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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1940
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 24Z (R. 89) Leipzig, Donnerstag den 17. Oktober 1940 197. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschristtumskammer Nr. 144 Anordnung über den Betrieb von Buchgenreinschaften Aus Grund von 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammcrgesetzes vom 1. 11. 1933 (RGBl. I, S. 797s ordne ich »ach Genehmigung durch den Herrn Reichsministcr für Volksausklärung und Propaganda und den Herrn Reichs,virtschasts- ministcr an: 8 1. Die Neugründung oder Anglicderung von Buchgemcinschaftcu bedarf meiner Zustimmung. Buchgcmcinschaftcn sind Verlagsunternehmen, die ihre Bücher in rcgclmäfiigen Abständen an feste Bczieherkreifc (»Mitglieder«) gegen feste »Mitglicdsbciträgc« durch Versand, durch Buchhandlungen ober durch eigene Ausgabestellen liefern. Eigene Ausgabestelle» von Buchgcmeinschaftcn dürfen nur mit buchhänblcrifchcn Ncbcngcfchästcn verbunden werden. Diese Ncbcn- gcschäste müssen organisatorisch streng getrennt geführt werden. 8 2. Die Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit ihren Mitgliedern setzt fcdc Buchgcmeinschaft selbst fest. Cie dürfen nicht In Widerspruch zu den buchhändlerischcn Ordnungen stehen. Die Mitgliedschaft bei der Buchgcmcinschast kann für eine kürzere Zeit als für ein Jahr nicht erworben werden. Es ist eine allgemeine Kündigungsfrist fcstzusetzcn und in der für Mitteilungen der Buch- gemeinschast üblichen Form bekanntzugcben. 8 8. Die Preise der Buchverilsfcntlichungcn und die Mitglicdsbcitrage werden von den Buchgemcinschaften festgesetzt. Die Bnchgcmcinschaften sind verpflichtet, ihre Druckschriften ausschließlich zu festen Reihen preisen an die Mitglieder abzugcbcn. Die entgeltliche Abgabe dieser Reihe,ibändc an Nichtmitglicdcr ist untersagt. Die zusätzliche Abgabe von Rcihcnbänden an Mitglieder ist bis zur Höhe der doppelten Anzahl des Psltchtbezugcs zulässig. Alle außerhalb der Regelleistung und der Reihenbände stehenden Leistungen sallcn in Zukunst weg. Ausnahmen bcdürsen meiner Zu stimmung. Die Abwicklung der bestehenden oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung vertraglich scstgclegten Ausgaben muß bis zum 31. Dezember 1942 beendet sein. Die Lieferungen von Buchgemeinschaften müssen durch Slempel- aufdruck, besondere Verpackung oder ähnliche Unterscheidungsmerk male sowie durch besondere Fakturen deutlich zum Unterschied von sonstigen Bücherlieserungen gekennzeichnet sein. 8 4, Lizenzausgaben dürfen von den Buchgemcinschaften, gleichgültig ob sic aus fremden Verlagen in rohen Bogen zum eigenen Einbinden übernommen oder eigens angefertigt werden, erst ein Jahr nach Er scheinen der Originalausgabe vertrieben werden. Das gleichzeitige Erscheinen eines Werkes in einem Verlag und in einer Buchgcmeinschast ist zulässig. In diesem Kalle muß der Originalvcrlag beim Einsender, des Werkes an die Deutsche Bücherei hiervon Mitteilung machen. Die Buchgei,icinschastsausgabe muß sich von der Originalausgabe durch den Einband unterscheiden. 8 5. Die Buchhandlungen sind berechtigt, Mitglieder für alle Buch- gemeinschasten zu werben. Die Bücher der einzelnen Bnchgemein- schaftcn dürfen in diesem Kalle nur zu denselben Bedingungen ab gegeben werden, die die einzelnen Buchgemcinschastcn für ihre Mit glieder ausgestellt haben. Jede Buchhandlung kan» von einer Buch gcmcinschast als »Ausgabestelle« zugelasse» werbe». Die Buchgemcinschaften sind verpflichtet, allen Buchhandlungen eine» Rabatt von mindestens 29"/» aus den Mitgliedsbeitrag oder de» Preis für die Pflichtabnahme elnzuräumcn. Die Buchgemcinschastcn haben ihre Werke, sür die sie das alleinige Verlagsrecht besitzen, oder Nachdrucke von urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werken dem allgemeinen Buchhandel zugänglich zu machen. Sie müssen dafür einen Ladenpreis festsetzen, der von dem für die Mitglieder der Buchgemcinschaften geltenden Preis abweicht. Berlin- Charlottenburg, den 3V. September 1949 Hardenbergstrabe 8 Der Präsident der Reichsschristtumskammer HannsJohst Herbstveranstaltungen für das deutsche Schrifttum Bekanntmachung zur Buchwoche 1940 In der vorliegenden Ausgabe des Börsenblattes wird ein Rundschreiben des Kulturamtes der Reichs jugendführung veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Richtlinien sür die Beteiligung an der »Woche des Deutschen Buches 1940«. Das Programm für die Veranstaltungen »Jugend und Buch- in Frankfurt a. M. vom 28. Okto ber bis 3. November ist dem Rundschreiben beigegeben. Der Buchhandel wird gebeten, die Werbematznahmen des Kulturamtes der Reichsjugendführung zu unterstützen und für die örtlichen Jugendbuchausstellungen entsprechendes Ausstellungsmaterial bereitzustellen. Die Dichterlesungen zur »Woche des Deutschen Buches 1940« sind aus dem nachfolgenden Einsatzplan ersichtlich. I. A.: Brugger Veranstaltung „Jugend und Buch" im Rahmen der Woche des Deutschen Buches 1940 Rundschreiben der NSDAP. / Rcichsjugendsiihrung — Folge 1 (LI. September 1940) — Kulturamt Die alljährlich von der Reichsjugcndsührung und dem Reichsmini sterium sür Volksausklärung und Propaganda geplante Veranstaltung »Jugend und Buch« wird In diesem Jahr im Rahme» der vom 27. Oktober bis 3. November staitsindenden »Woche des Deutsche» Buches« durchgesührt. Es sind folgende Veranstaltungen vorgesehen: 1. Netchsveranstaltung: Vom 28. Oktober bis 3. November wird eine Woche »Jugend und Buch« in Franksurt/Main durchgesührt. Im Rahmen dieser Woche spricht am 29. Oktober, 29,15 Uhr, der Chef des Kulturamtes, Ober- gebictssllhrcr vr. Rainer Schlösser, zur deutschen Jugend, Die Rede wird voraussichtlich durch den Nundsunk übertragen und zu Beginn der Hauptveranstaltungen (s, u,s in Gcmeinschastsempsang Nr. 249 Donnerstag, den 17. Oktober 1940 S7S
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