Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900324
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189003244
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18900324
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-03
- Tag1890-03-24
- Monat1890-03
- Jahr1890
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
HS 68, 24 Mürz 1890. Nichtamtlicher Teil. 1595 SiiddkutschkS Verlags-Institut in Stuttgart. tBibel, die, das ist die ganze heilige Schrift Mit Bildern der Meister christlicher Kunst. Hrsg. v. R Pfleiderer, 21. Hft. gr. 4°. <S. 201 -216.) » -. 50 Waruatz L Lehman», Hosbuchh., in Dresden. ^Personal, das medicinal- u. veterinärärztliche, u. die dafür bestehenden Lehr- u. Bildungsanstalten im Königr. Sachsen am 1. Jan. 1890. gr. 8°. (VIII, 197 S.) » 1. 80 Wctdmaniische Bnchh in.verU». Ellendt-Tkyffcrt's lateinische Grammatik. 34. Aust. Bearb. v. M. A. Seyfscrt u. W. Fries, gr. 8°. (IV, 303 S.) Geb. * 2. 50 «arl Winiker, Hosbuchh., in Brünn. Lanittits-Iierielit ä. Ic. Ic. Inmäes-Lanitätsratüss k. Lläüren k. ä. 1. 1888. Vsrk. v. R. Leimest. 9. dnlirss. ßsi. 4". (175 8.) * 6. — Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, ^ welche in dieser Nummer zum erstenmale angekiindigt sind. Ferdinand Hirt in vrcßlan. Seite ism Schwartz, Paul, Heimatkunde der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin. Ferdinand Hirt in Breslau ferner: ISO? Hertel, G-, Landeskunde der Provinz Sachsen und des Herzogtums Anhalt. Kirchner. K , Landeskunde der Großhcrzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Regel, Fritz. Landeskunde von Thüringen. Lenz, H., Landeskunde der freien und Hansestadt Lübeck. R. vldenbourg in München. IM« Sybel, H. V., Die Begründung des deutschen Reiches durch Wilhelm I. Band 4. Bernhard Tanchnitz in Leiprig. IMS AarsNall, Lmmr», linder Salisbury Lpire in tim Oaz's ok 6eor^« Herbert. F. TempSkh in Wien. IM» knblieationen der Kaiser!. Akademie der tVisseusekalten in lVioo. Vortsetrun^eu und Xenixkeitev. Nichtamtlichcr Teil. Metakritik zu dem Gutacksten von Aug. Schürinaiin in Nr. 58 des Börsenblattes für den deutschen Buchhandel von Karl Friedrichs, vr. gar. in Breslau. Motto: Die Seele des deutschen Buchhandels betriebes ist der bedingte Kauf, das Konditionsgeschäst. Schürmann auf S. 1324. Im buchhändlerischen Verkehr kommen im wesentlichen drei Geschäfte zur Anwendung. Der Tausch (permutatio, äebango), von welchem hier nicht weiter zu sprechen ist, — der Kauf (ewtio, vsnckitio) — und der Konditionsvertrüg Den letztge nannten halte ich für eine Kombination eines bedingten Kaufes mit einem bedingten, der Leihe (eommodatnm) ähnlichen Geschäfte, insbesondere für eine Anwendung des contractu« aestiwatorius oder sogenannten Trödelvertrages auf den Handel mit Büchern. Vergl. Mot. Entw. D. b. G.-B. 2, S. 517. Buhl in der Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, XXV, S. 178 ff., S. 480. Regelsberger in Holtzendorffs Encyclopädie der Rechts wissenschaft, II (Rechtslexikon), 3, S. 912. Urteil des Königlich Sächsischen Landgerichts zu Leipzig vom 7. Januar 1889, Börsenblatt 1889 S. 89!. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung genügt es indessen, wenn man das Konditionsgeschäst mit Schürmann als »bedingten Kauf« bezeichnet. Das Lieferungsgeschäft ist kein selbständiges Geschäft. Es ist vom Handclsgesetzbuche (Art. 271 Nr. 2) nur deshalb neben dem Kaufgeschäfte besonders genannt worden, weil es unter anderen Umständen als absolutes Handelsgeschäft anzusehen ist, als der reine Kauf. Nämlich beim einfachen Kaufe, oder beim Kaufe einer vorhandenen Sache, ist es der Käufer, welcher das Geschäft dadurch zu einem Handelsgeschäft macht, daß er die Absicht hegt, die gekaufte Ware später weiter zu veräußern. Beim Lieferungs- geschäfte oder beim Verkauf einer zukünftigen Sache ist es aber der Verkäufer, welcher das Geschäft zum Handelsgeschäfte macht, da durch daß er die Absicht hat, die versprochenen Waren später zum Zwecke der Lieferung anzuschaffen. Im vorliegenden Falle steht aber nicht in Frage, ob ein Handelsgeschäft vorliegt oder nicht; denn nach Art. 273, Nr. 5 des Handelsgesetzbuches sind die Geschäfte des Buch- und Kunst- Handels immer Handelsgeschäfte, wenn sie gewerbemäßig be trieben werden. Für den vorliegenden Fall also können wir das Lieferungs geschäft (Kauf über eine zukünftige Sache,) ohne weiteres als Abart des Kaufes im allgemeinen auffassen und seinen Regeln unterwerfen. Als Kauf kann das Lieferungsgeschäft alle diejenigen Formen annehmen, deren der Kauf überhaupt fähig ist. Wir können uns denken ein Lieferungsgeschäft unter Vorbehalt des besseren Käufers, unter Vorbehalt des Eigentums, unter irgend einer Bedingung — alles dies wird selten Vorkommen, — endlich auch als unbedingtes Geschäft und als Konditions-Lieferungs-Vertrag. Der Konditionslieferungsvertrag würde folgenden Inhalt haben: X verspricht, dem L alle während des Jahres (n) er scheinenden Fortsetzungen des Buches i ohne Nachnahme-Forde rung zu liefern — L verspricht, die gelieferten Fortsetzungsstücke bis zur Ostermesse des Jahres (n-s-1) zu remittieren oder zu bezahlen. Dieser Vertrag unterscheidet sich von dem festen Lie ferungsvertrag genau ebenso, wie der Konditionsvertrag über vorhandene Bücher sich von dem einfachen Kaufe auf feste Rech nung unterscheidet; d. h. in dem einen Falle darf der Sorti menter die Waren zurückschicken, die er nicht hat verkaufen oder selbst gebrauchen können oder wollen — und im andern Falle darf er dies nicht oder nur dann, wenn der Verleger sich aus Gutmütigkeit, Anstandsgefühl oder irgend einem andern Grunde damit einverstanden erklärt hat. Jedes dieser beiden Geschäfte hat seine selbständige Regelung, deren Vermischung juristisch un möglich ist, und wie ich annehmen möchte, auch vom Standpunkte des Geschäftsmannes. Da das feste Lieferungsgeschäft von dem Lieferungs konditionsgeschäft verschieden ist, so muß es auch eine Regel geben, nach der man erkennt, welches von beiden vorliegt. Es liegt auch kein Anlaß vor, hier andere Grundsätze anzu nehmen als bei dem Geschäfte über vorhandene Ware. Wenn ein Buch ausdrücklich ä condition oder als fest bestellt ist, so hat es hierbei lediglich sein Bewenden; für den Fall, daß der Wille des Bestellenden keinen deutlichen Ausdruck gefunden hat, nahm Gerber an, daß jedes Sortimentsgeschäft im Zweifel als Kon ditionsvertrag gelten müsse. Gerber, System des deutschen Privatrechts. 11. Verb. Auflage, Jena 1873, Z 199, Note 10. Diese Ansicht ist aber längst veraltet und ebenso irrig, wie die von Schürmann, welcher die Entscheidung davon abhängig macht, ob auf dem Bestellformular ein Vordruck für feste und I Konditionsbestellung vorhanden ist, oder nicht. 216»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder