnen. Hat der Glasermeister einen lnxus- stencrpflichtigen Gegenstand, also namentlich das Bild selbst, bezogen, den er zu der Einrahmung verwendet, so kann er die Rückzahlung der dem Gegenstand anhaften den Luxusstcuer beim Steueramt beantragen. Kurz: einfach und klar liegen die Verhältnisse nur dann, wenn das Bild fertig gerahmt vom Verleger bezogen wird; dann wird eS beim Kleinhändler nur noch von der allgemeinen Umsatzsteuer (1 >»"'-) betroffen, vorausgesetzt, datz nicht 8 21 einschlägt, d. h. datz der Kleinhändler nicht im Auf träge des Künstlers Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik vertreibt. I3S7
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