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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1938
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 125 Verkauf gebrauchter Leihbüchcr Mit Zustimmung des Herrn Reichskommissars für die Preis bildung und des Herrn Präsidenten der Reichsschrifttumskammer hat der Börscnverein der Deutschen Buchhändler die buchhänd- lerifche Berkaufsordnung dahin geändert: »Leihbücher dürfen erst sechs Monate nach Einstellung in die Leihbücherei an das Publikum verkauft werden. Der Verkaufspreis muß mindestens 40°/» unter dem Ladenpreis liegen und darf nicht niedriger sein als eine Reichsmark.« Diese Abänderung ist am 12. Februar 1938 durch Ver öffentlichung im »Börsenblatt 'für den Deutschen Buchhandel« Nr. 36/1938 bekanntgegcben worden. 8 9 Abs. 3 der Rahmenbestimmung für die Ausübung des Leihbüchereigewerbes vom 7. Februar 1934 (Amtliche Bekannt machung Nr. 13) erhält daher folgende Fassung: Der Verkauf gebrauchter Leihbücher an das Publikum ist gestattet, soweit die Bestimmungen der buchhändlerischen Verkaufsordnung eingehalten werden"). Berlin-Charlottenburg, den 24. März 1938 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Rcichsschristtumskammer gez.: Hanns Iahst °) Anm.: Da der Schrifttumskammerausweis der Leihbüche reien nur zum Buchverleih berechtigt, müssen Leihbüchereien, die gebrauchte Leihbücher verkaufe» wollen, entweder an Antiquariate verkaufen oder sich in die Stammrolle der Inhaber von Buch- vcrkaussstcllen eintragen lassen. Mitteilung der Geschäftsstelle d. Reichsschrift tumskammer, Abt. Ul — Gruppe Buchhandel I. Die Beiträge zur Reichsschrifttnmskammer werden für das Rechnungsjahr 1938/39 neu festgesetzt. Die Zahlung muß demnach erfolgen auf Grund der Beitragsbescheide, die in den nächsten Tagen den Mitgliedern zugehen werden. Im Interesse der Arbeitsvereinsachung wird ausdrücklich darum gebeten, nur bargeldlos zu zahlen. Diese Bitte richtet sich vor allem an die Mitglieder der Kammer in Leipzig. Die einzelnen Postscheckkonten sind: Reichsschristtumskammer (Verlag,Handel,Zwischenhandel), Berlin-Charlottenburg, Postscheckkonto: Berlin Nr. 24690, Reichsschrifttumskammer (Leihbücherei), Berlin-Charlottenburg, Postscheckkonto: Berlin Nr. 57912, Reichsschrifttumskammcr (Buchvertreter), Berlin-Charlottenburg, Postscheckkonto: Berlin Nr. 24177, Reichsschrifttumskammer (Buchhandels-Angestellte), Berlin-Charlottenburg, Postscheckkonto: Berlin Nr. 25120. 2 Die Reichsschulsparbeträge werden vom 1. April ab durch die Verwaltungsstelle der Reichsschule des Deutschen Buch handels beim Börscnverein der Deutschen Buchhändler ein- gczogen. Darlehensanträge von Lehrlingen sind deshalb von diesem Termin ab gleichfalls an die Verwaltungsstelle zu richten. Die Reichsschulsparbeträge für die Lehrlinge des deut schen Buchhandels sind von den Lehrherren ab 1. April ge sondert auf das Postscheckkonto »Rcichsschule des Deutschen Buchhandels, Sparkonto«, Leipzig Nr. 30595, zu überweisen. 3. Lehrlinge des Buchhandels zahlen ab 1. April 1938 keine Bei träge mehr zur Rcichsschristtumskammer. Thulls Ausfuhrregelung Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. März 1938 (Börsenblatt Nr. 72 vom 26. März 1938) wird daraus hinge wiesen, daß österreichische Verlagswerke sowie in Österreich her- gestellte Berlagswerke von Verlegern, die im alten Reichsgebiet ihren Sitz haben, vorläufig noch nicht unter die Ausfuhrregelung fallen. Endgültige Regelung erfolgt in Kürze. Berlin, den 30. März 1938 Rcichsschristtumskammer Abt.: Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels gez.: vr. Hövel Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Verkauf von Gegenständen des Buchhandels im Gebiete des Verbandes der Buchhändlerorganisationen des Königreichs Jugoslawien i. Der Vertrieb von Gegenständen des Buchhandels ist im Ge biete des Verbandes der Buchhändlerorganisationen des König reichs Jugoslawien folgendermaßen geregelt: 1. Folgende Firmen oder Personen sind zum Vertrieb von Gegenständen des Buchhandels berechtigt: a) die in der beigefügten Liste L aufgeführten Mitglieder der dem Verband der Buchhändlerorganisationen des König reichs Jugoslawien angeschlossenen Buchhändlerorganisa tionen; b) die in der beigefügten Liste 8 aufgeführten Personen oder Firmen, die keiner dieser Organisationen angehören. Für die Belieferung dieser Firmen oder Personen gilt: zu a) die in der Liste aufgeführten Buchhändler erhalten vollen Rabatt; zu d) die in der Liste 6 aufgeführten Personen oder Firmen er halten in allen Fällen einen Rabatt, der um b°/° nied riger sein muß als die den Buchhändlern in der Liste L für Bezüge gleicher Art und Menge gewährte Handels spanne. 2. Keinerlei Einschränkungen unterliegt der Vertrieb von: Photo-Fachschrifttum, Gärtnerei-Schrifttum, Anleitungen für den Mal- und Zeichenunterricht, graphischen Lehrmitteln, Schrifttum über Lebensreform, Schrifttum über Rundfunk, Büchern für Kinder bis zum Alter von 10 bis 12 Jahren, Schrifttum über Sportübungcn und Sportgeräte bis zum Verkaufspreis von RM 1.—, Schrifttum über Behandlung von Waffen und jagdlicher Fachliteratur (jedoch nicht jagd licher Belletristik) bis zum Preise von RM 12.—, Kalendern, Gebetbüchern, Kirchengesangbüchern, Fahrplänen, Wandkar ten und Stadtplänen. Diese Gegenstände können auch an Wiederverkäuscr wie z. B. Papierhandlungen und Fachge schäfte vermittelt werden. 3. Warenhäuser und Einheitspreisgeschäfte, die in keiner der obengenannten Listen enthalten sind, dürfen nur mit Büchern beliefert werden, deren Ladenpreis aufgehoben ist. S70 Nr. 78 Sonnabend, Len 2. April 1S38
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