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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1890
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- Erscheinungsdatum
- 15.01.1890
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- Deutsch
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cs für den Berliner und Leipziger Gesamtbuchhandel immerhin erwägenswert schien, seinen Geschäftsnutzen durch Verkürzung des örtlichen Kundenrabatts zu steigern und dafür einen Teil des auswärtigen Absatzes aufzugeben. Es war eine zu optimistische Auffassung; die nächst Beteiligten waren und blieben andrer An sicht, und, es muß zugegeben werden, unter der Einwirkung be sonders schwieriger Verhältnisse. Aber selbst das Eingehen der Berliner und Leipziger auf die Wünsche ihrer auswärtigen Kollegen hinsichtlich des Rabatts hätte noch keineswegs den Versand nach auswärts so aushörcn lassen, daß alle Klagen verstummt wären. Die Anziehungskraft der Hauptstadt eines großen Reiches besteht doch noch aus anderen Dingen, als bloß der Preisunterbietung um einige Prozent. Es kommen da namentlich geistige und Geldkräfte ins Spiel, denen mit Erfolg von auswärts nur mit gleichen Waffen ent gegengewirkt werden kau», auch vielfach wird. Und zudem: Was die Reichshauptstadt im großen, das ist die Landes- und Provinzial hauptstadt im kleine». So lange Magdeburg über Berlin klagt, klagen Schönebeck oder Seehausen über Magdeburg. Es ist schon viel über die aus dem wachsenden Ueber- gewicht der Großstädte für das Volksleben entstehenden Schäden geredet und gedruckt worden. Das sind aber allgemeine Schäden, nicht nur solche des Buchhandels; sie können, wenn überhaupt, jedenfalls nicht innerhalb eines einzelnen Standes geheilt werden. Ebensowenig können wir Buchhändler auf eigene Faust gegen die allerdings auch im Buchhandel zunehmende Macht des Kapitals viel erreichen. Was im Buchhandel durch gemeinsame Maßregeln auf dem Wege äußerer Einwirkung auf das Thun und Lassen des Ein zelnen erreicht werden konnte, ist im ganzen erreicht, unbeschadet ruhiger Weiterentwicklung zum Bessern. Halten wir aber, was wir haben! Wer mehr erzwingen will, könnte leicht das Erreichte wieder gefährden. Das geht wohl aus der Ge schichte des letzten Jahres mit genügender Deutlichkeit hervor. li. V. Vermischtes. Vom österreichischen Buchhandel. — Bezüglich der Behandlung der aus dem Auslande in Oesterreich eintreffenden stempelpflichligen Zeit schriften hat die Speditionsfirma Th. Bindtner in Wien dem Herrn Vor steher der Wiener Corporation folgende Mitteilung zugehen lassen: »Die an den ersten diesjährigen Rcvisionstagen am 3. und 6. er. ge machten Erfahrungen lassen mit Rücksicht auf die neuen Ausführungs- Vorschriften zum Erlaß vom 12. Oktober 1889 zu den bestehenden Stempelgesetzen die Beachtung des Folgenden zur Erhaltung der möglichsten Raschheit sowohl, als auch zur Vermeidung von Unregel mäßigkeiten in d:r Zustellung und Ordnungsstrafen als nötig erscheinen und ersuche ich, davon den Herren Original-Absendern und Kommissio nären gefälligst sofort Kenntnis zu geben. Die Erklärung der stempelpflichtigcn Journale hat nach Exemplaren und nach Nummern per geschlossenes Kolli zu geschehen und muß es also beispielsweise heißen: 1576 Hefte ä 2 Nummern — 3152 Nummern stempelpflichtige Nummern. Mir selbst ist es bei der mir zur Pflicht gemachten Raschheit nicht möglich, hier während der Revision die stempelpflichtigen Hefte und Nummern in sämtlichen Kollis durch Abzählen zu ermitteln, und müßten also nicht richtig deklarierte Sendungen Zurückbleiben, bis die Erklärung eintrifft. Eine Erklärung, lautend: -146 Kilo stempelpflichtige Journale» ist nicht zulässig, und wird eine solche Deklaration einer unrichtigen gleich erachtet und von den Organen des Zoll- und Stempelamtes mit Ord nungsstrafen belegt, welche zu vermeiden mir nicht möglich Wäre, da zum Abzählen der Stückzahl und Nummern, wie schon bemerkt, die Zeit fehlt. Nach dem erwähnten Erlasse sind nur jene im Auslande erscheinen de» Zeitschriften für Oesterreich stempelfrei, welche im Auslande plan mäßig weniger oft als wöchentlich erscheinen. Bis zur Beweisführung bei den höheren Instanzen, daß das be treffende Journal von 1890 ab nicht mehr achttägig, sondern auch für Deutschland planmäßig nur vierzehntägig erscheint, sind diese Journale indessen stempelpflichtig und müssen auch thatsächlich abgestempelt werden. Nach erfolgter Anerkennung der Stempelfreiheit dieser Journale von seiten der Behörde werden dann die bis dahin gezahlten Stempelgebühren rückvergütet, jedoch nur, Wenn die Deklaration für diese Sendung bis dahin folgendermaßen gelautet hat: X Hefte mit X Nummern der (Name der Zeitung), welche seit 1890 in Deutschland nur noch vierzehntägig erscheint und daher für Oesterreich stempelfrei find. Also nicht die Anzahl der Hefte, sondern jene der effektiven Nummern ist maßgebend. Um die Rückvergütung der Stempelgebühren zu erlangen, ist dann unter Beilage der mit dieser Klausel versehenen Boletten mittels Gesuch an die Finanz-Landcs-Direktion einzuschreiten. Die ausländischen Zeitschriften vom Jahre 1889, welche bisher ihres Weniger als achttägigen Erscheinens wegen vom Stempel befreit waren, bezahlen, wenn sie jetzt eingeführt werden, unbedingt den Stempel in allen Fällen, in welchen das planmäßige Erscheinen Pro 1889 ein achttägiges oder öfteres war, und dies selbstverständlich auch bei jenen Journalen, welche pro 1899 das planmäßige Erscheinen im Auslande auf vierzehn- tägig oder über achttägig festgesetzt haben sollten. Alle stempelpflichtigen Journale sind offen in den Kollien geschichtet zu verpacken, also nicht in vielen abgesonderten, für gewisse Empfänger bestimmten Paketen. Die letzteren würden zum Zwecke der Stempelung auseinander genommen und unter alle übrigen gemengt werden. Eine wesentliche Erleichterung in der Behandlung hier würde dadurch erzielt werden, wenn auch sämtliche stcmpelpflichtige Zeitungen einer Sendung entweder überhaupt in einem gesonderten Kolli zur Abfindung gelangen könnten, wodurch die Zustellung und Abfertigung meinerseits, wenigstens des übrigen (zollpflichtigen und zollfreien) Teiles ohne Aufschub be werkstelligt werden könnte, oder wenn diese stempelpflichtigen Zeitungen, wenn das Quantum kein großes ist, wenigstens in einem gesonderten Pack gleich den zollpflichtigen Gegenständen im Kolli obenauf verpackt und ge kennzeichnet würden, denn das Aussuchen der, wenn auch deklarierten stempelpflichtigen, oft wenigen Gegenstände aus einem großen Ballen Wird für meine Organe nahezu unmöglich. Die Transito - Abfertigung der hier für nach Ungarn, Rumänien :c. bestimmten ganzen Kollien unterliegt gar keinen Schwierigkeiten. Die nach cisleithanischen Stationen bestimmten Transito-Güter können der Stempelpflicht in Wien (wo, ist noch eine offene Frage) oder am Be stimmungsorte genügen, in letzterem Falle jedoch nur, wenn in diesem Orte ein Stempelamt funktioniert. Bezüglich der in den Sortimentsballen hier anlangenden steinpelpflichtigen deutschen Journale, welche eigentlich für Ungarn bestimmt sind, müssen vorläufig bis zur Erledigung der er neuten diesbezüglichen Eingabe des Vorstandes der Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler hier abgestempelt werden. Es ist noch sehr fraglich, ob es gelingen wird, die Abstempelung aller stempelpflichtigen Journale sofort nach der geschehenen zollämtlichen Behandlung vorzunehmen, wie ich dies beabsichtigte und wodurch wohl auch die größte Raschheit bei verhältnismäßig geringen Spesen erzielt würde, u. zw. deswegen, weil das uns zur Verfügung stehende Lokal (Gepäck raum) am Staatsbahnhofe von den Organen des Central-Stempelamtes nach den stattgehabten zwei Probetagcn als ungenügend erklärt wurde. Indessen wird an der Ausmittelung eines geeigneten heizbaren Lokales gearbeitet und ist hierfür die Zusage der Finanz-Landes-Direktion, welche auch die Kosten desselben zu tragen erbötig ist, dankend anzu- crkennen. Was jedoch in der Zwischenzeit geschehen soll, bis ein solches Lokal eruiert ist, um der vorgeschriebenen Stempelpflicht zu genügen, ist bei dem Umstande, als auch die Amts-Lokalitäten des Central-Stempelamtes und die vorhandenen Kräfte bei dem voraussichtlichen großen Andrange nicht annähernd hinreichend, vorerst gar nicht abzusehen» Weiter Wird in der Oesterreichisch-Ungarischen Buchhändler-Corre- spondenz mitgeteilt, daß bei der Besprechung vom 4. Januar 1890 in der Finanz Landes-Direktion Wien die anwesenden Herren Beamten dem Vorsteher der Wiener Corporation auf dessen dringendes und wieder holtes Ersuchen ausdrücklich zugesichert haben, daß in der Uebergangszeit Strafen bezüglich ungenauer oder unrichtiger Deklaration der nunmehr abzustempelnden Halbmonats- und Monatshefte nicht ausgesprochen werden sollen. Im übrigen ist diese Besprechung zwischen den Vertretern des öster reichisch-ungarischen Buchhandels und denen der Staatsbehörde ergebnislos verlaufen. Die elfteren begnügten sich schließlich damit, die Wünsche des Buchhandels, im einzelnen aufgeführt, zu Protokoll zu geben. Urheberrecht an einem Stadtplau. — Vor dem Tribunal 1. Instanz zu Brüssel wurde vor kurzem die Frage verhandelt, ob das Urheberrecht auf einen Stadtplan angewandt werden und ob infolge dessen Verfasser und Verleger eines solchen gegen den Nachbildner Ent schädigungsklage erheben dürfen. Der Kläger behauptete, daß sein Plan ein individuelles Werk sei, und zwar durch die besondere Art seiner Anordnung und Einteilung, durch seine katastrale und sonstige Genauigkeit, endlich durch die getreue Wiedergabe der noch nicht ausgebauten neuen Viertel und Straßen. Der Gerichtshof wies nach längerer Verhandlung den Kläger ab, indem er entschied, daß die angeführten Besonderheiten nicht genügten, den Stadtplan zu einem selbständigen Werke im Sinne des Gesetzes zu 33»
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