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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1897
- Sprache
- Deutsch
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8388 Nichtamtlicher Teil. 264, 12. November 1897. Osd iu KopvOdsxen. Nsdssv, 0. I/., di>srir,o-KsoKrspI,ics.I studiss. 4°. 27 kr. 8ssivK, d. li., ?srKS,wos, dsns kistoris SK monumsutsr. 8". 3 kr. 50 ö. Q^ldvadslsebs 8d. iu KopsvksKsll. 6s.vIinK, 8., k'rs ilmsriks. Vol. I 0K II. 8". 16 Irr. Kislssoir, 8., dorslNsnirrssr OK vidsLsks.bsIiKS ilkksirdlillssr. 8°. 5 kr. Usibsrx, 8., 8c>Iksrs>s,dst. 8". 2 kr. 50 ö. kiSxikon, dsusk bioKrsüsk tilliKS omtÄttsods klares lor tidsrommst 1537—1814. IldKivst sk 6. k. örieks.. 87. 81t. 8°. 1 kr. 5ls.dssv, 7'., linder kundsksbsns trss. 8". 4 kr. LekLnäorxk, 8., kröksn 8r»m. 8^. 2 kr. 75 ö. lesperser» in Kopsrld»K«o. AooloKios. Oavies.: XiOildninKsr sk ds-vsks O^r wsd populär tsxt. 10. 8tt. 8ol. 10 kr. Elo in Odvvsv. 8srtsl, 8., 8s.ns Vilkslm 8srtsl. 8". 4 kr. kioktsr, V., juridisk stst. .8*. 3 kr. 50 ö. gevs Müller in Hvlsivxör. Uöllsr, 0. U., kolksts röst - SK s.vdrs fori »Hinter. 8". 3 kr. Horstedt L 88ner in Stoekdolrn. Lrusslius, L.. >!., 8vsriKSS lükLrs kistoris,. 3. töffdsu. I. supplswsut- dktts. 1. s-idslo. 8". 3 kr. Scdudotko in KopookLxeo. Leopold, 8., drinsssss 6ds.rlotts. 12". 3 kr. 50 ö. WetterUreQ <L Kerber in Sotbeodur^. Oedsrsekiöld, 8., oin 8vsllsks» som skriktspräk. 8". 3 kr. 50 ö. IdvdbsrK, 0. 8, VsrKlsiodsvds 6rs.mmst.ik von ssmitiscks» 8prg.cksn. I. 6sat1skrs. 8". 7 kr. 50 ö. Spanische Litteratur. ?. Oornsnecb in Vslenei». 8srreiros, 8., Ilistoris. spolsKsties ds los pspss; dssds 8ss dsdro sl xsntiLesdo rsinLnts. domo V. 4°. 2 pss. 50 o. 7. Qsrcis in blsdrid. OsIIsjs ^ 8s.vekss, d., Lowpsiidio ds sostomis dsscriptivs ^ ds smbrioloZis kumsvss. 2 toinos. 4". 30 pss. Hernsndo L Lo. in kdsdrid. ds Is kusrts, 6., drsisdo ds q>uimies ioorKdoies con sxliosciooss d Is ksrwscis s Industrie. 2 towos. 4°. 25 pss. 54. tdurillo in Idsdrid. Oolseoidn ds doonwsvtos insditos psrs Is Iiistoris ds 6bi>s, dssds sl visjs ds üdsKsllssss kssts Is bstslls ds 5lsipo (1518 -1818), eolsctsdos ^ publicsdos por d. I. Nsdios. domo XIII. 4". 15 pss. 6oleeei6n rsistivos sl dsscudriwisuto, covauists x orKg.nirs.cidn ds Igs gniiKugs posssionss sspskiolss ds Illtrsmsr. Ilg ssris. domo X. 4". 12 pss. 50 e. kipollss ^ Lsrsvds, 51., durisprudsnoig civil ds Xrsgön. domo II. 4". 7 pss. Snsres in IVIsdrid. 8glss ^ ksrrc, 51., drstsdo ds soviolvKis, svolucidn soeigl ^ pocktic». ksrts II. domo III. 4". 8 pss. Sncesoroe de kiivLdene^rg in kdsdrid. dgkis, 51., LnSg^o disldrioo ds lg IsKisIgeidn sspgnolg sn sas Lstgdos ds 8Itrgwgr. 4". 5 pss. I'srndndsr Ours, 0., ^rrugdo sspgSolg, dssds lg nnidn ds los rsinos ds Ogstillg ^ ds ^rgßdn. darno III. 4". 15 pss. dxpoKrspbig Jurors in 8«o k>gulo. XImgngk gdinillistrgtivo, eommsrcigl s proüssiongl do sstgdo ds 8äo ?gnlo pgrg 1897. 8". 6 Das schriftstellerische Pseudonym und sein Schutz. Die Frage, ob dem Pseudonym eines Schriftstellers der selbe gesetzliche Schutz gebührt wie dem Familiennamen, wird in den meisten Gesetzgebungen nicht ausdrücklich entschieden, ob wohl diese Frage infolge des sehr gesteigerten Umfangs, in dem der literarische Verkehr von jenem Gebrauch macht, eine immer erheblichere Wichtigkeit erlangt hat. Auch das bürgerliche Gesetzbuch gedenkt des Pseudonyms nicht, und es könnte viel leicht aus der Wortfassung von dessen 8 12 der Schluß ge zogen werden, daß ein ausschließliches Recht auf die Benutzung des Pseudonyms von ihm nicht anerkannt werde. In der That ist auch diese Auslegung bereits literarisch vertreten worden und zwar in keinem geringeren Werke, als in dem Planckschen Kommentar, der voraussichtlich dazu berufen sein wird, auf die Praxis einen weitreichenden Einfluß auszuüben. In Note 5 zu H 12 wird auf Seite 67 bemerkt, daß Z 12 sich auf Pseudonymen überhaupt nicht beziehe. Der Gebrauch von Pseudonymen sei nicht verboten; aber niemand sei be rechtigt, einen anderen in diesem Gebrauch zu stören; es handle sich bei diesem Gebrauch um einen Ausfluß der allgemeinen Freiheit, nicht um ein besonderes Recht; es fehle eine Rechtsregel, die die Voraussetzungen bestimme, unter denen die Verletzung eines erworbenen Rechts auf den Ge brauch eines Pseudonyms verboten sei, und demgemäß hätten die zur Stütze der gegenteiligen Meinung vorgebrachten Gründe nur die Bedeutung von legislativen Erwägungen. Diesen Ausführungen kann aber ebensowenig wie dem ^ Ergebnis beigestimmt werden, vielmehr ist mit Entschiedenheit zu betonen, daß auch das Pseudonym unter Z 12 fällt, aller dings nicht schlechthin, sondern nur unter gewissen Voraus setzungen, die sich dahin zusammenfassen lassen, daß es während längerer Zeit fortgesetzt gebraucht und hierdurch so allgemein bekannt geworden sein muß, daß es thatsächlich an Stelle des Familiennamens tritt. Ob dies der Fall, läßt sich natürlich nur an Hand der konkreten Umstände entscheiden; gelangt aber der Richter auf Grund dieser Feststellung zu der Ueberzeugung, daß in den in Betracht kommenden Kreisen mit einem bestimmten Pseudonym die Beziehung auf eine ganz bestimmte Persönlichkeit verbunden wird, so muß er ihm den Charakter der Ausschließlichkeit zuerkennen und es vor jeder unberechtigten Nachahmung schützen. Mit Nichten läßt sich der Beweis dafür erbringen, daß in Z >2 das Gesetz nur die Familiennamen in Betracht ge zogen habe, es hat vielmehr absichtlich die Frage, wer zu dem Namensbegriff gehört und was von ihm auszuscheiden ist, der Rechtsprechung überlassen. Wie es dieser obliegt, bei spielsweise auch darüber vorhandene Zweifel zu beseitigen, ob zu einem Namen ein bestimmter Adelstitel gehört, so hat sie in Ansehung des Pseudonyms die gleiche Auf-" gäbe Das litterarische Pseudonym tritt innerhalb des litterarischen Verkehrs vollständig an Stelle des bürgerlichen Namens des Verfassers; alle Handlungen, die im bürgerlichen Rechtsverkehr den Verfasser durch Nachahmung seines bürger lichen Namens schädigen können, können im litterarischen Verkehr durch Nachahmung seines Pseudonyms mit gleicher Wirkung vorgenommen werden. In diesem ist der bürger liche Name nichts, das Pseudonym alles. Welchen Wert hatte neben dem Pseudonym Junius der bürgerliche Name des Verfassers, welche Bedeutung wohnt den bürgerlichen Namen der George Sand, Gyp u. a. neben diesen ihren frei gewählten litterarischen Namen bei? Man wird vorbehaltlos zugeben müssen, daß, wenn das Gesetz überhaupt einen Namen schützt und schützen will, das wohlbekannte Pseudonym als Name betrachtet werden muß. Weit entfernt, daß es erforderlich erscheinen könnte, dies in dem Gesetzbuche selbst auszusprechen, ergiebt sich die Gleichstellung des Pseudonyms mit dem bürgerlichen Namen insoweit einfach daraus, daß elfteres in Wirklichkeit ein Name ist und deshalb auf alle Rechte eines solchen Anspruch er heben kann. Eine ausdrückliche Vorschrift würde nur dann
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