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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1897
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- Erscheinungsdatum
- 18.10.1897
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- Deutsch
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Des inneren Zusammenhanges halber wollen wir in einem Schlußkapitel nunmehr noch die Neubestimmungen und Ergänzungen bringen, die das Handelsgesetzbuch im Stadium der Schlußberatung in Abschnitt 5, der die Rechtsverhältnisse der »Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsreisenden« behandelt, nachträglich erhalten hat. Wir wollen hierbei zugleich auch der Handlungsagenten und des revidierten Firmenrechtes kurz gedenken. Rücksichtlich der Handlungsagenten verweisen wir gleich eingangs auf den besonderen Abschnitt 7 des ersten Buches des Handelsgesetzbuches (U 84—93). Die Inkraftsetzung dieses nicht minder wichtigen Bestandteiles der neuen Handelsgesetz gebung war leider nicht vor dem 1. Januar 1900 zu er reichen. Es wäre dies wünschenswert gewesen, um weit verzweigten Berufskreisen, wie sie der Agentenstand aufweist, schon in nächster Zeit die Wohlthat einer bisher vermißten Gesetzeskodifikation und einheitlichen Rechtsbasis zuteil wer den zu lassen. II. Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte können sowohl in Handelsgeschäften wie auch bei gewerblichen Unternehmungen mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäfts betrieb Vorkommen. Auf beide Kategorien höherer Gehilfen schaft finden die im fünften Abschnitt des ersten Buches (M 48— 49) des Handelsgesetzbuches gegebenen Gesetzesvorschriften An wendung. Neu hinzugefügt wurde in 8 48 die Bestimmung, daß außer dem Geschäftsinhaber bezw. Gewerbeunternehmer auch dessen gesetzlichem Stellvertreter die Befugnis zur Er teilung der Prokura zusteht. Ferner liegt, im Falle die zu erteilende Prokura auf den Geschäfts- oder Gewerbebetrieb einer bestimmten Niederlassung beschränkt werden soll, die hierzu erforderliche gesetzliche Voraussetzung der »Firmen verschiedenheit« der Niederlassungen schon dann vor, wenn die betreffende Niederlassung eine Zweigniederlassung ist und deren Firma durch Beifügung eines bezüglichen Zu satzes sich als Firma der Zweigniederlassung erkennbar be zeichnet. Die erteilte Prokura kann nicht auf andere über tragen werden, Substituierung ist unzulässig, sie erlischt aber auch nicht durch den Tod des Geschäftsinhabers, sondern muß auch hier widerrufen und alsdann gelöscht werden. Der ge setzlich festgestellte Umfang der Handlungsvollmacht, wie er in 854 HGB. näher angegeben ist, soll auch für Handlungs reisende mit Handlungsvollmacht zur Vornahme von Ge schäften Geltung haben, die an Orten thätig werden, an denen der Vollmachtgebende (Geschäftsinhaber, Gewerbeunternehmer) keine Niederlassung hat. Insbesondere sollen solche Reisende nunmehr schlechthin für bevollmächtigt gelten, an jenen Orten Kaufpreise aus selbstabgeschlossenen Verkäufen einzukassieren und Stundung hieraus resultierender Zahlungen zu bewilligen. Man hat also die frühere engere Begrenzung der Geschäfte (Käufe und Ankäufe von Waren) fallen gelassen; dagegen hat man den Reisenden die Befugnis zur Abänderung der Be dingungen eines abgeschlossenen Geschäftes an jenen Orten nicht eingeräumt. III. Handlungsagenten. Der Entwurf hatte in § 51 den gesetzlich fixierten Umfang der Handlungsbevollmächtigten auch auf die sogenannten reisenden Warenagenten (Ver kaufs- und Ankaufsvermittler) ausgedehnt, sofern sie ihre An- und Verkaufsgeschäfte an Orten schließen, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet; da gegen bewilligte der Entwurf den reisenden Warenagenten nicht die Befugnis zur Einziehung und nachträglichen Stun dung der Kaufpreise aus solchen Geschäften und zur Aende- rung der vereinbarten Geschäftsbedingungen. Es war dem reisenden Warenagenten bei Zeichnung seines Namens die Beisetzung eines sein Vollmachtsverhältnis andeutenden Zu satzes zur Pflicht gemacht worden. Bei den Schlußbcratungen hat man die in§ 51 des Entwurfs beliebte gemeinsame Abhand lung der reisenden Handlungsbevollmächtigten mit den bevoll mächtigten reisenden Agenten wieder beseitigt und in einem selbständigen Paragraphen (Z 85) unter dem Titel »Hand- lungsagentcn« ein sofortiges Ablehnungsrecht des Auftrag gebers gegenüber allen Geschäften geschaffen, die von Agenten in der Eigenschaft als »Vermittler« geschlossen werden; im anderen Falle gelten solche Geschäfte nach erlangter Kenntnis durch den Auftraggeber als genehmigt. Reisende Agenten (einerlei, ob sie sogenannte Warenagenten sind oder nicht), die gleich Handlungsreisenden »Vollmacht« zum Abschluß von Geschäften an Orten erhalten haben, an denen sich eine Nieder lassung des Auftraggebers nicht befindet, werden hinsichtlich ihrer Handlungsfähigkeit den reisenden Handlungsbevollmächtigten gleichgeachtet, d. h. für sie gilt der in 8 54 HGB. gesetzlich fixierte Umfang der Handlungsvollmacht, und sie gelten nach Z 55 I. o. analog den Handlungsreisenden noch insbesondere zur Einziehung der aus ihren Abschlüssen zu leistenden Kauf preise und zur Bewilligung von Zahlungsfristen für Kauf preise schlechthin für ermächtigt. Auch können dem am Orte anwesenden reisenden Handlungsagenten Warenmängel an gezeigt, Waren zur Verfügung gestellt, sowie »andere der gleichen Erklärungen« wirksam abgegeben werden. Die Provision ist dem Agenten für Abschlüsse nachträglich be dingungslos zugestanden worden, soweit sie aus Geschäften entfallen, die zwar in seinem Bezirk, aber ohne seine Mit wirkung gemacht werden. Ebenso soll dem Agenten die volle Provision bedingungslos zufallen, wenn infolge des Verhaltens seines Auftraggebers die Ausführung des Geschäftes ganz oder teilweise unterbleibt, ohne daß auf seiten der Gegen partei hierfür wichtige Gründe vorliegen. IV. Neu ist ferner die in H 5 HGB. eingeschaltete Bestimmung betreffend das Firmenrecht. Ist einmal die Eintragung einer Firma im Handelsregister vollzogen, so kann jeder Dritte sich auf diese wirksam dahin berufen, das unter der Firma betriebene »Gewerbe« sei ein »Handels gewerbe« und die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches hätten darauf Anwendung zu finden; auch der Einwand aus § 4 HGB. (Handwerksbetrieb und Kleinbetrieb) erscheint als dann ausgeschlossen. Kleine Mitteilungen. Vom Kammergericht zu Berlin. Unterlassung der ausdrücklichen Bezeichnung des Druckers aus einer Drucksache (Vgl. Nr. 240 d. Bl.). — Ueber diese hier nach der Nat.-Ztg. bereits mitgeteilte Rechtssache berichtet der -Vorwärts ausführlicher und verständlicher, wie folgt: Einen nicht unwichtigen Prehprozeß erledigte kürzlich das Kammergericht. Die Inhaber der Druckfirma A. Seydel u. Lomp. waren angeklagt worden wegen Vergehens gegen 8 6 des Preßgesetze». Sie hatten seinerzeit einen Prospekt der Verlagsbuchhandlung von Hans Baake gedruckt, worin die Geschichte der modernen Pol^ei von Paul Kampffmeyer empfohlen wurde. Unten aus der letzten Seite war die Firma und auch das Geschäftslokal angegeben, in dessen fehlte die Angabe, daß bei dieser Firma der Prospekt ge druckt sei, auch war der Betrieb der Firma nicht ausdrücklich als eine Druckerei kenntlich gemacht worden. Die Amts anwaltschaft machte geltend, diese einfache Angabe der Firma genüge nicht zur Erfüllung der Vorschrift im 8 6, daß Name und Wohnort des Druckers auf jeder Druckschrift genannt sein müsse, die für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung be stimmt sei. Das Schöffengericht sprach jedoch die Angeklagten frei, und die Strafkammer bestätigte auf die Berufung des Staatsanwalts das sreisprechende Urteil. Das Landgericht führte begründend aus, es erübrige sich nachzuprüfen, ob die Druckschrift nicht etwa zu den im Absatz 2 des 8 6 aufgcsührten Druckerzeugnissen gehöre, die von der oben zitierten Vorschrift im 8 6 Absatz 1 des Pretzgesetzes ausgenommen seien, d. h. ob sie nicht den Zwecken des Geweroes und Verkehrs diente. Allerdings könne dem Schöffengericht darin nicht beigetreten werden, daß an und für sich die einfache Angabe des Namens (der Firma) und des Wohnortes des Druckers genüge. Die Nennung des Druckers habe derart zu erfolgen, daß ohne weiteres aus der Druckschrift selbst erhelle, es solle damit der Drucker br-
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