Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1890
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- 13.01.1890
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Nichtamtlicher Teil. f Julius Griebsch. Am 2. Januar abends 8>/z Uhr starb in Hamm in West falen der Besitzer der G. Grote'schen Buchhandlung und Buch- druikerei Herr Julius Griebsch Der Heimgegangene war am 5. Juni 1820 in Breslau geboren. Seine Schulbildung erhielt er auf dem Gymnasium Magdalcneum seiner Vaterstadt, worauf er mit dem fünfzehnten Jahre in die W. G Korn'sche Offizin daselbst eintrat. Nach bestandener fünfjähriger Lehrzeit verließ er mit dem Fell eisen aus dem Rücken Breslau, um seine erste Kondition in der Franz Gastl'fchen Buchdrnckerei in Brünn anzunehmen Nach fast zweijährigem Wirken ergriff ihn jedoch die Wanderlust; per psäe« gpostolorum durchmaß er fast ganz Italien, bis ihn sein Weg nach Ulm führte, wo er zunächst in der G. Sellmer'scheu Buchdrnckerei als Schriftsetzer eintrat, später in der Walter'schen Offizin die Faktorstelle erhielt. Hier wurde ihm eine Stelle an der rühmlichst bekannten Hofbnchdruckerei von Creuzbauer Hasp^r in Karlsruhe angeboten, doch nach halbjährigem Verbleiben verließ er auch diese Stadt, um ein Angebot aus Hamm i/W. anzunehmen, welches ihm die selbständige Leitung der seit 1786 dort bestehenden Groteschen Buchdruckerei antrug. Hier begann die Zeit seines bleibenden Wirkens. Durch unermüdliches Streben hatte er sich das Vertrauen seines Chefs erworben, und als letzterer am l6. Januar 1856 starb, führte Griebsch namens der Witwe die Buchdruckerei, nach abgelegtem Buchhändlerexamen 1857 auch die Buchhandlung als Disponent fort und wurde nach dem 1859 erfolgten Eintritt des Buchhändlers -Herrn Carl Müller in das Geschäft als Teilhaber in den Ver lag des Westfälischen Anzeigers und die Grote'sche Buchdrnckerei ausgenommen, welche letztere von da ab die Firma Grote'sche Buchdrnckerei (Griebsch L Müller) führte. Bis zum Jahre >877 arbeitete er in Gemeinschaft mit seinem Svcius unermüdlich an der Hebung des immer mehr sich ausdehnenden Geschäftes, und als sein Gesellschafter 1877 den Entschluß faßte, mit seiner Verlagshandlung nach Berlin zu über fiedeln, erwarb er von ihm dessen Anteile a» dem Verlage des Westfälischen Anzeigers und der Grote'schen Buchdruckerei und die G. Grote'sche Sortimentsbuchhandlung. Am >. April 1886 war es ihm vergönnt, unter der Anteilnahme, man möchte sagen der ganzen Stadt und vieler auswärtiger Freunde sein fünfzig jähriges Buchdrucker-Jubiläum zu feiern. In diesem Jahre, bis zu welchem er immer bei guter Gesundheit gewesen, stellten sich allmählich die ersten Vorboten eines schweren Leidens bei ihm ein Bald wurde ei»gezwungen, die Leitung der beiden Geschäfte in die Hände seines jüngsten Sohnes Emil zu legen. Durch eine >m vorigen Jahre in Bonn Vorgenvmmene Operation hoffte man das immer ernster anstre ende Krankheitsübel zu beseitigen, doch umsonst, unsägliche Schmerzen ließen seine Kräfte mehr und mehr verfallen, bis endlich der Todesengel an seine Lagerstatt trat und mit seinen Schwingen ihm Erlösung zufächelte. In ihm starb ein Mann, der sich von kleinen Anfängen zu höchstem Ansehen emporgearbeitet, sein ganzes Leben gewirkt und geschafft hatte, von seiner Familie auf Händen getragen, von seinem Personal geliebt und geehrt wurde. Auch das Vertrauen seiner Mitbürger wurde ihm in hohem Maße zu teil. Bis zum Jahre 1875 hatte er fünfzehn Jahre als Stadtverordneter im Interesse der Stadt Hamm gewirkt, und das gleiche Vertrauen berief ihn im Jahre 1874 als Ver treter der Stadt in das Kuratorium des hiesigen Gymnasiums. Ein arbeits- und mühevolles, aber reichgesegnetes Leben M mit ihm geendet. Friede seiner Asche! Hamm i. W. X. Neber Abstempelung der Exemplare von Werken der Litteratur und Kunst und der Vorrich tungen nach Inkrafttreten der Berner Uebereinkunft. Der letzten Nummer (1889 Nr. 8 v. 28./XII) der »Mittheilungcn des Vereins der Deutschen Musikalienhändler» entnehmen wir unter obiger Ueberschrift die folgende Klarlegung zu den Ausführungs-Verordnungen der Berner Litterar - Konvention, wozu der vorgekommene Fall eines Miß verständnisses der Verordnung Veranlassung gegeben hat: Die zu Ausführung der Berner Uebereinkunft erlassenen reichsgesetzlichen Bestimmungen in dem Gesetz vom 4. April 1888, der Kaiserlichen Verordnung vom >1. Juli 1888 und der Be kanntmachung des Reichskanzlers vom 7. August 1888 stützen sich insgesamt zunächst ans den in Art. 14 der Uebereinkunft gemachten Vorbehalt von Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Anwendung der Uebereinkunft auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens noch nicht Gemeingut gewordenen Werke, mithin die sogenannte rückwirkende Kraft zulässig sein sollte, und weiter auf las Schlußprotokoll Nr. 4 Ziffer 2, wonach diese Ein schränkungen und Bedingungen in Mangel besonderer Abkommen unter den Berbandsländern über diesen Punkt, d. h. über eben diese rückwirkende Kraft, durch autonome gesetzliche Vorschriften der einzelnen Länder sollten festgestellt weiden können. Vorschriften dieser letzteren Art sind, nachdem das Deutsche Reich davon Abstand genommen hat, mit den betreffenden Staaten noch besondere Abkommen im Sinne von Nr 4 Ziffer 2 des Schluß- prvtvkollS zu schließen, in der angezogenen Kaiserlichen Verordnung und Bekanntmachung des Reichskanzlers enthalten und bezwecken, den bei unbeschränkter Durchfühküng des Art. 14 der Ueberein kunft gewährten rückwirkenden Rechtsschutz bezüglich solcher Exem plare von Werken und solcher Herstellungsvorrichtungen, welche entgegen den Bestimmungen der Uebereinkunft, wiewohl, nach dem vor ihrem Inkrafttreten geltenden Rechtszustande, erlaubter Weise hergestellt waren, oder deren Herstellung damals bereits im Gange war, wenigstens bedingt und zeitlich auszuschließen. Hierfür ist das auch früher in ähnlichen Fällen gewählte Verfahren der polizeibehördlichen Abstempelung jener wenn ferner zu verbreitenden Exemplare und vorhandenen Vorrichtungen und die Festsetzung eines Zeitpunktes, bis zu welchem die abgestempelten Vorrichtungen benutzt werden dürfen — 31. Dezember 1891 — gewählt worden. Ueber den Umfang der vor„unehmenden Abstempelungen haben sich jedoch in den Kreisen des Musikalienhandels verschie dene Ansichten gebildet, namentlich infolge mißverständlicher Aus legung, welche § 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. August 1888, also lautend: »Die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juli 1888, sowie die vorstehenden Bestimmungen (über die Abstempelung) finden insoweit keine Anwendung, als den an der Ueberein kunft vom 9. September 1886 beteiligten Verbandsländern: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und der Schweiz gegenüber die mit denselben geschlossenen Spezialverträge Platz greifen« erfahren hat. Folge hiervon war, daß die Abstempelung in Fällen als entbehrlich unterlassen wurde, in welchen es der selben nach der richtigeren Änsicht bedurfte. So liegt der Fall vor, daß ein Leipziger Musikverleger vor geraumer Zeit das aus schließliche Verlagsrecht an verschiedenen auch jetzt noch nicht Ge meingut gewordenen Klavierwerken eines englischen Komponisten für Deutschland erworben, die betreffenden Werke aber erst später nach Vorschrift des Preußisch- bez Sächsisch-Englischen Litterarvertrags vom 13./27. Mai 1846 in die in Berlin und Leipzig geführten Register und zwar erst zu einer Zeit hat ein tragen lassen, wo dieselben Werke in zahlreichen von anderen deutschen Verlegern veranstalteten Ausgaben in Deutschland bereits erschienen und, mithin erlaubter Weise, verbreitet waren.
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