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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1897
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- Deutsch
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diese Rechtsanschauung mit dem soeben erwähnten Erkenntnis der vereinigten Strafsenate im Einklang befindet. Wenn auch das neueste reichsgerichtliche Urteil sich nicht auf die Auslegung des § 20 des Pretzgesetzes bezieht, so kann doch nicht ausbleiben, daß die darin aufgestellte Ansicht auch für die Interpretation des Pretzgesetzes von Bedeutung werden wird, weil es sich ja um die Erfassung eines allgemeinen strafrechtlichen Begriffs handelt, dessen Inhalt von der Kon struktion der Thatbestände der einzelnen Delikte nicht ab hängig ist. Der für den Inhalt eines Preßerzeugnisses Verantwort liche muß also mit Mißverständnissen jeder Art rechnen. Er mag fest davon überzeugt sein, daß die Publikation keinen straf baren Inhalt hat, und er mag auch jedes Wort daraufhin prüfen, um die Strafbarkeit auszuschließen, so ist er trotzdem gegen Anklage und Verurteilung nicht gesichert, denn er muß ja mit der Möglichkeit rechnen, daß irgend eines der Worte bei irgend einem der Leser im Sinne einer strafbaren Aeuße- rung gedeutet werden kann, und dann ist er unter dem Ge sichtspunkte des Eventualdolus zu bestrafen. Wer ist aber gegen Mißverständnisse, gegen absichtliche Entstellungen ge sichert? Professor von Liszt in Halle, eine anerkannte Autori tät auf dem Gebiete des Preßrechts, hat in seinem für den vierundzwanzigsten Deutschen Juristentag erstatteten Gutachten über den Eventualdolus sehr richtig bemerkt, daß man auf Grund dieser Rechtsprechung auch Heinrich von Treitschke wegen Majestätsbeleidigung, begangen durch das be rühmte Urteil über Friedrich Wilhelm IV. in Band IV seiner Deutschen Geschichte, hätte verurteilen können. Es ist aber auf Grund dieser Rechtsübung noch weit mehr möglich: man kann beispielsweise einen Verleger, der den Briefwechsel Friedrichs des Großen veröffentlicht und darin auch den be kannten Brief des Königs abdruckt, worin der Monarch den in äußerster Not verübten Diebstahl grundsätzlich rechtfertigt, wegen groben Unfugs verurteilen, weil er ja mit der Mög lichkeit rechnen muß, daß dieser Brief bei einem unverstän digen Leser als Billigung einer strafbaren Handlung auf gefaßt werden könnte. Die Konsequenzen dieser Verwendung des Eventualdolus können daher für die Presse die aller unangenehmsten sein und eine Einschränkung der Preßfreiheit herbeiführen, an die man bei Erlaß des Preßgesetzes gewiß nicht gedacht hat. H. IÜ8b ok?6lÜoäi63.l8, ^E8stÄ.P8I'8, Il?Lll8L6tioU3, g,nä otllor 8sri».I kublLoatioll« ourrsutl^ rsosivsä in tlls krmoipul llldrurtss ok Loston nnä Vtoinit^. Loeton: Nbs Nrustsss ok tüs kublio l-idrur/. 1897. (6), 143 88. Usx.-8°. Immer mehr neigt man in bibliothekarischen Kreisen nach Vorgang der Schweden und Italiener dahin, für mehrere Biblio theken gemeinsame Kataloge herauszugeben, die bei jedem Titel die das betreffende Werk besitzende Bibliothek in abgekürzter Form kenntlich machen. DaS neueste Ergebnis dieser Neigung ist nun der obengenannte Katalog von Periodicis aller Art im Besitz von 36 verschiedenen Bibliotheken Bostons und seiner Umgebung (d. h. Cambridges und Somersets) mit nicht weniger als circa 6000 Titeln. Abweichend von unserer deutschen Art führt er die Zeitungen, Periodica, Veröffentlichungen von Gesellschaften, Universitäten und Instituten, endlich Berichte von Gesellschaften und Amtsstellen, so fern diese von besonderem Interesse oder Wert sind, nicht durchgängig unter dem Wort auf, das wir als Stichwort zu wählen gewohnt sind, wie z. B. Mitteilungen oder Veröffentlichungen, sondern, wie es gerade paßt, bald unter diesem, bald unter dem Namen der heraus gebenden Gesellschaft oder des herausgebenden Instituts. Daß man unter dem Titel der Gesellschaften alle ihre Veröffentlichungen verei nigt, ist sicher sehr nachahmenswert, wenn auch Verweisungen von den Titeln der Veröffentlichungen, wie z. B. Abhandlungen, Jahres bericht, Sitzungsberichte rc., nach unseren Begriffen mindestens wünschenswert sein dürften; aber daß man im mechanischen Ver fahren soweit geht, die Königlich Preußische Akademie der Wissen schaften nicht unter Akademie aufzuführen und, wie man es doch bei der Akademie der Wissenschaften zu Krakau gethan, nicht einmal zu verweisen, sondern unter Königlich, andere wieder unter Kaiserlich u. dergl., daß man -Neue Zeitschrift für Musik» nicht unter -Zeit schrift-, söndern unter -Neue- ausführt, das ist nach deutschen Begriffen einfach unverständlich. Warum nimmt man nicht lieber gleich -Die Zukunft- unter -Die»? Wenn es sich ums rein mecha nische Unterscheiden Handels, sind doch Der, Die, Das prächtig zur Verwendung geeignet, ebensosehr wie beliebige Adjektiv«, die oft genug wechseln. Als Prinzipien für die Einrichtung des Katalogs sind die folgenden angegeben. Amerikanische und englische von Gesell schaften herausgegebene Periodica, wenn sie, wie Lrebusotogi«! öournal, einen besonderen Titel haben, sind unter diesem aufge führt, natürlich unter ^redg.scäogics.1, nicht unter äouroul; das Stichwort lloorual ist aber stets gewählt, wenn der Titel lautet äournul ok 6soIoK^ (aber ja nicht äouroul ok tds Osoiogioat Loeist/, das steht unter üsologioal) u. s. w. Bei Observatorien sind die Veröffentlichungen unter den Ortsnamen eingetragen, oder unter den Namen der Universitäten, zu denen sie gehören. Bei den nichtepglischen und nichtamerikantschen Veröffentlichungen ist vom Sitz der Gesellschaft auf deren Titel verwiesen. Bei periodisch er scheinenden Schriften ist regelmäßig angegeben, wie oft ihre Lie ferungen erscheinen, ob täglich, wöchentlich, halbwöchentlich, monat lich u. s. w, und endlich zeigt ein Kreuz (äs-ggsr) an, daß der In halt einer Veröffentlichung in dem ^uuuut Uitsrurz- luäsx, ein Doppelkreuz (äoubls äaggsr), daß er in dem Oumulutivs luäsx be rücksichtigt ist. Der geradezu staunenswerte Reichtum an Zeitschriften u. dgl. wird durch einen 30 Seiten starken und eine beschränkte Anzahl alphabetisch geordneter sachlicher Stichworte mit Verweisungen auf Titel von Gesellschaften oder Zeitschriften bietenden luäsx zugäng licher gemacht; jedoch sind litterarische periodische Schriften und solche allgemeinen Inhalts in diesen luäsx nicht ausgenommen- Alles in allem ist dieser Katalog sür jeden, der überhaupt und auch in absonderlich konstruierten Katalogen zu suchen versteht, ein prächtiger Wegweiser in dem Labyrinth der periodischen Litteratur. Kleine Mitteilungen. Post. Kartenbriefe. — Nr. 248 des Deutschen Reichsanzeigers vom 2l.' Oktober bringt die nachfolgende amtliche Bekanntmachung. Vom 1. November ab sollen -Kartenbriefe- mit einge drucktem Wertzeichen zu 10 ^ eingesührt und bei den Verkehrs anstalten des Reichspostgebiets zum Nennwert verkauft werden. Auf die Kartenbriefe finden die Vorschriften für Briese An wendung. Im Privatwege hergestellte Kartenbriefe sind zulässig. Die Reichsdruckerei übernimmt für Privatpersonen die Abstempelung solcher Kartenbriefe mit dem Freimarkenstempel unter den sür die Abstempelung von Postkarten geltenden Bedingungen.*) Die abzustewpelnden Kartenbriefe müssen der Reichsdruckerei unge- salzt überwiesen werden. Berlin IV., den 19. Oktober 1897. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Podbtelski. Urheberrechts-Prozeß. — Unberechtigte Kolorierung von Photographieen. — Die Neue Freie Presse berichtet über folgenden Rechtssall: Ein Erkenntnissenat in Wien unter dem Vorsitze des Landes gerichtsrates Or. Granichstädten hatte sich mit einer Frage des Urheberrechtes zu befassen, die in Oesterreich bisher nicht ent- chieden wurde und für den österreichischen Kunsthandel von all- zemeiner Bedeutung ist. Der Münchener Kunsthändler Th. König hatte von einer Reihe deutscher Maler für gewisse Bilder vertrags mäßig das ausschließliche Recht der Handkolorierung, einschließlich der Kolorierung von Photographieen, erworben. Der Wiener Kunsthändler Emanuel Herner übermalte nun, ohne von König dazu ermächtigt zu sein, Photographieen solcher Bilder und stellte ie zum Verkaufe aus. Während ein derartiger Vorgang vor Gel tung des neuen Gesetzes, betreffend das Urheberrecht, vom 26. De zember 1895 unanfechtbar gewesen war, erhob jetzt König auf Grund dieses neuen Gesetzes wider Herner die Privatklage wegen Eingriffes in sein Urheberrecht, bei der als Vertreter des Anklägers vr. Max Höfinger, als Substitut des Klage-Anwaltes vr. Alfred Schmidt und als Verteidiger vr. Knepler fungierten. Der Klage-Anwalt vertrat den Standpunkt, daß das neue Uehebergesetz einen möglichst ausgedehnten Schutz der Autorrechte bezwecke, daß die Uebermalung von Photographieen, wodurch diese ') Vgl. Börsenblatt No. 246. Red.
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