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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1890
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- Deutsch
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Diese Verleger haben die bei Inkrafttreten der Berner Ucber- einknnft in ihrem Besitz befindlichen Exemplare ihrer Ausgaben ingleichen die Herstellnngsvorrichtungen nicht abstempeln lassen, in der Meinung, das; im gegebenen Falle der zwischen den ge nannten deutschen Staaten und Grvßbrilnnnien abgeschlossene Spezialvertrag Platz greife und deshalb die Abstempelung nach dem oben erwähnten § 8 der Bekanntmachung vom 7. August 1888 sich verüberflüssige. Das ist irrig. Die Vorschrift dieses K 8 war lediglich ge boten durch den Inhalt des »Zusatzartikels« der Berner Ueber- einkunft, wonach letztere in keiner Weise die weitere Geltung der zwischen den veriragschliesstndeu Ländern bestehenden Abkommen, soweit dieselben den Urheber» oder deren Rechtsnachfolgern weiter gehende Rechte einräumen oder Bestimmungen enthalten, welche der Berner Uebereinkunst nicht znwiderlaufen, berühren solle, und will daher nur sagen, daß die bei Inkrafttreten der Berner Uebereinkunst vorhandenen Exemplare solcher Werke ans einem der Verbandsländer, welche in einem dentschen Staate kraft des zwischen diesen und dem audereü Lande begehenden Soczinlver- trags geschützt sind, nicht erst noch abgestempelt zu werden brauchen, und dasselbe gilt von den Vorrichtungen. Hiernach war zwar jener Leipziger Musikverleger der Notwendigkeit über- hoben, die Exemplare seiner Von Zeit der Einregistrierung in Gemäßheit des Preußisch- und Sächsisch-Englischen Vertrags berechtigten deutschen Ausgaben der fraglichen Werke sowie die Vorrichtungen abstemveln zu lasse», um denselben die ungehinderte weitere Verbreitung zu sichern, nicht aber waren es die Verleger solcher Ausgabe» derselben Werke, welche zwar erlaubt hergestellt wurden und, ohne daß es vom Berechtigten gehindert werden konnte, bisher verbreitet werden durften, auf welche aber der Preußisch-und bez Säch- sich-Englische Vertrag keine Amvendung leidet, da diese Verträge nur Rechte der Urheber des einen Landes in dem andern und der Rechtsnachfolger dieser Urheber zum Gegenstand haben, jene Verleger aber nicht Rechtsnachfolger des Komponisten sind und somit für ihre Ausgaben eben den vertragsmäßigen Schutz gar nicht erlangen konnten. Bezüglich dieser Aus gaben greift vielmehr dasselbe Verhältnis Platz, wie für Werke aus Verbandsländern, mit denen wie z. B Spanien bisher über haupt keine Litterarkonvention bestand, indem die vor Inkraft treten der Berner Uebereinkunst in Deutschland erlaubt herge stellten Exemplare z. B. spanischer Werke samt den Vorrichtungen der Abstempelung bedurften, um den nunmehrigen Rechtsschutz des spanischen Autors oder seines Rechtsnachfolgers bez. bis zuin 31. Dezember 1891 auszuschließen. Dem Obigen entsprechend hat auch auf Antrag des berechtigten Verlegers das Landgericht zu Leipzig die bei einem dritten Herausgeber Vorgefundenen, mit dem vorschriftsmäßigen Stempel nicht versehenen Exemplare der Werke jenes englischen Komponisten für Nachdruck erklärt und die Einziehung verfügt. Vermischtes. Die Schulbibel. — Die Bibelkonserenz zu Halle beschloß in diesen Tagen: -Die Konferenz deutscher Bibelgesellschaften will nickt leugnen, daß in einigen Gegenden Deutschlands durch geltend gemachte Bedenken gegen den Schulgebrauch der Bibel, durch die Forderung einer -Schul bibel», ja durch den praktischen Gebrauch der schon veröffentlichten Schul- bibel-Ausgabcn ein gewisser Notstand h'erbeigcführt werde oder' doch ein- treten könne. Sic glaubt aber, daß das Recht der evangelischen Gemeinde auf den vollen Besitz der Bibel, auch für die Heranwachsende Jugend, die bisher geäußerten Bedenken überwiegt, und lehnt infolgedessen zur Zeit die Herstellung einer Schulbibel für sich ab. — Sie erkennt jedoch ander seits die Bedeutung der angeregten Frage an und überläßt es zunächst der bedächtigen und vertiefenden Arbeit der kirchlichen und pädagogischen Kreise, die Frage nach der Notwendigkeit und zweckmäßigsten Gestaltung ernes für die «chule bestimmten biblischen Lesebuchs zu klären und ihre Losung weiter vorzubcreiten.» Verstehen wir den Bericht recht, so ist dieser Beschluß aus folgenden, von der Bremer und Preußischen Bibelgeselljckast vorgelegten Thesen hervorgegangen. ' ' Die Bremer Thesen lauteten: 1) Es ist dringend erwünscht, die Frage der Herstellung einer deutschen Schulbibel zu einer baldigen und be friedigenden Lösung zu führen, da von der Schule in ihren Faltblättern eine Schulbibel vieler.wärts dringend gefordert wird. Es ist sticht Sache der Bibelgesellschaften, diese Forderung auf ihre größere oder geringere Berechtigung zu prüfen, vielmehr haben dieselben die Forderung und das darin zur Erscheinung kommende Bedürfnis als Ihatsächlich vorhanden anzuerkennen und für sich nur zu entscheiden, ob es nicht als ihre Pflicht erscheint, dafür Sorge zu tragen, daß dieses Bedürfnis in möglichst voll kommener Weise befriedigt werde. — 2) Da die deutschen Bibelgesellschaften von jeher neben der ganzen Bibel auch Bibelteile verbreitet haben, so verstößt es nicht gegen ihre Grundsätze, dem deutschen Volk auch einen Bibelauszug als Schulbibel darzubieten. — 3) Die deutschen Bibel gesellschaften sollten die Herstellung einer Schulbibel nicht ausschließlich den buchhändlerischen Verlegern überlassen in Erwägung, a) daß die Bibelgesellschaften in der Lage sind, durch zweckentsprechende Benutz mg des für den Neudruck der revidierten Bibel erforderlichen Satzes die Schul bibel bedeutend schneller und bedeutend billiger darzureichen, als die Ver lagsbuchhandlungen es können; bj daß für eine von den deutschen Bibel gesellschaften dargereichte Schulbibel eher auf allgemeine Einführung zu rechnen ist ,Genehmigung der Behörden ü. s. w.j; e.) daß die deutschen Bibelgesellschaften bisher besonderen Wert daraus gelegt haben, die Schule mit passenden BibelauSgaben zu versorgen. Für buchhändlerische Unter nehmungen bleibt noch Raum genug: denselben dürste namentlich die Herstellung einer mit instruktiven Illustrationen versehenen Schuldibcl nach Art der Pfeilstückerschen illustrierten Hausbibel zu überlassen sein. — 4) Für die Herstellung des Textes einer deutschen Schülbibel ist eine Kommission zu ernennen, die aus Schulmännern, aber auch aus Vertretern der Kirche zusamme.nzusetzen ist, da auch die Kirche ein lebhaftes Interesse daran hat, einmal weil die meisten Geistlichen mit der Schulinspektion betraut sind, anderseits weil viele Geistliche auch für den Kcnfirmandenunterricht einen Bibelauszug zu benutz.» wünschen. Am zweckmäßigsten erscheint es, wenn die v. Cansteinhche Bibelanstalt diese Kommission beruft und jede Bibelgesellschaft das Recht hat, ein oder einige Mitglieder zu dieser Kommission zu deputieren. — 5f Es bleibt jeder deutsche» Bibelgesellschaft unbenommen, den von-der be treffenden Kommission festgesetzten Text der Schülbibel auch ihrerseits abzu drucken, Falls aber nicht alle Gesellschaften eigne Schuttübeln drucken wollen, sollte wenigstens die v, Canstein'jche Bibelanstalt eine solche herausgebrn, — 6) Als leitende Grundsätze für die Herstellung einer deutschen Schul bibel, nach denen die Kommission zu arbeiten hätte, sind die folgenden auszustellen: a> Die Schulbibel soll lediglich die Bedürfnisse des Jugend unterrichts berücksichtigen, nicht aber die des christlichen Hauses, b, Die Schulbibel muß in Anordnung und Einrichtung der Vollbibel so Weit gleichen, daß die Jugend an ihr lernen kann, sich (n der Bibel zurechtzufinden; sie muß also in Altes und Neues Testament (kanonische und apokryphische Bücher) gegliedert werden, auch die biblische» Bücher, -soweit sie Aufnahme finden, in der herkömmlichen Reihenfolge enthalten, sowie dieselben Kapitel- und Verszahlen, fettgedruckte Kernstellen, Parallelstellen u, s. w. aufweisen wie die Bollbibel, Demnach sind auch die drei synoptischen Evangelien selbständig zu belassen und nicht in eins zu verarbeiten. Wo Bücher etwa ganz ausgelassen sind, ist dies an der betreffenden Stelle ausdrücklich zu bemerken. Für den erwünschten Fall, daß eine Bollbibel mit fortlausendem Text gedruckt wird, ist auch eine entsprechende Ausgabe der Schulbibel darzureichen, o> Die Schulbibel muß klar und deutlich auf dem Titel und in ihrer ganzen Einrich tung als Bibelauszug für den Jugendgebrauch zu erkennen sein, sollt' darum auch in ihrem Format und Umfang mehr einem Schulbuch als der Bollbibel gleichen, damit sie in keiner Weise geeignet ist, die Vollbibel aus dem Gebrauch der christlichen Gemeinde» zu verdrängen; dagegen muß sie in ihrem Einband als ein heiliges Buch kenntlich sein, ä) Die Schülbibel muß den von den deutschen Landeskirchen recipierten (bez. jetzt neu zu recipierenden) Uebcrsetzungstext beibehalten, darf aber an Stellen, die eine Auslassung nicht gestatten, aber ungeändert für die Jugend anstößig erscheinen, vorsichtige Umschreibungen, die den Sinn nicht ändern, enthalten. Die neue Orthographie ist anzuwenden, o) Aus- zulassen sind in der Schulbibel alle diejenigen Teile der Schrift, welche nach dem Urteil der Kommission für den Jugendunterricht überhaupt nicht verwendbar sind oder im allgemeinen ihatsächlich nicht verwendet werden <— so namentlich viele Stellen aus dem Levicitus, den Pro pheten, den Episteln und der Offenbarung —); doch ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Schulbibel möglichst allen Bedürfnissen des Jugendunterrichts (auch in höheren Schulen und im Konfirmandcn-Unter- richts genügen kann, k) Auszulaffen sind ferner alle dicjenigen'Teile der Schrift, welche durch Besprechung geschlechtlicher Verhältnisse oder sonst Wie der Jugend Anstoß bereiten können und nicht durch Umschreibung etlicher Worte und Sätze unanstößig gemacht werden können, x) In allen Geschichten, die für den Jugendunterricht unentbehrlich sind und dennoch für die Jugend anstößige Stellen enthalten (Josephs Verführung, Davids Ehebruch, die Advents- und Weihnachisgeschichte und viele andere), sind die anstößigen Stellen durch zweckentsprechende Umschreibung oder durch kleine Auslassungen unanstößig zu gestalten, b) Sach- und Namen erklärungen sind in Parenthesen oder in Fußnoten all den Stellen ein zufügen, die ohne dieselben unverständlich bleiben würden, i) Scharfe und klare Karten dürfen nicht fehlen. — 7) Der Preis für eine auf halt-
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